140 IV 102 (6B_697/2013) | Rassendiskriminierung; öffentliche Verbreitung von rassendiskriminierenden Ideologien (Art. 261bis Abs. 2 StGB). Der sog. "Hitlergruss" in der Öffentlichkeit erfüllt den Tatbestand, wenn er sich nicht in einem eigenen Bekenntnis zur dadurch symbolisierten nationalsozialistischen Ideologie erschöpft, sondern nach den Umständen darauf gerichtet ist, unbeteiligte Dritte werbend für diese Ideologie zu gewinnen. Tatbestandsmässigkeit im konkreten Fall verneint (E. 2). | Ideologie; Hitlergruss; Öffentlichkeit; Hitlergruss; Symbol; Symbole; Rasse; Person; Gebärde; Verbreiten; Bundesrat; Gruss; Bericht; Verwendung; Recht; Tatbestand; Rassendiskriminierung; Propaganda; Bekenntnis; Veranstaltung; Sinne; Personen; Gedanken; Umstände; Urteil; Umständen; Rütli; Religion |
132 IV 132 | Art. 260ter Ziff. 1 StGB; Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Der Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation ist auf kriminelle Zusammenschlüsse ausgerichtet, von denen eine ganz spezielle Bedrohung ausgeht. Abgrenzung zu einer familiär eng verbundenen Drogenhändlerbande (E. 5).
| Organisation; Verbrechen; Urteil; Drogen; Täter; Gruppe; Unterstützung; Bande; Personen; Mitglieder; Hinweisen; Recht; Delikt; Recht; Tatbestand; Vorinstanz; Zweck; Bundesgerichts; Zusammenschlüsse; Schweiz; Zusammensetzung; Verbrechens; Botschaft; Barkeit; Sinne; BetmG; Struktur; Rechtsprechung; Aktivitäten |