Strafgesetzbuch (StGB) Art. 275

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 275 StGB vom 2024

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Art. 275 Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung (1)

Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft (2) oder der Kantone (3) rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).
(2) SR 101
(3) SR 131.211/131.235

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 275 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT190030RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegner; Recht; Rechtsöffnung; Verfahren; Winterthur; Betreibung; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Urteil; Frist; Stellungnahme; Vorinstanz; Stadt; Eingabe; Gericht; Akten; Gesuchsgegners; Rückerstattungsentscheid; Verfahrens; Ziffer; Dispositiv; Obergericht; Winterthur-Stadt; Dispositiv-Ziffer; Betreibungsamt; Verfahrens; ützt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 IV 102 (6B_697/2013)Rassendiskriminierung; öffentliche Verbreitung von rassendiskriminierenden Ideologien (Art. 261bis Abs. 2 StGB). Der sog. "Hitlergruss" in der Öffentlichkeit erfüllt den Tatbestand, wenn er sich nicht in einem eigenen Bekenntnis zur dadurch symbolisierten nationalsozialistischen Ideologie erschöpft, sondern nach den Umständen darauf gerichtet ist, unbeteiligte Dritte werbend für diese Ideologie zu gewinnen. Tatbestandsmässigkeit im konkreten Fall verneint (E. 2). Ideologie; Hitlergruss; Öffentlichkeit; Hitlergruss; Symbol; Symbole; Rasse; Person; Gebärde; Verbreiten; Bundesrat; Gruss; Bericht; Verwendung; Recht; Tatbestand; Rassendiskriminierung; Propaganda; Bekenntnis; Veranstaltung; Sinne; Personen; Gedanken; Umstände; Urteil; Umständen; Rütli; Religion
132 IV 132Art. 260ter Ziff. 1 StGB; Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Der Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation ist auf kriminelle Zusammenschlüsse ausgerichtet, von denen eine ganz spezielle Bedrohung ausgeht. Abgrenzung zu einer familiär eng verbundenen Drogenhändlerbande (E. 5).
Organisation; Verbrechen; Urteil; Drogen; Täter; Gruppe; Unterstützung; Bande; Personen; Mitglieder; Hinweisen; Recht; Delikt; Recht; Tatbestand; Vorinstanz; Zweck; Bundesgerichts; Zusammenschlüsse; Schweiz; Zusammensetzung; Verbrechens; Botschaft; Barkeit; Sinne; BetmG; Struktur; Rechtsprechung; Aktivitäten