Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 275

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 275 SchKG vom 2025

Art. 275 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 275 Arrestvollzug (1)

Die Artikel 91–109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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Art. 275 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220111ArrestArrest; SchKG; Entscheid; Forderung; Recht; Schweiz; Gläubiger; LugÜ; Entscheide; Betreibung; Arrestbefehl; Arrestgr; Schuldner; Kosten; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Gericht; Raiffeisen; Raiffeisenbank; Kantons; Zivil; Verfügung; Konto; Forderungen; Horgen; Bezirksgericht; Frist; Entscheides
ZHPS190110Arresturkunde (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Betreibungsamt; Arresturkunde; Vorinstanz; Beschwer; SchKG; Sicherstellung; Recht; Verfahren; Verfügung; Liquidationsanteil; Arreste; Schuldner; Betreibungsamtes; Sicherstellungsverfügung; Konto; Arresturkunden; Liegenschaft; Anträge; Vermögenswerte; Entscheid; Arrestbefehl; Eingabe; Grundbuch; Erbengemeinschaft; Verarrestierung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR.2001.00016Die Sicherstellung von mutmasslich geschuldeten Bussen, Zinsen auf der Nachsteuer und Bezugskosten ist ebenso zulässig wie die Sicherstellung der Nachsteuer selbst.   Stichworte: AKZESSORIUMSteuer; Sicherstellung; Steuer; SchKG; Busse; Steueramt; Rekurs; Steuerbezug; Recht; Bussen; Zinsen; Verwaltungsgericht; Vollstreckung; Steuergesetz; Steuerforderung; Deckung; Steuern; Betrag; Sicherstellungsverfügung; Rekurrent; Voraussetzungen; Bezugskosten; Abweisung; Rekurses; Schweiz; Steuergesetzes; Steuerbetrags; Unterabschnitt; Steuererlass
SOSCBES.2024.18-Betreibung; Betreibungs; Betreibungsamt; Arrest; Beschwerde; Anzeige; Betreibungsamtes; Liegenschaft; Olten; Olten-Gösgen; Mietzinse; Schätzung; Arresturkunde; Liegenschaften; Beschwerdeführers; Beschwerdegegner; Pfändung; Aufsichtsbehörde; Stellung; Mietzinsen; Beilage; Kanton; Locarno; Stellungnahme; SchKG; Anzeigen; Mieter; Arrestverfahren; Neuschätzung; Bundesgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 512 (5A_723/2013)Art. 99 SchKG; Pfändung von Bankguthaben, die der Betriebene mit Wohnsitz im Ausland bei einer ausländischen Zweigniederlassung der schweizerischen Bank als Drittschuldnerin hält. Eine Forderung, welche auf Beziehungen des Schuldners mit einer ausländischen Niederlassung des in der Schweiz domizilierten Drittschuldners beruht, gilt als an dessen schweizerischem Wohnsitz belegen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3 ). Pfändung; Forderung; Zweigniederlassung; Recht; Drittschuldner; Schweiz; Vorinstanz; Arrest; Betreibung; Urteil; SchKG; Ausland; Zuständigkeit; Rechtsprechung; Drittschuldners; Betreibungsamt; Singapur; Wohnsitz; Forderungen; Bundes; Belegenheit; Schuldbetreibung; Konkurs; Drittschuldnerin; Hauptsitz; Pfändungsurkunde; Aufsichtsbehörde
114 III 92Anmeldung des Drittanspruchs an arrestierten und in der Folge gepfändeten Vermögenswerten; Frage der Rechtzeitigkeit (Art. 107 Abs. 4 SchKG). Die Pflicht, seinen Anspruch an arrestierten oder gepfändeten Vermögenswerten rechtzeitig beim Betreibungsamt anzumelden, trifft den Dritten grundsätzlich erst vom Zeitpunkt an, da er persönlich von der vollstreckungsrechtlichen Beschlagnahme hinlänglich Kenntnis erhalten hat (Erw. 1b) und ferner rechtskräftig feststeht, dass der Arrest zulässig ist bzw. dass die in Frage stehenden Vermögenswerte pfändbar sind (Erw. 1c). Eine rechtsmissbräuchliche Verzögerung der Anmeldung liegt nicht vor, wenn zwischen der Kenntnisnahme des Ansprechers vom Arrest und dem Zeitpunkt, da das Betreibungsamt zur Pfändung schreiten wollte bzw. eine leere Pfändungsurkunde ausstellte, rund ein Monat verstrich und der Dritte mit der Anmeldung noch zugewartet hat bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Pfändbarkeit der fraglichen Vermögenswerte (Erw. 3a). Den formellen Erfordernissen der Anmeldung ist Genüge getan, wenn der Dritte dem Betreibungsamt die Kopie eines an den Pfändungsgläubiger gerichteten Schreibens zustellt, worin er geltend macht, an den mit Beschlag belegten Vermögenswerten berechtigt zu sein (Erw. 3b). Arrest; Betreibung; Betreibungsamt; Pfändung; Rekurs; Recht; Rekursgegner; Anmeldung; SchKG; Vermögenswert; Vermögenswerte; Anspruch; Rückgewährungsansprüche; Entscheid; Grundschulden; Zeitpunkt; Rekurrentin; Vermögenswerten; Beschlag; Urteil; Kammer; Hinweis; Arrestvollzug; Drittanspruchs; äftig

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1531/2015AmtshilfeQuot;; Sicherstellung; Sicherstellungsverfügung; Amtshilfe; Bundes; Umsatz; Umsatzsteuer; Steuer; MWSTG; Recht; Einziehung; Forderung; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Schweiz; Arrest; Betrag; Ersuchen; Umsatzsteuerforderung; Verfahren; Vertrag; BVGer; Vertragspartei; Arrestbefehl; Vermögenswerte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kostkiewicz 19. Aufl., Zürich2016
Adrian Staehelin, HansBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2011