CCS Art. 273 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 273 CCS dal 2024

Art. 273 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 273 I. Genitori e figlio 1. Principio (1)

1 I genitori che non sono detentori dell’autorit parentale o della custodia nonché il figlio minorenne hanno reciprocamente il diritto di conservare le relazioni personali indicate dalle circostanze.

2 Se l’esercizio o il mancato esercizio delle relazioni personali è pregiudizievole al figlio, oppure altri motivi lo esigono, l’autorit di protezione dei minori può richiamare ai loro doveri i genitori, gli affilianti o il figlio e dare loro istruzioni.

3 Il padre o la madre può esigere che il suo diritto all’esercizio delle relazioni personali sia regolato.

(1) Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 273 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ240003Beschwerde gegen die Beschlüsse Nr. ... (Kosten)Bezirk; Kinder; Bezirksrat; Sorge; Dispositivziffer; Eltern; KESB-act; Besuch; Parteien; BR-act; Verfahren; Horgen; Kindes; Streit; Besuchsrecht; Entscheid; Beschlüsse; Erwachsenenschutzbehörde; Verfahrens; Oberrichter; Urteil; Besuchsrechts; Kinderbelangen; Kommunikation; Mediation; Anordnung; Beschwerdeführers; Interesse; Alleinzuteilung
ZHLY240012Ehescheidung auf Klage (Kindesschutzmassnahmen / Vollstreckungsmassnahmen)Kinder; Besuch; Berufung; Kindes; Beklagten; Vorinstanz; Recht; Kindern; Kontakt; Verfahren; Entscheid; Massnahme; Verfügung; Kindesschutz; Massnahmen; Kindesschutzmassnahme; Anträge; Kindesschutzmassnahmen; Gesuch; Kindeswohl; Eltern; Eingabe; Parteien; Besuchsbegleitung; Weisung; Besuche; Bezirksgericht; Scheidung; Verfahren; Besuchsrecht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2023.255-Schweiz; Aufenthalt; Aufenthalts; Vater; Aufenthaltsbewilligung; Beziehung; Schein; Eltern; Scheinehe; Elternteil; Familie; Recht; Ausreise; Familien; Wegweisung; Urteil; Apos; Anspruch; Unterhalt; Besuch; Interesse; Bewilligung; Widerruf; Hinweis; Verwaltungsgericht
SOVWBES.2023.189-Kinder; Institution; Mutter; Recht; Erziehung; Kindsmutter; Kindern; Entscheid; Zwillinge; Eltern; Kindes; Verfahren; Erziehungsfähigkeit; Erziehungsfähigkeitsgutachten; Platzierung; Beiständin; Mutter-Kind-Institution; Kindseltern; Familie; Erziehungskompetenzen; Kindsvater; Betreuung; Zusammenarbeit; üsse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 49 (5A_375/2023)
Regeste
Art. 273 Abs. 2, Art. 275 Abs. 3, Art. 301 Abs. 1, Art. 307 Abs. 1 und 3, Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB ; Weisung an die Mutter, den Sohn mit Blick auf eine allfällige Besuchsrechtsregelung durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie "über seinen Vater aufklären zu lassen". Solange der persönliche Verkehr nicht behördlich geregelt ist, entscheidet darüber nicht die Kindesschutzbehörde, sondern die allein sorge- und obhutsberechtigte Mutter ( Art. 275 Abs. 3 ZGB ). Zur Frage, ob sich die Weisung anstatt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB auf Art. 307 Abs. 3 ZGB stützen lässt, insbesondere zum Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls ( Art. 307 Abs. 1 ZGB ) und zur Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB ) des Eingriffs in die privaten elterlichen Erziehungs- und Entscheidungsrechte ( Art. 301 Abs. 1 ZGB ) im konkreten Fall (E. 3).
Kindes; Vater; Aufklärung; Weisung; Kantonsgericht; Kindeswohl; Eltern; Besuchsrecht; Urteil; Kindesschutz; Entscheid; Gefährdung; Verkehr; Kindesschutzbehörde; Sachverhalt; Kindeswohls; Kontakt; Elternteil; Recht; Besuchsrechts; Zeitpunkt; Interesse; öglich
143 I 21 (2C_27/2016)Art. 8 EMRK; Art. 3, 9 und 18 KRK; Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 BV; Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 273 Abs. 1, 298a Abs. 1 und 2, 301 Abs. 1bis, 301a ZGB; ausländerrechtlicher Familiennachzug unter dem neuen zivilrechtlichen Sorge- und Betreuungsrecht. Beim nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG stehen die Interessen der gemeinsamen Kinder der Eheleute, deren Beziehung gescheitert ist, im Vordergrund und nicht jene von Kindern aus einer den Behörden verschwiegenen Parallelbeziehung (E. 4). Anspruch auf Schutz des Familienlebens bei umgekehrtem Familiennachzug: Interessenabwägung in Bezug auf eine Mutter, welche die Kinder mehrheitlich betreut und über das gemeinsame Sorgerecht mit dem Vater verfügt, dem ein gefestigtes Anwesenheitsrecht zusteht (E. 5). Im konkreten Fall wird der Nachzug verweigert, da der Vater lediglich einen "besuchsrechtsähnlichen" Umgang mit den Kindern pflegt (keine alternierende Obhut), er seinen finanziellen Pflichten diesen gegenüber nicht in einer Weise nachgekommen ist, dass von einer Kompensation der Geld- durch eine entsprechende Naturalleistung gesprochen werden könnte, die Mutter ihrerseits ohne absehbare Aussichten auf Besserung auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist und die Migrationsbehörden im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt getäuscht wurden (E. 6). Kinder; Eltern; Urteil; Schweiz; Betreuung; Familie; Interesse; Sorge; Familien; Beziehung; Vater; Obhut; Interessen; Kindern; Aufenthalt; Elternteil; Kindes; Hinweisen; Anwesenheit; Anspruch; Mutter; Betreuungs; Aufenthalts; Recht; Migrations; Kontakt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ingeborg Schwenzer, Geiser, CottierBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2022
Ingeborg Schwenzer, Geiser, CottierBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2022