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Obligationenrecht (OR)

Art. 273 OR vom 2024

Art. 273 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 273

1 Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung der Schlichtungsbehörde einreichen.

2 Will der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, so muss er das Begehren der Schlichtungsbehörde einreichen:

  • a. bei einem unbefristeten Mietverhältnis innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung;
  • b. bei einem befristeten Mietverhältnis spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer.
  • 3 Das Begehren um eine zweite Erstreckung muss der Mieter der Schlichtungsbehörde spätestens 60 Tage vor Ablauf der ersten einreichen.

    4 Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der ZPO (1) . (2)

    5 Weist die zuständige Behörde ein Begehren des Mieters betreffend Anfechtung der Kündigung ab, so prüft sie von Amtes wegen, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann. (2)

    (1) SR 272
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 273 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLU230002Anfechtung einer ausserordentlichen Kündigung / Erstreckung des MietverhältnissesMieter; Berufung; Vorinstanz; Partei; Kündigung; Eingabe; Parteien; Schlichtungsverhandlung; Schrieb; Rechtsmittel; Vorladung; Schrieben; Sendung; Schlichtungsbehörde; Verschiebungsanzeige; Schlichtungsverfahren; Entscheid; Beschwerde; Säumnis; Obergericht; Vermieter; Pfäffikon; Mietverhältnis; Akten; Verfahren; Streitwert; Zustellung; Oberrichter; Beschluss; Folgend:
    ZHLU230002Anfechtung einer ausserordentlichen Kündigung / Erstreckung des MietverhältnissesMieter; Berufung; Vorinstanz; Partei; Kündigung; Eingabe; Parteien; Schlichtungsverhandlung; Schrieb; Rechtsmittel; Vorladung; Schrieben; Sendung; Schlichtungsbehörde; Verschiebungsanzeige; Schlichtungsverfahren; Entscheid; Beschwerde; Säumnis; Obergericht; Vermieter; Pfäffikon; Mietverhältnis; Akten; Verfahren; Streitwert; Zustellung; Oberrichter; Beschluss; Folgend:
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVO140107Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
    ZHVO120142Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 281 (4A_570/2018)Gemeinsame Miete der Wohnung der Familie; Aktivlegitimation zur Anfechtung der vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung. Keine analoge Anwendung von Art. 273a OR bei gemeinsamer Miete der Wohnung der Familie durch die Ehepartner. Sind sich die Ehepartner und gemeinsamen Mieter der Wohnung der Familie hinsichtlich der Kündigungsanfechtung uneinig, so ist ein Ehepartner zur alleinigen Anfechtung nur legitimiert, wenn er neben dem Vermieter auch den anderen Ehepartner ins Recht fasst, der die Kündigung nicht anfechten will (Änderung der Rechtsprechung; E. 3.4, 3.4.1 und 3.4.2). Miete; Mieter; Kündigung; Familie; Recht; Familienwohnung; Vermieter; Bundesgericht; Ehegatte; Beschwerde; Gemeinsame; Anfechtung; Mieterin; Mitmieter; Praxis; Ehepartner; Ehegatten; Urteil; Wohnung; Kündigungsanfechtung; Mietvertrag; Verfahren; Gemeinsamer; Anfechten; Vermieterin; Aufl; Passivseite; Aktivlegitimation; Folgend:; Partei
    143 III 344 (4A_703/2016)Art. 271 Abs. 2 OR; Begründung der Kündigung eines Mietvertrags wegen Umbau- oder Renovationsarbeiten. Eine Begründung der Kündigung ist auch dann kein Gültigkeitserfordernis, wenn die Kündigung im Hinblick auf Sanierungs- oder Umbauarbeiten erfolgt (E. 5.3). Kündigung; Begründung; Sanierungs; Bundesgericht; Urteil; Kündigungen; Umbauarbeiten; Rechtsprechung; Bundesgerichts; Mieterschaft; Projekt; Hinblick; Sanierungsoder; Anwesenheit; Schieben; Sachverhalt; Mietvertrag; Treuwidrigkeit; Erwägungen; Ordentliche; Indiz; Interesse; Vorgebracht; Partei; Gültigkeitserfordernis; Zeitpunkt; Wäre; Treuwidrig; Kündigende; Pensionskasse

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-2141/2006Milch, Milchprodukte, Speiseöle und -fetteKontingent; Milch; Milchkontingent; Beschwerde; Milchkontingentierung; Recht; Kontingente; ?bertragen; Kontingents; Entscheid; Ausstieg; Recht; Produzent; Vorzeitig; Ratio; Administrationsstelle; G?ltig; Produzenten; Rekurskommission; Partei; ?ber; Vertrag; Verfahren; Endg?ltig; Vorzeitige; Bundesverwaltungsgericht; R?ck?bertragung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    HigiZürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1996
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