Art. 273
1 Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung der Schlichtungsbehörde einreichen.
2
3 Das Begehren um eine zweite Erstreckung muss der Mieter der Schlichtungsbehörde spätestens 60 Tage vor Ablauf der ersten einreichen.
4 Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der ZPO (1) . (2)
5 Weist die zuständige Behörde ein Begehren des Mieters betreffend Anfechtung der Kündigung ab, so prüft sie von Amtes wegen, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann. (2)
(1) SR 272Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LU230002 | Anfechtung einer ausserordentlichen Kündigung / Erstreckung des Mietverhältnisses | Mieter; Berufung; Vorinstanz; Partei; Kündigung; Eingabe; Parteien; Schlichtungsverhandlung; Schrieb; Rechtsmittel; Vorladung; Schrieben; Sendung; Schlichtungsbehörde; Verschiebungsanzeige; Schlichtungsverfahren; Entscheid; Beschwerde; Säumnis; Obergericht; Vermieter; Pfäffikon; Mietverhältnis; Akten; Verfahren; Streitwert; Zustellung; Oberrichter; Beschluss; Folgend: |
ZH | LU230002 | Anfechtung einer ausserordentlichen Kündigung / Erstreckung des Mietverhältnisses | Mieter; Berufung; Vorinstanz; Partei; Kündigung; Eingabe; Parteien; Schlichtungsverhandlung; Schrieb; Rechtsmittel; Vorladung; Schrieben; Sendung; Schlichtungsbehörde; Verschiebungsanzeige; Schlichtungsverfahren; Entscheid; Beschwerde; Säumnis; Obergericht; Vermieter; Pfäffikon; Mietverhältnis; Akten; Verfahren; Streitwert; Zustellung; Oberrichter; Beschluss; Folgend: |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO140107 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | |
ZH | VO120142 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 281 (4A_570/2018) | Gemeinsame Miete der Wohnung der Familie; Aktivlegitimation zur Anfechtung der vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung. Keine analoge Anwendung von Art. 273a OR bei gemeinsamer Miete der Wohnung der Familie durch die Ehepartner. Sind sich die Ehepartner und gemeinsamen Mieter der Wohnung der Familie hinsichtlich der Kündigungsanfechtung uneinig, so ist ein Ehepartner zur alleinigen Anfechtung nur legitimiert, wenn er neben dem Vermieter auch den anderen Ehepartner ins Recht fasst, der die Kündigung nicht anfechten will (Änderung der Rechtsprechung; E. 3.4, 3.4.1 und 3.4.2). | Miete; Mieter; Kündigung; Familie; Recht; Familienwohnung; Vermieter; Bundesgericht; Ehegatte; Beschwerde; Gemeinsame; Anfechtung; Mieterin; Mitmieter; Praxis; Ehepartner; Ehegatten; Urteil; Wohnung; Kündigungsanfechtung; Mietvertrag; Verfahren; Gemeinsamer; Anfechten; Vermieterin; Aufl; Passivseite; Aktivlegitimation; Folgend:; Partei |
143 III 344 (4A_703/2016) | Art. 271 Abs. 2 OR; Begründung der Kündigung eines Mietvertrags wegen Umbau- oder Renovationsarbeiten. Eine Begründung der Kündigung ist auch dann kein Gültigkeitserfordernis, wenn die Kündigung im Hinblick auf Sanierungs- oder Umbauarbeiten erfolgt (E. 5.3). | Kündigung; Begründung; Sanierungs; Bundesgericht; Urteil; Kündigungen; Umbauarbeiten; Rechtsprechung; Bundesgerichts; Mieterschaft; Projekt; Hinblick; Sanierungsoder; Anwesenheit; Schieben; Sachverhalt; Mietvertrag; Treuwidrigkeit; Erwägungen; Ordentliche; Indiz; Interesse; Vorgebracht; Partei; Gültigkeitserfordernis; Zeitpunkt; Wäre; Treuwidrig; Kündigende; Pensionskasse |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-2141/2006 | Milch, Milchprodukte, Speiseöle und -fette | Kontingent; Milch; Milchkontingent; Beschwerde; Milchkontingentierung; Recht; Kontingente; ?bertragen; Kontingents; Entscheid; Ausstieg; Recht; Produzent; Vorzeitig; Ratio; Administrationsstelle; G?ltig; Produzenten; Rekurskommission; Partei; ?ber; Vertrag; Verfahren; Endg?ltig; Vorzeitige; Bundesverwaltungsgericht; R?ck?bertragung |
Autor | Kommentar | Jahr |
Higi | Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch | 1996 |