Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 272 SchKG vom 2024

Art. 272 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 272 Arrestbewilligung (1)

1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass: (2)

  • 1. seine Forderung besteht;
  • 2. ein Arrestgrund vorliegt;
  • 3. Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
  • 2 Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
    (2) Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

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    Art. 272 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS230212ArresteinspracheArrest; Recht; Verrechnung; Verrechnungs; Vorinstanz; Arrestforderung; Ausführungen; Verfahren; Voraussetzung; Voraussetzungen; Beurteilung; Verrechnungsforderung; Parteien; Verrechnungsforderungen; Beschwerde; Akten; Noven; Gericht; Arrestverfahren; Arresteinsprache; Entscheid; Tatsache; Schiedsgericht; Tatsachen
    ZHPS230195ArrestArrest; Recht; Entscheid; SchKG; Schweiz; Konto; Urteil; Beschluss; Beschwerdeführer; Verfahren; Beschwerdeführers; Vermögenswerte; LugÜ; Anerkennung; Vorinstanz; Switzerland; Gericht; Vollstreckung; Arrestgr; Über; Zivil; Entscheide; Deutschland; Vollmacht; Arrestschuldnerin; Rechtsmittel; Forderung; Ladung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2017/202Entscheid Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für Honorarinkasso. Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BGFA. Antrag auf mündliche Verhandlung.Der Antrag auf Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist zu begründen. Gewisse Erfolgschancen zur Durchsetzung der Honorarforderung müssen bestehen bzw. ein Rechtsschutzinteresse muss gegeben sein. Der allgemeine Hinweis auf die Möglichkeit eines Arrests reicht nicht aus, ein schutzwürdiges Interesse am Entbindungsgesuch dazutun.Kein Anspruch auf mündliche Verhandlung. Weder gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch auf Art. 55 Abs. 1 VRP erscheint eine mündliche Verhandlung notwendig und zweckmässig. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2017/202). Anwalt; Anwalts; Entbindung; Recht; Berufs; Berufsgeheimnis; Arrest; Verhandlung; Anwaltskammer; Honorar; Forderung; Entscheid; Schuldner; Antrag; Klienten; Verfahrens; Behörde; Schweiz; Durchsetzung; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Honorarforderung; Rechtsschutzinteresse; Gallen; Gläubiger
    BSBEZ.2017.39 (AG.2017.662)Arrest (BGer-Nr.: 5A_866/2017 vom 22. Mai 2018)Unterhalt; Recht; Zivilgericht; Arrest; Tochter; Forderung; Entscheid; Verjährung; Schuld; Ziffer; SchlT; Abtretung; Forderungen; Unterhaltsbeiträge; Unterhaltsforderung; Zivilgerichts; Inkrafttreten; Auflage; Gericht; Kommentar; Höhe; Schuldner; Parteien; Beschwerdeverfahren; Schweiz; SchKG
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 III 411 (5A_942/2017)Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 und Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. III und V des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ), Art. 9 BV; Arrest auf Vermögenswerte eines fremden Staates gestützt auf einen ausländischen Schiedsspruch; Glaubhaftmachung des Arrestgrundes; Erfordernis einer genügenden Binnenbeziehung. Zur Frage, ob sich der Arrestrichter willkürlich über Art. V NYÜ hinwegsetzt, wenn er die Vollstreckbarkeit des gegen die Republik Usbekistan ergangenen ausländischen Schiedsspruches mit der Begründung verneint, dass das Rechtsverhältnis, das der Arrestforderung zugrunde liegt, keine hinreichende Binnenbeziehung zur Schweiz aufweise (E. 6). Binnenbeziehung; Staat; Recht; Arrest; Über; Vollstreckung; Übereinkommen; Schweiz; Yorker; Recht; Anerkennung; Staaten; Gericht; Schiedsspruch; SchKG; Übereinkommens; Entscheid; Bundesgericht; Gerichtsbarkeit; Verfahren; Kriterium; Replik; Anwendungsbereich; Streit; ölkerrechtliche
    139 III 93 (5A_83/2012)Art. 273 SchKG; Haftung für Arrestschaden. Prüfung der Widerrechtlichkeit als Voraussetzung zur verschuldensunabhängigen Haftung (E. 4.1 und 4.2). Arrest; SchKG; Obergericht; Haftung; Schaden; Arresteinsprache; Urteil; Einsprache; Arrestschaden; Interlaken; Schadenersatz; Arrestes; Zivilsachen; Prüfung; Liegenschaft; Gerichtskreis; Bundesgericht; Schadenersatzprozess; Vorfrage; Auszug; Widerrechtlichkeit; Voraussetzung; Wohnsitz; Interlaken-Oberhasli; Zinsen; Kantons; Appellation; Bundesgerichts; Klage

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Staehelin, ThomasBasler Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II2021
    Staehelin, ThomasBasler Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II2021