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Obligationenrecht (OR)

Art. 272 OR vom 2024

Art. 272 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 272 Erstreckung des Mietverhältnisses I. Anspruch
des Mieters

1 Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.

2 Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere:

  • a. die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags;
  • b. die Dauer des Mietverhältnisses;
  • c. die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten;
  • d. einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs;
  • e. die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume.
  • 3 Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 272 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNG220012Kündigungsschutz / AnfechtungBerufung; Gerin; Läge; Berufungsklägerin; Kündigung; Vorinstanz; Wohnung; Berufungsbeklagte; Recht; Aufgr; Sanierung; Mietverhältnis; Berufungsbeklagten; Vorinstanzliche; Zeitpunkt; Erstreckung; Entscheid; Vorinstanzlichen; Projekt; Mietverhältnisse; Wohnungen; Pläne; Härte; Wäre; Suchbemühungen; Quartier; Habe; Partei; Miete; Auflage
    ZHPF220018AusweisungGesuch; Gesuchsgegner; Recht; Urteil; Vorinstanz; Berufung; Rechtsmittel; Entscheid; Liegenschaft; Gesuchsgegners; Verfahren; Mietverhältnis; Ausweisung; Beschwerde; Betreibung; Partei; Mietverträge; -strasse; Bezirksgericht; Streit; Betreibungsamt; Vorinstanzliche; Streitwert; Gericht; Rechtlich; Eigentümer; Unentgeltliche; Vorinstanzlichen; Akten
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVO140098Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
    ZHVO140078Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 III 278 (4A_270/2015)Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO; Art. 272-272d OR; vereinfachtes Verfahren; Erstreckung des Mietverhältnisses. Geltungsbereich des vereinfachten Verfahrens im Zusammenhang mit der Erstreckung des Mietverhältnisses (E. 3 und 4). Kündigung; Mietverhältnis; Erstreckung; Beschwerde; Verfahren; Mietverhältnisse; Mietverhältnisses; Miete; Urteil; Vereinfachte; Vereinfachten; Beschwerdeführerin; Mieterin; Kündigungsschutz; Recht; Bundesgericht; Nichtigkeit; Partei; Wirksam; Option; Klage; Feststellung; Verfahrens; Beschwerdegegnerin; Schlichtungsbehörde; Mietgericht; Obergericht; Pacht; Parteien; Vorfrage
    139 III 457 (4A_346/2013)Art. 6 und 243 ZPO; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht. Begriff der "geschäftlichen Tätigkeit" nach Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO (E. 3). Das Handelsgericht ist für Streitigkeiten, die gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO nach dem vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind, nicht zuständig; die Regelung der Verfahrensart geht jener über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts vor (E. 4). Begriff des "Kündigungsschutzes" nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO (E. 5).
    Verfahren; Handels; Streitigkeit; Handelsgericht; Kündigung; Streitigkeiten; Zivil; Vereinfachte; Schlichtung; Kanton; Verfahrens; Zuständigkeit; Zivilprozessordnung; Urteil; Kommentar; Gericht; Mietgericht; Sachlich; Kantone; Vorinstanz; Ordentliche; Beschwerde; Abgrenzung; Verfahrensart; Schweizerische; Botschaft; Ordentlichen; Schlichtungsbehörde; Gelte; Kündigungsschutz
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