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Obligationenrecht (OR)

Art. 271a OR vom 2024

Art. 271a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 271a Kündigung durch den Vermieter

1 Die Kündigung durch den Vermieter ist insbesondere anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird:

  • a. weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht;
  • b. weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will;
  • c. allein um den Mieter zum Erwerb der gemieteten Wohnung zu veranlassen;
  • d. während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, ausser wenn der Mieter das Verfahren missbräuchlich eingeleitet hat;
  • e. vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, in dem der Vermieter:
  • 1. zu einem erheblichen Teil unterlegen ist;
  • 2. seine Forderung oder Klage zurückgezogen oder erheblich eingeschränkt hat;
  • 3. auf die Anrufung des Richters verzichtet hat;
  • 4. mit dem Mieter einen Vergleich geschlossen oder sich sonstwie geeinigt hat;
  • f. wegen Änderungen in der familiären Situation des Mieters, aus denen dem Vermieter keine wesentlichen Nachteile entstehen.
  • 2 Absatz 1 Buchstabe e ist auch anwendbar, wenn der Mieter durch Schriftstücke nachweisen kann, dass er sich mit dem Vermieter ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens über eine Forderung aus dem Mietverhältnis geeinigt hat.

    3 Absatz 1 Buchstaben d und e sind nicht anwendbar bei Kündigungen:

  • a. wegen dringenden Eigenbedarfs des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte;
  • b. wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d);
  • c. wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4);
  • d. infolge Veräusserung der Sache (Art. 261);
  • e. aus wichtigen Gründen (Art. 266g);
  • f. wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h).

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 271a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNG230014KündigungsschutzBerufung; Berufungsklägerin; Abbruch; Kündigung; Vorinstanz; Berufungsbeklagte; Liegenschaft; Sicherheit; Mietobjekt; Vermieter; Mietverhältnis; Gebäude; Berufungsbeklagten; Recht; Mietverhältnisse; Mieter; Interesse; Kündigungsgr; Mietobjekts; Areal; Abbruchvorhaben; Verfahren; Mietverhältnisses
    ZHNG230012Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Vertrag; Mietvertrag; Wohnung; Vermieter; Berufungsbeklagte; Miete; Mieter; Vertragsänderung; Recht; Daten; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Kündigung; Person; Partei; Vermieterin; Verhältnis; Personen; Einkommen; Untervermietung; Verfahren; Wohnsitz; Mietzins; Mietpartei; Mietvertrags
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVO140030Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Schlichtungs; Kündigung; Gesuch; Rechtspflege; Verfahren; Schlichtungsverfahren; Hauptsache; Obergericht; Zeitpunkt; Kanton; Schlichtungsbehörde; Person; Bestellung; Pacht; Pachtsachen; Bezirkes; Meilen; Rechtsbeiständin; Gesuchs; Lebens; Rechtsvertreter; Kantons; Rechtsanwältin; Antrag; Beurteilung; Gericht; Miete; Einkommen; ücksichtigen
    SOZKBER.2024.20-Berufung; Kündigung; Berufungskläger; Sanierung; Mietobjekt; Mietverhältnis; Zeuge; Miete; Berufungsbeklagte; Mieter; Recht; Zeugen; Aussage; Vermieter; Aussagen; Parteien; Entschädigung; Apos; Vorderrichterin; Interesse; Mietobjekts; Sanierungsarbeiten; Umbau; Mietvertrag; Höhe; Erstreckung; Urteil
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