Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 270

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 270 SchKG vom 2025

Art. 270 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 270 Frist für die
Durchführung
des Konkurses

1 Das Konkursverfahren soll innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein. (1)

2 Diese Frist kann nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 270 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS110228Verwertung schwierig zu bewertender Aktiven im summarischen VerfahrenKonkurs; Angebot; Konkursverwaltung; Recht; Freihandverkauf; Konkursamt; Gläubiger; SchKG; Aktien; Verwertung; Frist; Lorandi; Inventar; Gelegenheit; Offerte; Verfahren; Steigerung; Angebote; Rechtsverzögerung; Gläubigern; Preis; Bedingungen; Versteigerung; Bundesgericht; Anträge; Kaufofferte; Verfügung; Freihandverkaufs
ZHPS110179Konkurseröffnung / AusstandsbegehrenAusstand; Ersatzrichter; Antrag; Bezirk; Affoltern; Bezirksgericht; Gericht; Obergericht; Verfahren; Recht; Ausstandsgr; Beschluss; Löschung; Ausstandsbegehren; Liquidation; Kanton; Kantons; Schuldnerin; Vorinstanz; Kollektivgesellschaft; Eingabe; Handelsregister; Konkurs; Akten; Verwaltungskommission; Gesellschaft; Liquidator; ühren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 III 97Gebühren für die ausseramtliche Konkursverwaltung in anspruchsvollen Verfahren (Art. 49a Abs. 2 GebVSchKG). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Da auch in einem anspruchsvollen Verfahren nicht nur anspruchsvolle Arbeiten zu erledigen sind, rechtfertigt es sich, eine Mischrechnung vorzunehmen und nicht die in anderen Bereichen für entsprechende, anspruchsvolle Arbeiten marktüblichen Ansätze zu verrechnen. Die verrechneten Ansätze müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu den im Gebührentarif für die einfachen Verfahren festgesetzten Entschädigungen stehen (E. 2). Es ist zulässig unter den Ansätzen der Treuhand-Kammer zu bleiben und mit Blick auf den sozialen Zweck des Gebührentarifs die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der ausserordentlichen Konkursverwaltung gleich zu entschädigen wie die amtliche Verteidigung (E. 2 und 3). Konkurs; Gebühr; Gebühren; Treuhand; Verfahren; Ansätze; Aufsichtsbehörde; SchKG; GebVSchKG; Vorinstanz; Konkursverwaltung; Entschädigung; Schuldbetreibungs; Gebührentarif; Treuhand-Kammer; Tarif; Stundenansatz; Ansätzen; Rekurrentin; Bundesgericht; Gebührenverordnung; Ansatz; Konkurskammer; Rekurs; Bundesgerichts; Blick