Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 270 OR vom 2025

Art. 270 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 270 Herabsetzungsbegehren 1. Anfangsmietzins

1 Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten und dessen Herabsetzung verlangen, wenn:

  • a. er sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume zum Vertragsabschluss gezwungen sah; oder
  • b. der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat.
  • 2 Im Falle von Wohnungsmangel können die Kantone für ihr Gebiet oder einen Teil davon die Verwendung des Formulars gemäss Artikel 269d beim Abschluss eines neuen Mietvertrags obligatorisch erklären.


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    Art. 270 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNG220014Kündigungsschutz / AnfechtungMietzins; Mietzinserhöhung; Recht; Kündigung; Methode; Klägerinnen; Ertrag; Vorinstanz; Berufung; Ertrags; Rechtsprechung; Ertragsoptimierung; Vermieter; Vermieterin; Beklagten; Ertragsoptimierungskündigung; Mietverhältnis; Mieter; Bundesgericht; Entscheid; Liegenschaft; Verfahren; Erhöhung; Parteien; Anpassung
    ZHNG210016Anfechtung Anfangsmietzins (Rückweisung)Vermieter; Vermieterin; Vorinstanz; Vergleich; Strasse; Quartier; Mietzins; Vergleichsobjekt; Objekt; Vergleichsobjekte; Wohnung; Lärm; Mietobjekt; -Strasse; Berufung; Vermutung; Objekte; Stadt; Entscheid; Anfangsmietzins; Mietzinse; Missbräuchlichkeit; Daten; Beweis; Urteil; Miete; Wohnungen; Vormietverhältnis
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    AGAGVE 2011 1I. ZivilrechtA. Mietrecht1 Art. 269 ff. OR. Der zweite Abschnitt des Mietrechts betreffend Schutzvor missbräuchlichen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen des Vermieters gemäss Art. 269 ff. OR gilt nur bei der Mietevon Wohn- und Geschäftsräumen, nicht hingegen bei Mietverhältnissenüber... Miete; Geschäftsräumen; Parteien; Mietzins; Parkplätze; Zivilrecht; Mietrecht; Schutz; Mietzinsen; Vermieters; Mieter; Wohnoder; Vorbemerkungen; Kündigung; Mietverhältnis; Pacht; Mietrechts; Wohn-; Gebrauch; Mietverhältnisse; Kommentar; Prinzip; Missbrauchsrecht; Obergericht; Änderungsoder
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 III 71 (4A_252/2023)
    Regeste
    Art. 269b, 269d, 270a und 270c OR; Art. 13 Abs. 4 VMWG ; indexierte Mietzinse; Anpassungen nach Ablauf der Indexdauer. Die Parteien eines indexierten Mietverhältnisses müssen Mietzinsanpassungen - darunter solche wegen Änderungen des hypothekarischen Referenzzinssatzes - bei Verwirkungsfolge unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf das Ende der Indexdauer verlangen. Fordern sie auf jenen Zeitpunkt (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) keine Mietzinsänderung, sind sie vermutungsweise mit dem in jenem Moment geltenden Mietzins einverstanden. Spätere Anpassungen gestützt auf davor eingetretene Umstände sind ausgeschlossen. Massgebend für künftige Mietzinsanpassungen nach der relativen Methode sind in diesem Fall die Kostenstände und der hypothekarische Referenzzinssatz im Zeitpunkt, in dem die Parteien das Mietverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf Ablauf der Indexdauer hätten kündigen können (E. 3).
    Mietzins; Indexdauer; Referenzzinssatz; Parteien; Mietverhältnis; Anpassung; Miete; Urteil; Einhaltung; Kündigungsfrist; Mieter; Vermieterin; Zeitpunkt; Mietzinses; Referenzzinssatzes; Mietzinsanpassung; Nettomietzins; Mietzinsanpassungen; Methode; Mietvertrag; Herabsetzung; Zivilkreisgericht; Klage; Entscheid; Hypothekarzinsänderungen; Mietzinsänderung; ützt
    147 III 431 (4A_183/2020)
    Regeste
    Art. 269a und 270 OR ; Miete; Anfechtung des Anfangsmietzinses für Wohnräume in einer Altbaute; Orts- und Quartierüblichkeit. Verteilung der Beweislast bei Anfechtung des Anfangsmietzinses (E. 3.2).
    Urteil; Vermieterin; Mietzins; Anfangsmietzins; Vermutung; Miete; Beweis; Missbräuchlichkeit; Anfangsmietzinse; Anfangsmietzinses; Recht; Bundesgericht; Mietzinse; Mieter; Vergleich; Erhöhung; Vergleichsobjekt; Beweislast; Mietzinserhöhung; Vergleichsobjekte; Rechtsprechung; KOLLER; Mitwirkung; Anfechtung; Zweifel; Quartier; Quartierüblichkeit

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-2901/2019Assistance administrativeRsquo;; Rsquo;a; édure; être; écision; édé; édéral; érieure; ;autorité; Rsquo;au; Rsquo;un; Rsquo;autorité; Rsquo;une; ;assistance; Tribunal; ;elle; ésent; érale; éricain; été; Rsquo;assistance; Rsquo;AFC; écisions; Rsquo;elle; érêt; égal; Rsquo;est; Rsquo;il; Etats; ;objet

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Müller, Müller-Chen, Huguenin, Heinrich, Schweizer, Girsberger Hand zum Schweizer Privatrecht2012
    -Zürcher Zürich1998