Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 27 VRV vom 2024

Art. 27 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 27 Lernfahrten

(Art. 15 SVG)

1 Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, müssen sie eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen. Die Tafel muss so angebracht sein, dass sie von hinten gut erkennbar ist. Sie ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet. (1)

2 Auf Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren. Der Begleiter muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen können, ausgenommen auf Lernfahrten mit Motorwagen der Kategorie C, sofern der Fahrzeugführer prüfungsreif ist. (1)

3 Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führerausweis verfügen:

  • a. auf Motorrädern;
  • b. auf oder in Motorfahrzeugen ohne Anhänger, mit denen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf. (1)
  • 4 Fahrschüler dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie genügend ausgebildet sind, Autobahnen und Autostrassen erst, wenn sie prüfungsreif sind.

    5 Auf verkehrsreichen Strassen sind Anfahren in Steigungen, Wenden, Rückwärtsfahren und ähnliche Übungen untersagt, in Wohngebieten sind sie möglichst zu vermeiden.

    6 Auf Lern- und Prüfungsfahrten darf auch dann über längere Strecken rückwärts gefahren werden, wenn das Weiterfahren oder Wenden möglich ist. (4)

    (1) (2)
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. III der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
    (4) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 27 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB170223Fahren ohne Berechtigung etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Begleitperson; Verteidigung; Vorinstanz; Berufung; Recht; Staatsanwalt; Fahrzeug; Strassenverkehr; Urteil; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Sinne; Befehl; Fahrschüler; Begleiter; Entscheid; Fahrt; Platz; Lernfahrt; Beifahrer; Führer; Verfahren; Strassenverkehrs; Geldstrafe; ährend
    VDJug/2017/391Appel; énal; Appelant; ésion; égligence; édure; énale; ésions; ’appel; Expert; évenu; Office; Accident; Jaques; état; Lappel; Lausanne; Isabelle; Auteur; Lappelant; évite; Accusation; érêts; Selon

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGUV 2011/56Entscheid Art. 37 Abs. 2 UVG: Kürzung der Versicherungsleistungen wegen grobfahrlässigem Verhalten im Strassenverkehr (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. April 2012, UV 2011/56). Unfall; Recht; Alkohol; UV-act; Lernfahrer; Fahrzeug; Begleiter; Beschwerdeführers; Strasse; Leistungskürzung; Blutalkoholkonzentration; Erwägung; Verkehrsregel; Kürzung; Lernfahrers; Taggeld; Gericht; Verhalten; Fahrlässigkeit; Fahrschüler; Taggeldleistungen; Aufmerksamkeit; Einspracheentscheid
    LUA 06 294Art. 15 SVG; Art. 27 Abs. 2 VZV. Auslegung einer Verordnungsbestimmung. Auf der Prüfungsfahrt eines Inhabers des Führerausweises der Kategorie C zur Erlangung des Ausweises der Kategorie D muss der Experte eine Eingriffsmöglichkeit haben und mindestens auf die Handbremse zugreifen können. Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bezüglich der Praxis anderer Kantone.

    Kategorie; Prüfung; Führerausweis; Fahrzeug; Kanton; Prüfungsfahrt; Handbremse; Prüfungsfahrzeug; Prüfungsfahrten; Führerausweises; Bundes; Fahrzeuge; Wortlaut; Lernfahrt; Luzern; Führerprüfung; Eingriffsmöglichkeit; Vorinstanz; Strassenverkehrs; Motorfahrzeug; Begleiter; Lernfahrten; Recht; Experte; Kandidat; Kantone; Verwaltung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 II 281 (2C_94/2018)Keine Haftung des Staates, wenn ein Fahrschüler an der Führerprüfung mit dem Auto der Fahrschule einen Schaden am Prüfungsfahrzeug und an einem Strassensignal verursacht, dem Prüfungsexperten aber nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser pflichtwidrig eine Unterlassung begangen hat, welche den eingetretenen Schaden abgewendet hätte. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Staatshaftung; Verhältnis zur Beschwerde in Zivilsachen (E. 1). Keine willkürliche Verneinung der Staatshaftung nach kantonalem Recht (E. 3). Keine Haftung des Kantons nach Art. 58 SVG für Schäden am Prüfungsfahrzeug (Art. 59 Abs. 4 lit. a SVG; E. 4.2) sowie für Schäden am Strassensignal, da er nicht Halter des Fahrzeugs ist (E. 4.3). Keine Haftung des Kantons als Unternehmer nach Art. 71 SVG (E. 4.4). Keine Haftung aus Lückenfüllung (E. 4.5). Fahrzeug; Kanton; Prüfung; Halter; Haftung; Schaden; Staat; Fahrzeugs; Staatshaftung; Recht; Experte; Vorinstanz; Verfügung; öffentlich-rechtlichen; Prüfungsexperte; Angelegenheiten; Fahrschule; Lücke; Betrieb; Urteil; Führerprüfung; Kantons; Schäden; Kandidat; Konstellation; Situation
    128 IV 272Art. 1 StGB, Art. 31 Abs. 2 und Art. 100 Ziff. 3 SVG; Grundsatz "nulla poena sine lege", Verantwortung des angetrunkenen Begleiters eines Lernfahrers. Der Begleiter eines Fahrschülers ist nicht ein gewöhnlicher Beifahrer; er ist an der Führung des Fahrzeugs beteiligt und macht sich als Führer strafbar, wenn er in angetrunkenem Zustand einen Fahrschüler begleitet (Bestätigung der Rechtsprechung, E. 3). Begleiter; Fahrzeug; Fahrschüler; Führer; Auslegung; Fahrzeugs; Rechtsprechung; Lenker; Gesetzes; Lernfahrt; Fahrschülers; Verkehrs; Führung; Zustand; Handbremse; Strassenverkehr; Luzern; Begleiters; Verletzung; Verhalten; Steuer; Wortlaut; Motorfahrzeug; Beifahrer; Motorwagen; önnen