Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 27

Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 27 IPRG vom 2022

Art. 27 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 2 3. Verweigerungsgründe 7

1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.

2 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:

  • a. dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
  • b. dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
  • c. dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
  • 3 Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.


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    Art. 27 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLC220007Ergänzung eines ausländischen ScheidungsurteilsBerufung; Unterhalt; Recht; Scheidung; Unterhalts; Verfahren; Amtsgericht; Abänderung; Partei; Parteien; Berufungsklägerin; Kinder; Scheidungsurteil; Kindes; Eheschutz; Ergänzung; Entscheid; Berufungsbeklagte; Emmendingen; Amtsgerichts; Kindesunterhalt; Bezirksgericht; Gericht; Regelung; LugÜ; Deutschland; Seligenstadt; Scheidungsurteils
    ZHLC210008EhescheidungBerufung; Scheidung; Verfahren; Vorinstanz; Entscheid; Parteien; Deutschland; Schweiz; Rechtsmittel; Gericht; Kinder; Berufungsverfahren; Nebenfolgen; Zuständigkeit; Klage; Bezug; Beschluss; Beklagten; Publikation; Verfügung; Guthaben; Eingabe; Waldshut-Tiengen; Akten; Regel; Rechtsbegehren; Scheidungsverfahren
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2018.00293Die Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 heirateten 2011. 2017 ersuchte der Beschwerdegegner 1 beim Zivilstandsamt ihres damaligen (ausserhalb des Kantons Zürich gelegenen) Wohnsitzes um Eintragung eines rechtlichen Kindsverhältnisses zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 3, der 2008 vorehelich geborenen Tochter der Beschwerdegegnerin 2. Dies wurde - aufgrund früher gemachter Angaben während des Ehevorbereitungsverfahrens - abgelehnt. Innert kurzer Zeit nach dem Entscheid gelangte der Beschwerdegegner 1 an ein in seinem Heimatstaat gelegenes Standesamt und erwirkte die Vaterschaftsanerkennung bezüglich der Beschwerdegegnerin 3. Daraufhin ersuchte die Beschwerdegegnerschaft an ihrem neuen Wohnsitz (Kanton Zürich) um Eintragung der im Heimatstaat erfolgten Anerkennung im schweizerischen Personenstandsregister.Recht; Anerkennung; Kinds; Schweiz; Vater; Entscheid; Beschwerdegegner; Kindsanerkennung; Vaters; Privatrecht; Beschwerdegegners; Staat; Ausland; Entscheidung; Vaterschaft; Voraussetzung; Rechtsordnung; Gesetzes; Ordre; Adoption; Zivilstand; Voraussetzungen; Gefälligkeitsanerkennung; Behörde; Staats; Kommentar; ändig
    SOVWBES.2021.330-Recht; Verfahren; Parteien; Parteientschädigung; Verwaltungsgericht; Zivilstand; Entscheid; Gericht; Vorinstanz; Gemeinden; Bürgerrecht; Anerkennung; Rechtsanwältin; Beschwerde; Gesuch; Person; Ausführungen; Rechtsbeistand; Angelika; Häusermann; Volkswirtschaftsdepartement; Verfügung; Ziffer; Rechtspflege; Rechte; Scheidungsurteil; Rechtsverbeiständung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 III 34 (5A_391/2021)
    Regeste
    Art. 32, 27 Abs. 1, Art. 39, 40, 40a IPRG ; Art. 39 ZGB ; Art. 8 EMRK ; Eintragung einer ausländischen Zivilstandsurkunde, Angabe des Geschlechts. Die Angabe des Geschlechts im schweizerischen Personenstandsregister kann nicht gestützt auf eine in Deutschland abgegebene Erklärung über die Streichung der Geschlechtsangabe aufgehoben werden (E. 3).
    Geschlecht; Geschlechts; Person; Eintrag; Personen; Eintragung; Recht; Geschlechtsangabe; Register; Personenstands; Urteil; Streichung; Zivilstand; Schweiz; Anerkennung; Personenstandsregister; Ordre; Botschaft; Entscheid; Registerführung; Grundsätze; Angabe; Bezug; Staat; Gesetzgeber; Bundesrat; Geburt; Geschlechter; Deutschland; Obergericht
    143 III 225 (5A_889/2016)Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG; gehörige Ladung. Zum Begriff der gehörigen Ladung, zum Zweck von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG und zum Recht, dem die Ladung untersteht (E. 5). Zur Streitfrage, ob die gehörige Ladung im konkreten Fall zusätzlich zu den zugestellten Prozessunterlagen eine Vorladung zu einem Gerichtstermin oder eine Aufforderung zur Einreichung einer Klageantwort voraussetzte (E. 6). Gericht; Verfahren; Urteil; Ladung; Recht; DIFC-Gericht; Obergericht; Klage; Zustellung; Klageantwort; Entscheid; Anerkennung; Limited; Vorladung; DIFC-Gerichts; Einreichung; Ausland; Schweiz; Schriftstück; Beklagten; Verfahrens; Aufforderung; Betreibung; Kantons; Urteils; Vollstreckung; Verhandlung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-490/2021DatenschutzEheschliessung; Eheschliessungen; Beschwerdeführende; Eritrea; Beschwerdeführenden; Recht; Vorinstanz; ZEMIS; Zivilstand; Daten; Person; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Brauch; Registrierung; Beschwerdeführers; «verheiratet»; Personendaten; Richtigkeit; Anerkennung; Civil; Entscheid; Verfahren; Gültigkeit; Migration; «ledig
    F-5570/2020Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Recht; Schweiz; Deutschland; Asylgesuch; Dublin-III-VO; Urteil; Wegweisung; Verfahren; Mitgliedstaat; Beziehung; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Dispositiv; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Gesuch; Kanton; Überstellung; Ehefrau; Schutz; Vollzug; Staat; BVGer; Dispositivs; Kantons

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Kren Kostkiewicz Kommentar IPRG, LugÜ, Zürich2015
    Müller, Schnyder, Müller-Chen, Mabillard, Widmer LüchingerBasler Kommentar Internationales Privatrecht2013