TStG Art. 26e -

Einleitung zur Rechtsnorm TStG:



Das schweizerische Tabaksteuergesetz regelt die Besteuerung von Tabakprodukten wie Zigaretten und Zigarren, um den Konsum zu regulieren und Einnahmen für den Staat zu generieren. Es enthält auch Vorschriften zur Kennzeichnung, Verpackung und Bekämpfung von Schmuggel. Das Gesetz wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit überwacht und Verstösse können zu Geldstrafen führen.

Art. 26e TStG vom 2025

Art. 26e Tabaksteuergesetz (TStG) drucken

Art. 26e Beförderung (1)

1 Werden eingeführte, unversteuerte Tabakfabrikate von der Grenze in ein zugelassenes Steuerlager befördert, so müssen die Importeure die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.

2 Werden unversteuerte Tabakfabrikate zwischen zugelassenen Steuerlagern oder, bei auszuführenden Tabakfabrikaten, von einem zugelassenen Steuerlager zur Grenze befördert, so müssen die versendenden Betreiber von zugelassenen Steuerlagern die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.

3 Die Sicherheitsleistung endet, wenn:

  • a. die Tabakfabrikate im zugelassenen Steuerlager eingetroffen sind und deren Eingang ordnungsgemäss verbucht worden ist; oder
  • b. die Ausfuhr der Tabakfabrikate zollamtlich bestätigt worden ist.
  • 4 Der Betreiber des zugelassenen Steuerlagers muss dem BAZG jeden Versand von unversteuerten Tabakfabrikaten melden.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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