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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 269 ZGB vom 2024

Art. 269 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 269 I. Gründe 1. Fehlen der Zustimmung (1)

1 Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird.

2 Den Eltern steht diese Klage jedoch nicht zu, wenn sie den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen können.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 269 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG160009Missbräuchlichkeit des Mietzinses, Beweis.Beweis; Mietzins; Recht; Vorinstanz; Berufung; Beklagten; Vermieter; Nettorendite; Liegende; Urteil; Bundesgericht; Mietzinse; Unterlagen; Wohnung; Klägern; Verfahren; Mitwirkung; Entscheid; Anfangsmietzins; Mietgericht; Liegenden; Vorschuss; Partei; Mietobjekt; Gericht; Missbräuchlich; Vorliegenden; Mietzinses; Gutachten; Anlagekosten

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 624 (5A_590/2016)Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6). Beschwerde; Kindes; Beschwerdegegner; Interesse; Vater; Klage; Beschwerdeführer; Recht; Anfechtung; Beweis; Urteil; Schweiz; Beschwerdeführerin; Klagerecht; Partei; Wohnsitzgemeinde; Schweizer; Mitwirkung; Vaters; Begutachtung; Heimat; Anerkennung; Gemeinde; Bürger; Kindesverhältnis; Vaterschaft; Abstammung; Anerkennende; AArt; Beschwerdegegners
137 I 154 (5A_640/2010)Art. 8 EMRK, Art. 264 ff., 269 ff. ZGB; Anfechtung der Adoption. Die Adoption kann nur durch Anfechtung oder neue Adoption aufgehoben werden. Voraussetzungen und Gründe zur Anfechtung der Adoption (E. 3). Adoption; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Anfechtung; Kindes; Recht; Leibliche; Vater; Leiblichen; Aufhebung; Kindesverhältnis; Obergericht; Urteil; Klage; HEGNAUER; Zustimmung; Rückwirkend; Grundriss; Mutter; Adoptionsentscheid; MEIER/STETTLER; Abstammung; Adoptivvater; Anfechtungsklage; Aufl; Grundriss; Zustimmungsrecht; Möglichkeit; Hinweis; Volladoption

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HEGNAUERBerner Kommentar, BGE 137 154 S. 1571984
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