CPP Art. 268 - Sequestro a copertura delle spese

Einleitung zur Rechtsnorm CPP:



Art. 268 CPP dal 2024

Art. 268 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 268 Sequestro a copertura delle spese

1 Il patrimonio dell’imputato può essere sequestrato nella misura presumibilmente necessaria a coprire:

  • a. le spese procedurali e le indennit ;
  • b. le pene pecuniarie e le multe.
  • 2 Nell’operare il sequestro l’autorit penale tiene conto del reddito e della situazione patrimoniale dell’imputato e della sua famiglia.

    3 Sono esclusi dal sequestro i valori patrimoniali non pignorabili ai sensi degli articoli 92–94 della legge federale dell’11 aprile 1889 (1) sulla esecuzione e sul fallimento.

    (1) RS 281.1

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    Art. 268 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220518Gewerbsmässiger Diebstahl etc.Beschuldigte; Privat; Beschuldigten; Privatkläger; Dossier; Privatklägerin; Sinne; Recht; Anklage; Einreise; Entscheid; Berufung; Verteidigung; Rechtskraft; Vorinstanz; Hinsicht; Profil; Dispositiv; Schuh; Sachverhalt; Gericht; Eintritt; Geschädigte; Dossiers
    ZHSB230134Betrug etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Kredit; Fahrzeug; Umsatz; Sinne; Berufung; Verteidigung; Urteil; Covid; Recht; Covid-; Vorinstanz; Zusammenhang; Konto; Fahrzeuge; Sachverhalt; Treuhänder; Privatklägerin; Gerichtskasse; Beweis; Staats; Staatsanwaltschaft; Verletzung; Zeuge; Umsatzerlös
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2022.81-Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Beweis; Staat; Louis; Apos; Täter; Verfahren; Aussage; Recht; Solothurn; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Gericht; Waffe; Betäubungsmittel; Polizei; Aussagen; Firma; Staatsanwalt; Olten; Geldstrafe; Sachverhalt; Untersuchung
    GLOG.2021.00012Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde mit Urteil vom 12. August 2021 (1B_97/2021) nicht eingetreten.Staats; Staatsanwalt; Edition; Staatsanwaltschaft; Person; Siegelung; Editionsverfügung; Recht; Herausgabe; Beschlagnahme; Glarus; Kanton; Verfahren; Kantons; Beschwerde; Aufzeichnungen; Zwangsmassnahmen; Zeugnisverweigerungsrecht; Verfügung; Jugendanwaltschaft; Arbeitsrapporte; Inhaber; Unternehmen; Obergericht; Eingabe; Mitarbeiter; Baustelle; Rechtsmittel; ässig
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 IV 360Art. 12 BV und Art. 268 StPO; Beschlagnahme zur Kostendeckung. Bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt und Vermögenswerte ausgenommen werden, die nach den Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO). Diese Prüfung trägt dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums Rechnung (E. 3.1).
    Regeste b
    Art. 12 BV; Art. 71 Abs. 2 und 3 StGB, Art. 263 StPO; Beschlagnahme zur Sicherstellung einer Ersatzforderung. Die Beschlagnahme zur Sicherstellung einer Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB) ist aufrechtzuerhalten, sofern sie vom Umfang her nicht offensichtlich unverhältnismässig ist, insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums (Art. 12 BV). Erst vor dem Sachrichter ist die persönliche - insbesondere finanzielle - Situation des Beschuldigten zu berücksichtigen (E. 3.2). Umfasst diese Art der Beschlagnahme sämtliche Einkünfte, ist sie mit der Pfändung des Erwerbseinkommens nach Schuldbetreibungsrecht vergleichbar. Die Behörde muss daher, in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips, bereits bei der Anordnung der Beschlagnahme darauf achten, nicht in das Existenzminimum des Beschuldigten einzugreifen (E. 3.4).
    équestre; énal; éance; été; être; énale; évenu; évrier; équestré; éventuelle; Beschlagnahme; Autorité; Existence; édure; équestres; équestrés; éré; ération; éposé; Ministère; Genève; édéral; Ailleurs; Exécution; HIRSIG-VOUILLOZ; ément; République; Beschuldigten; Existenzminimum
    102 IV 103Art. 277bis BStP, Art. 303 Ziff. 1 StGB. 1. Ob der Täter wider besseres Wissen gehandelt habe, ist Tatfrage (Erw. 1). 2. Überprüfungsbefugnis des Kassationshofes. Sie erstreckt sich grundsätzlich auch auf Rechtsfragen, die weder im kantonalen Verfahren noch in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfen worden sind (Erw. 2). 3. Wer während eines bereits im Gange befindlichen Strafverfahrens an der falschen Anschuldigung festhält, macht sich dadurch nicht nach Art. 303 StGB strafbar (Erw. 3). Anschuldigung; Kanton; Kantons; Gericht; Kaufmann; Hauser; Nidwalden; Untersuchung; Kassationshof; Urteil; Täter; Tatbestand; Absicht; Verfahren; Nichtigkeitsbeschwerde; Kantonsgericht; Punkt; Kindsmisshandlung; Eröffnung; Verfolgung; Verfahren; René; Kinder; Vorinstanz; Bundesgericht; Rechtsfrage; ährend

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2024.25Bundes; VStrR; Verfahren; Beschlag; Beschlagnahme; Beschwerdegegner; Gericht; Verfahrens; Verfügung; Beschwerdekammer; Rechnung; Verfahrensakten; Bundesstrafgerichts; Frist; Bundesgericht; Begründung; Frank; Gehör; Vermögenswert; Eingabe; Vermögenswerte; Untersuchung; Entscheid; Fleisch
    SK.2020.58Urteil; Bundes; Berufung; Bundesstrafgericht; Kammer; Gericht; Bundesstrafgerichts; Urteils; Apos;; Gesuch; Beurteilung; Person; Hauptverhandlung; Verfahren; Einzelrichter; Tribunal; Parteien; StPO;; Abwesenheitsurteil; Entscheide; Gerichtsschreiberin; Bundesanwaltschaft; Urkundenfälschung; Kanton; Beschlagnahme; Verfahrenskosten; Rechtskraft

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung2014
    Donatsch, Hans, Heim, Hansjakob, Lieber, Heimgartner2014