Art. 267 CPC de 2024
Art. 267 Exécution
Le tribunal qui a ordonné les mesures provisionnelles prend également les dispositions d’exécution qui s’imposent.
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Art. 267 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LY220048 | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) | Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Recht; Berufungsbeklagten; Richt; Entscheid; Massnahme; Berufungsklägers; Vorinstanz; Bülach; Betreuung; Umzug; Obhut; Kinder; Aufenthaltsort; Gesuchs; Massnahmen; Verfügung; Parteien; Berufungsverfahren; Verfahren; Gesuchsteller; Wohnort; Rechtsmittel; Scheidung; Eltern; Kindes; önlich |
ZH | RV220007 | Vollstreckung (unentgeltliche Rechtspflege, Entschädigungsfolgen) | Gesuch; Recht; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Schutzschrift; Rechtspflege; Beschwer; Beschwerde; Partei; Gesuchsteller; Verfahren; Parteien; Parteientschädigung; Gericht; Vollstreckung; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Schutzschriftverfahren; Vorinstanz; Tochter; Prozesskosten; Person; Rechtsbegehren; Verfügung; Vollstreckungsverfahren; Rechtsbeiständin; Rechtsanwältin; ällig |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 587 (4A_406/2015) | Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO; vorsorgliche Massnahmen, Ordnungsbusse. Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung eines superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Verbots (E. 3-6). | Verbot; Ordnungsbusse; Verbots; Vorinstanz; Verfügung; Vollstreckung; Entscheid; Instagram; Instagram-Account; Verhalten; Nichterfüllung; Gesuchs; Verletzung; Zuwiderhandlung; Recht; Massnahme; Urteil; Bildzeichen; Schweiz; Dispositiv-Ziffer; Anordnung; Schweizerische; Facebook; Dreieckslogo; Unterlassung; Höhe; Internet; Gesuchsbeilage; ätte |
131 III 189 | Art. 138 Abs. 1 ZGB; neue Rechtsbegehren in der Anschlussberufungsantwort. Im Sinne eines Minimalstandards gewährleistet Bundesrecht, dass jede Partei in der oberen kantonalen Instanz wenigstens einmal neue Tatsachen und Beweismittel und dadurch veranlasste neue Rechtsbegehren vortragen kann. Kein Bundesrecht verletzt deshalb die kantonale Regelung, die neue Rechtsbegehren nur in der Berufung, der Berufungsantwort bzw. der Anschlussberufung zulässt (E. 2). | Recht; Tatsachen; Noven; Rechtsbegehren; Berufung; Beweismittel; Anschluss; Anschlussberufung; Urteil; Klage; Instanz; Scheidung; Klageänderung; Regelung; Berufungs; Anschlussberufungsantwort; Minimalstandard; Bundesrecht; Unterhalt; Vorbringen; Novenrecht; Appellation; Kantons; Rechtsmittel; änkt |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer | 2. Aufl., Zürich | 2016 |
Spühler, Schweizer, Thomas | Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung | 2013 |