Code de procédure civile (CPC)

Zusammenfassung der Rechtsnorm CPC:



Art. 267 CPC de 2024

Art. 267 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 267 Exécution

Le tribunal qui a ordonné les mesures provisionnelles prend également les dispositions d’exécution qui s’imposent.


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Art. 267 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220048Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Recht; Berufungsbeklagten; Richt; Entscheid; Massnahme; Berufungsklägers; Vorinstanz; Bülach; Betreuung; Umzug; Obhut; Kinder; Aufenthaltsort; Gesuchs; Massnahmen; Verfügung; Parteien; Berufungsverfahren; Verfahren; Gesuchsteller; Wohnort; Rechtsmittel; Scheidung; Eltern; Kindes; önlich
ZHRV220007Vollstreckung (unentgeltliche Rechtspflege, Entschädigungsfolgen)Gesuch; Recht; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Schutzschrift; Rechtspflege; Beschwer; Beschwerde; Partei; Gesuchsteller; Verfahren; Parteien; Parteientschädigung; Gericht; Vollstreckung; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Schutzschriftverfahren; Vorinstanz; Tochter; Prozesskosten; Person; Rechtsbegehren; Verfügung; Vollstreckungsverfahren; Rechtsbeiständin; Rechtsanwältin; ällig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 587 (4A_406/2015)Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO; vorsorgliche Massnahmen, Ordnungsbusse. Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung eines superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Verbots (E. 3-6). Verbot; Ordnungsbusse; Verbots; Vorinstanz; Verfügung; Vollstreckung; Entscheid; Instagram; Instagram-Account; Verhalten; Nichterfüllung; Gesuchs; Verletzung; Zuwiderhandlung; Recht; Massnahme; Urteil; Bildzeichen; Schweiz; Dispositiv-Ziffer; Anordnung; Schweizerische; Facebook; Dreieckslogo; Unterlassung; Höhe; Internet; Gesuchsbeilage; ätte
131 III 189Art. 138 Abs. 1 ZGB; neue Rechtsbegehren in der Anschlussberufungsantwort. Im Sinne eines Minimalstandards gewährleistet Bundesrecht, dass jede Partei in der oberen kantonalen Instanz wenigstens einmal neue Tatsachen und Beweismittel und dadurch veranlasste neue Rechtsbegehren vortragen kann. Kein Bundesrecht verletzt deshalb die kantonale Regelung, die neue Rechtsbegehren nur in der Berufung, der Berufungsantwort bzw. der Anschlussberufung zulässt (E. 2). Recht; Tatsachen; Noven; Rechtsbegehren; Berufung; Beweismittel; Anschluss; Anschlussberufung; Urteil; Klage; Instanz; Scheidung; Klageänderung; Regelung; Berufungs; Anschlussberufungsantwort; Minimalstandard; Bundesrecht; Unterhalt; Vorbringen; Novenrecht; Appellation; Kantons; Rechtsmittel; änkt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer 2. Aufl., Zürich2016
Spühler, Schweizer, ThomasBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung2013