Art. 267 CPS de 2025

Art. 267 Trahison diplomatique (1)
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 267 Trahison diplomatique (1)
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UH160307 | Herausgabe eines abgeschleppten Motorrades | Motorrad; Recht; Fahrzeug; Abschleppen; Recht; Beschwerdegegner; Herausgabe; Selbsthilfe; Staatsanwaltschaft; Retentionsrecht; Schaden; Willen; Besitz; Handlung; Schadenersatz; Beschwerdef Verfügung; Sihlquai; Beschwerdeführers; Motorrads; Person; Abschleppkosten; Selbsthilferecht; Parkplatz; Gericht; ässigen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
126 IV 236 | Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB); Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit (Art. 10 EMRK). Dem Tatbestand der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen liegt der formelle Geheimnisbegriff zugrunde (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Tatbestand lässt sich nicht auf dem Wege der Auslegung auf Geheimnisse von erheblicher Bedeutung oder auf Fälle beschränken, in denen das Geheimhaltungsinteresse der staatlichen Behörden das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Die Pressefreiheit rechtfertigt tatbestandsmässiges Verhalten nicht. Es ist Sache des Gesetzgebers, die für die Gerichte massgebende Strafbestimmung allenfalls erneut einer Überprüfung zu unterziehen (E. 4). Der Quellenschutz steht einer Bestrafung des Journalisten wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen nicht entgegen (E. 6). Im konkreten Fall verstösst im Übrigen die Verurteilung des Journalisten nicht gegen Art. 10 EMRK (E. 5) und war das Geheimhaltungsinteresse der staatlichen Behörden gewichtiger als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (E. 9). | Geheimnis; Veröffentlichung; Interesse; Medien; Geheimnisse; Verhandlungen; Medienschaffende; Strategiepapier; Geheimhaltung; Recht; Öffentlichkeit; Interessen; Botschaft; Sinne; Journalist; Tatbestand; Botschafter; Meinung; Quelle; Geheimnisbegriff; Behörde; Journalisten; Medienschaffenden; Quellen; Pressefreiheit; Quellenschutz; Entscheid; Meinungs; Recht; Schweiz |
112 IV 85 | Art. 329 StGB; Verletzung militärischer Geheimnisse. Der Straftatbestand von Art. 329 StGB ist schon dann erfüllt, wenn durch das Verhalten des Täters keine im Interesse der Landesverteidigung zu wahrenden militärischen Geheimnisse beeinträchtigt werden. | ärische; Geheimnisse; Landesverteidigung; Interesse; Verletzung; Urteil; Nichtigkeitsbeschwerde; Tatbestand; Verhalten; Schweizer; Kassationshof; Anstalten; Übertretungen; Anlagen; STRATENWERTH; Festungsgebiete; Festungsanlagen; Urteilskopf; Kassationshofes; Staatsanwaltschaft; Kantons; Regeste; Täters; Sachverhalt |