StGB Art. 267 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 267 StGB vom 2025

Art. 267 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 267 Diplomatischer Landesverrat

1.Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich macht, (1) wer Urkunden oder Beweismittel, die sich auf Rechtsverhältnisse zwischen der Eidgenossenschaft oder einem Kanton und einem ausländischen Staate beziehen, verfälscht, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet und dadurch die Interessen der Eidgenossenschaft oder des Kantons vorsätzlich gefährdet,wer als Bevollmächtigter der Eidgenossenschaft vorsätzlich Unterhandlungen mit einer auswärtigen Regierung zum Nachteile der Eidgenossenschaft führt,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

2.Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. (2)

3.Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (3)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852; BBl 1996 IV 525).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852; BBl 1996 IV 525).
(3) Ursprünglich Ziff. 2.

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 267 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH160307Herausgabe eines abgeschleppten MotorradesMotorrad; Recht; Fahrzeug; Abschleppen; Recht; Beschwerdegegner; Herausgabe; Selbsthilfe; Staatsanwaltschaft; Retentionsrecht; Schaden; Willen; Besitz; Handlung; Schadenersatz; Beschwerdef Verfügung; Sihlquai; Beschwerdeführers; Motorrads; Person; Abschleppkosten; Selbsthilferecht; Parkplatz; Gericht; ässigen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 IV 236Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB); Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit (Art. 10 EMRK). Dem Tatbestand der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen liegt der formelle Geheimnisbegriff zugrunde (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Tatbestand lässt sich nicht auf dem Wege der Auslegung auf Geheimnisse von erheblicher Bedeutung oder auf Fälle beschränken, in denen das Geheimhaltungsinteresse der staatlichen Behörden das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Die Pressefreiheit rechtfertigt tatbestandsmässiges Verhalten nicht. Es ist Sache des Gesetzgebers, die für die Gerichte massgebende Strafbestimmung allenfalls erneut einer Überprüfung zu unterziehen (E. 4). Der Quellenschutz steht einer Bestrafung des Journalisten wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen nicht entgegen (E. 6). Im konkreten Fall verstösst im Übrigen die Verurteilung des Journalisten nicht gegen Art. 10 EMRK (E. 5) und war das Geheimhaltungsinteresse der staatlichen Behörden gewichtiger als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (E. 9). Geheimnis; Veröffentlichung; Interesse; Medien; Geheimnisse; Verhandlungen; Medienschaffende; Strategiepapier; Geheimhaltung; Recht; Öffentlichkeit; Interessen; Botschaft; Sinne; Journalist; Tatbestand; Botschafter; Meinung; Quelle; Geheimnisbegriff; Behörde; Journalisten; Medienschaffenden; Quellen; Pressefreiheit; Quellenschutz; Entscheid; Meinungs; Recht; Schweiz
112 IV 85Art. 329 StGB; Verletzung militärischer Geheimnisse. Der Straftatbestand von Art. 329 StGB ist schon dann erfüllt, wenn durch das Verhalten des Täters keine im Interesse der Landesverteidigung zu wahrenden militärischen Geheimnisse beeinträchtigt werden. ärische; Geheimnisse; Landesverteidigung; Interesse; Verletzung; Urteil; Nichtigkeitsbeschwerde; Tatbestand; Verhalten; Schweizer; Kassationshof; Anstalten; Übertretungen; Anlagen; STRATENWERTH; Festungsgebiete; Festungsanlagen; Urteilskopf; Kassationshofes; Staatsanwaltschaft; Kantons; Regeste; Täters; Sachverhalt