OR Art. 267 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 267 OR vom 2025

Art. 267 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 267 Rückgabe
der Sache I. Im
Allgemeinen

1 Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.

2 Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.


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Art. 267 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF240010Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Wohnung; Entscheid; Recht; Ausweisung; Berufungsbeklagten; Kündigung; Mietverhältnis; Sachverhalt; Bundesgericht; Schonfrist; Erstreckung; Situation; Stadt; Gericht; Mietobjekt; Vollstreckung; Mietverhältnisses; Verfahren; Frist; Ausweisungsbegehren; Rückgabe; Einzahlungsschein
ZHHE230134Rechtsschutz in klaren FällenGesuch; Gesuchsgegnerin; Recht; Gesuchsgegnerinnen; Ausweisung; Gericht; Haftung; Vermieterin; Mietverhältnis; Kündigung; Ladenlokal; Erdgeschoss; Büro; Obergeschoss; -gasse; Frist; Kostenvorschuss; Sachverhalt; Mieterin; Parteien; Streitwert; Handelsgericht; Kantons; Einzelgericht; Liegenschaft; Ausweisungsbefehl; Verfügung; Rechtslage
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2024.34-Recht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Rechtsmittel; Ausweisung; Gesuchsteller; Urteil; Bundesgericht; Mietobjekt; Berufung; Verfahren; Bundesgerichts; Entscheid; Kündigung; Apos; Rechtslage; Frist; Gericht; Rechtsschutz; Rechtspflege; Sachverhalt; Vollstreckung; Dorneck; Thierstein; Streitwert; Schweizerische
BSBEZ.2017.43 (AG.2017.624)AusweisungBerufung; Recht; Berufungsklägerin; Zahlung; Kündigung; Mietzins; Berufungsbeklagte; Hinterlegung; Frist; Miete; Mieter; Zivilgericht; Berufungsbeklagten; Vermieter; Entscheid; Mietzinse; Mängel; Rechtsmittel; Schlichtungsstelle; Mietzinses; Mieterin; Frist; Voraussetzungen; Appellationsgericht; Wohnung; Gericht; Vermieterschaft; Mieterschaft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 173 (4A_52/2017)Art. 267 Abs. 1 OR, 297 Abs. 5 SchKG; Nachlassstundung; Sistierung der Verfahren über Nachlassforderungen. Der Rückgabeanspruch des Vermieters nach aufgelöstem Mietverhältnis ist keine Nachlassforderung; dementsprechend kann der Mieter, dem eine Nachlassstundung gewährt wurde, die Sistierung des Ausweisungsverfahrens nicht verlangen (E. 6 und 7). édure; éfendeurs; éance; évacuation; être; éances; éfinitif; Arrêt; ébiteur; Extrait; Sistierung; Lassstundung; Genève; évue; Tribunal; Emblée; étent; ésentement; éré; ément; Assainissement; Autorise; Urteilskopf; Regeste; SchKG;; Lassstundung;; Verfahren; Lassforderungen; Rückgabeanspruch; Vermieters
118 II 50Art. 261 Abs. 2 lit. a, 271a Abs. 3 lit. a, 274d Abs. 3 OR; Mietrecht; Untersuchungsgrundsatz; dringender Eigenbedarf. 1. Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes im kantonalen Rechtsmittelverfahren (E. 2a). 2. Dringender Eigenbedarf, bei dessen Vorliegen die Kündigungssperrfrist nicht gilt, setzt keine Wohnungsnot des Vermieters voraus, sondern kann auch dann gegeben sein, wenn es ihm aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist, auf die Benutzung der vermieteten Wohnung zu verzichten (E. 3 und 4). Eigenbedarf; Vermieter; Wohnung; Eigenbedarfs; Kündigung; Mietverhältnis; Erstreckung; Vermieters; Recht; Votum; Justizkommission; AmtlBull; Mieter; Interesse; Entscheid; Mietverhältnisses; Eigentümer; Umstände; Mieters; Mietzins; Urteil; Sachverhalt; Verfahren; Dringlichkeit; Berufung; Einzelrichter; Bundesgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter Higi, Christoph Wildisen, SchmidZürcher Die Miete2020
Peter Higi, Christoph Wildisen, SchmidZürcher Die Miete2020