Art. 266 CC de 2024
Art. 266 B. Adoption de majeurs (1)
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2 Au surplus, les dispositions sur l’adoption de mineurs s’appliquent par analogie, l’exception de celle sur le consentement des parents.
(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Art. 266 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NX080047 | Erwachsenenadoption | Adoption; Rekurrent; Recht; Familie; Kinder; Kindes; Interesse; Interessen; Wortlaut; Hegnauer; Person; Erwachsenenadoption; Rekurrenten; Geschwister; Stieftochter; Zustimmung; Unmündige; Adoptierende; Adoptierenden; Adoptiveltern; Abweichen; Auslegung; Gesetzgeber; Schutz; öglich |
ZH | AA060183 | Tod des Adoptierenden während des Adoptionsverfahrens, Anfechtung von Alternativ- bzw. Mehrfachbegründungen, Streichung von Teilen der Begründung zuhanden des Bundesgerichts, Richterliche Fragepflicht, Beweisverfahren im Adoptionsverfahren, Anfechtung der Beweiswürdigung | Vorinstanz; Beschluss; Voraussetzung; Begründung; Pflege; Voraussetzungen; Verfahren; Nichtigkeitsgr; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Entscheid; Feststellung; Recht; Bundesgericht; Nichtigkeitsbeschwerde; Rüge; Spitex; Adoption; Rekurs; Berufung; Begründungen; Verneinung; Sinne; össische |
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2014/38 | Entscheid Internationales Privatrecht, Anerkennung Adoptionsentscheid. Art. 25 lit. a in Verbindung mit Art. 78 Abs. 1 IPRG (SR 291).Die Anerkennung eines im Ausland ergangenen Entscheides setzt die Zuständigkeit der ausländischen Behörden voraus. Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder Ehegatten ausgesprochen worden sind (Verwaltungsgericht, B 2014/38).Entscheid vom 19. Februar 2015BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., | Adoption; Entscheid; Anerkennung; Recht; Staat; Schweiz; Begründung; Zuständigkeit; Verwaltungsgericht; Voraussetzungen; Behörden; Adoptionsentscheid; Bestimmungen; Vorinstanz; Wohnsitz; Staatsangehörigkeit; Gallen; Kamerun; Verbindung; Eingabe; Rekurs; Departement; Kanton; Internationale; Privatrecht; Anforderungen; ändischer |
LU | Rsth H 2008 4 | Adoption. Wichtige Gründe als Voraussetzung für die Adoption einer mündigen Person. Artikel 266 Absatz 1 ZGB. Das schweizerische Recht gestattet die Adoption Mündiger nur in Situationen, die hinsichtlich der Beziehung der Adoptiveltern und der zu adoptierenden Person mit der Adoption Unmündiger vergleichbar sind. | Adoption; Gesuch; Gesuchsteller; Person; Absatz; Ziffer; Voraussetzung; Beziehung; Voraussetzungen; Adoptiveltern; Hausgemeinschaft; Mündiger; Bundesgericht; Personen; Abklärung; Regierungsstatthalter; Hochdorf; Pflege; Erziehung; Bewirtschaftung; Ziffern; Gemeinderat |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
134 V 182 (9C_212/2007) | Art. 37 Abs. 5, Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 89bis Abs. 6 ZGB; Art. 5 Abs. 2 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Auszahlung der Altersleistung bei verheirateten Personen. Für die Auszahlung der Altersleistungen nach Art. 16 Abs. 1 FZV infolge Erreichens der Altersgrenze ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten nicht vorausgesetzt (E. 4). | Zustimmung; Vorsorge; Freizügigkeit; Auszahlung; Altersleistung; Kapital; Altersleistungen; Ehegatte; Ehegatten; Ehemann; Zustimmungserfordernis; Freizügigkeitsstiftung; Bereich; Barauszahlung; Kapitalabfindung; Freizügigkeitskonto; BVG-Revision; Gericht; Leistungen; Recht; Altersguthaben; Reglement; Verordnung; Hinterlassenen; Austrittsleistung; Antwort; Erreichen; Entscheid; Alters-; Partner |
133 III 175 (4C.372/2006) | Mieterausweisung; offensichtlich rechtsmissbräuchliche Kündigung; Verhältnis von Art. 271 OR und Art. 2 Abs. 2 ZGB. Art. 271 OR stellt eine lex specialis zu Art. 2 Abs. 2 ZGB dar. Auch eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Kündigung muss daher innerhalb der Verwirkungsfrist von 30 Tagen angefochten werden. Unterlässt der Mieter die Anfechtung, kann er die Rüge des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs im Ausweisungsverfahren nicht mehr erheben (E. 3). | Kündigung; Recht; Miete; Mieter; Rechtsmissbrauch; Berufung; Mietrecht; Anfechtung; Beklagten; Verwirkungsfrist; Rechtsmissbrauchs; Obergericht; Vorbem; Rechtsfolge; Urteil; Entscheid; Zürcher; Kommentar; Nichtigkeit; Mieters; Formular; Ausweisung; Begehren; Bundesgericht |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-1055/2006 | Reisedokumente für ausländische Personen | Person; Passes; Verfügung; Recht; Schweiz; Verlängerung; Vorinstanz; Ausstellung; Gesuch; Reisedokument; Urteil; Bundesamt; Bundesverwaltungsgericht; Einbürgerung; Staatsbürgerschaft; Beschwerdeführers; Migration; Bangladesch; Schriftenlosigkeit; Schweizer; Verordnung; Anspruch; Staatsangehörigkeit; Reisepapiere; Auflage |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Büchler, Breitschmid, Pfaff | ZGB | 2018 |
Hegnauer, Breitschmid, Pfaff | Berner Art.266 | 2013 |