Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) Art. 266

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 266 OR from 2024

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Art. 266 Expiry of agreed duration

1 Where the parties have expressly or tacitly agreed to a limited duration, the lease comes to an end on expiry thereof without any need for notice to be given.

2 If the lease is tacitly continued, its duration becomes indefinite.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 266 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE230080Rechtsschutz in klaren FällenGesuch; Gesuchsgegnerin; Ausweisung; Gericht; Parteien; Handelsgericht; Kantons; Gemeindeammannamt; Kostenvorschuss; Sachverhalt; Mietverhältnis; Mietobjekt; Streitwert; Einzelgericht; Urteil; Gewerbeliegenschaft; -strasse; Zustand; Betreibungs; Frist; Rechtslage; Kündigung; Ausweisungsbefehl; Mietvertrag; Gerichtsgebühr
ZHLF220049Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Ausweisung; Urteil; Verfahren; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Kinder; Gesuch; Gesuchsgegner; Datum; Ausweisungsbegehren; Begründung; Vollstreckung; Wohnung; Oberrichter; Gesuchsgegnerin; Stadt; Beherbergungs; Eingabe; Poststempel; Frist; Stellung; Entscheid; Betreuungs; Situation; ürde
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2024.37-Vorinstanz; Kündigung; Ausweisung; Vertretung; Verfügung; Beweis; Solothurn; Zivilkammer; Kanton; Kündigungsformular; Frist; Obergericht; Urkunden; Bundesgericht; Obergerichts; Ausweisungsbegehren; Schweizerische; Vertretungsbefugnis; Formular; Vertretungsverhältnis; Beweismittel; Obligationenrecht; Verfahrens; Entscheid; Beschwerdeschrift; Unterschrift; Verfassungsbeschwerde; Vollstreckung; Urteil
SGB 2012/266Urteil Grundstückschätzung, Art. 34 Abs. 2, Art. 57 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Im Beschwerdeverfahren gegen Grundstückschätzungen überprüft das Verwaltungsgericht ausschliesslich Rechtsverletzungen, Unangemessenheit von Schätzungswerten kann nicht gerügt werden. Im konkreten Fall lagen die von der Vorinstanz ermittelten Schätzungswerte im Rahmen des Ermessensspielraums. Der Verkehrswert des Schätzungsobjekts richtete sich aufgrund der Zuordnung der Immobilie zu den Renditeobjekten vorliegend einzig nach dem Ertragswert im Sinne des kapitalisierten Mietwertes. Dabei war der Mietwert nicht anhand des Wertes der Liegenschaft mit all seinen Bestandteilen (Mieterausbauten) zu schätzen, sondern hatte stattdessen der effektiv erzielte Mietzins Grundlage und Ausgangspunkt der Ertragswertberechnung zu bilden. Von den effektiven Mietzinseinnahmen in Abzug gebracht werden musste allerdings vorab die von der Mieterin geschuldete Mehrwertsteuer, nachdem das Mietverhältnis voll optiert ist. Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kapitalisierungssatzes galt es sodann, den Eigenheiten des Schätzungsobjekts sowie des von der Grundstückeigentümerin abgeschlossenen Mietvertrages angemessen Rechnung zu tragen, sodass namentlich der Faktor für das Risiko für Mietzinsausfälle angesichts des Vorliegens eines langjährigen Generalmietvertrages auf 0% herabzusetzen war (Verwaltungsgericht, B 2012/266). Grundstück; Miete; Mieter; Schätzung; Grundstücks; Mietwert; Mietzins; Vorinstanz; Prozent; Beschwerdeführers; Verkehrswert; Margrethen; Grundbuch; Mietvertrag; Schätzer; Gallen; Schätzerhandbuch; Mietwerte; Mietwertes; Mehrwertsteuer; Mieterausbau; Kapitalisierung; Ertrag; Genossenschaft; Ertrags; Entscheid; Parteien; Grundstücke; Verwaltungsgericht; Ertragswert
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 1 (5A_133/2023)
Regeste
Art. 505 Abs. 1 und Art. 520 Abs. 1 ZGB ; Formmangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung. Zwecke der erbrechtlichen Formvorschriften allgemein und in Bezug auf die Unterschrift (E. 3). Die blosse Namensangabe am Anfang des Dokuments erfüllt das Unterschriftserfordernis nicht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Voraussetzungen, unter welchen der Namenszug auf einem Umschlag, in dem sich letztwillige Anordnungen befinden, dem Unterschriftserfordernis genügen kann (E. 5).
Umschlag; Unterschrift; Erblasser; Testament; Dokument; Verfügung; Recht; Erblasserin; Aufschrift; Zusammenhang; Bundesgericht; Rechtsprechung; Wille; Vorinstanz; Erblassers; Erbschaftsamt; Testaments; Formvorschrift; Namens; Formvorschriften; Willen; BREITSCHMID; Namenszug; ührt
147 V 377 (9C_293/2020)
Regeste
Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG ; Rückzahlung des Vorbezugs von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung; Einräumung von Rechten am Wohneigentum, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Die Vermietung einer mit dem Vorbezug von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung finanzierten, von der versicherten Person während Jahren selber bewohnten Eigentumswohnung, durch einen unbefristeten, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beidseitig kündbaren Mietvertrag, stellt keine Einräumung eines Rechts dar, das wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt. Eine Pflicht zur Rückzahlung des vorbezogenen Betrags besteht nicht (E. 4).
Wohneigentum; Vorsorge; Vorbezug; Rückzahlung; Veräusserung; Recht; Wohneigentums; Vermietung; Person; Betrag; WEF-Vorbezug; Eigenbedarf; Rechte; Urteil; Vorbezugs; Mitteln; Einräumung; Voraussetzung; Vorsorgeeinrichtung; E-BVG; Wohnung; Kommission; Rechten; Wohneigentumsförderung; Aufgabe; Kommentar; Grundbuch; Verwaltung; Eigentum; Rückzahlungspflicht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2015/15ZölleVerfügung; Recht; Bürgschaft; Verwaltung; Vertrag; Bundes; Steuer; MinöStV; Mineralölsteuer; Abgabe; öffentlich-rechtlich; öffentlich-rechtliche; Urteil; Entscheid; Bürgschaften; Klage; Nichtig; Vorschrift; Rechtsverhältnis; Nichtigkeit; Verfügungen; Rechtskraft; Behörde; Dispositiv; Verträge; Vorschriften; Vorinstanz; Dispositiv-Ziff
B-2141/2006Milch, Milchprodukte, Speiseöle und -fetteKontingent; Milch; Milchkontingent; Quot;; Bundes; Milchkontingentierung; Kontingente; Kontingents; Entscheid; Ausstieg; Recht; Produzent; Administrationsstelle; Produzenten; Rekurskommission; Über; Vertrag; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Rückübertragung; Verfügung; Kontingentes; Kündigung; Parteien; Miete; Betrieb; Übertragung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter Higi, Anton BühlmannZürcher Zürich2020
David Oser, Corinne Widmer Lüchinger, MartiBasler Obligationenrecht I2020