Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 266 OR vom 2024

Art. 266 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 266 Beendigung des Mietverhältnisses I. Ablauf der vereinbarten Dauer

1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.

2 Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis.


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Art. 266 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE230080Rechtsschutz in klaren FällenGesuch; Gesuchsgegnerin; Ausweisung; Gericht; Parteien; Handelsgericht; Kantons; Gemeindeammannamt; Kostenvorschuss; Sachverhalt; Mietverhältnis; Mietobjekt; Streitwert; Einzelgericht; Urteil; Gewerbeliegenschaft; -strasse; Zustand; Betreibungs; Frist; Rechtslage; Kündigung; Ausweisungsbefehl; Mietvertrag; Gerichtsgebühr
ZHLF220049Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Ausweisung; Urteil; Verfahren; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Kinder; Gesuch; Gesuchsgegner; Datum; Ausweisungsbegehren; Begründung; Vollstreckung; Wohnung; Oberrichter; Gesuchsgegnerin; Stadt; Beherbergungs; Eingabe; Poststempel; Frist; Stellung; Entscheid; Betreuungs; Situation; ürde
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2024.37-Vorinstanz; Kündigung; Ausweisung; Vertretung; Verfügung; Beweis; Solothurn; Zivilkammer; Kanton; Kündigungsformular; Frist; Obergericht; Urkunden; Bundesgericht; Obergerichts; Ausweisungsbegehren; Schweizerische; Vertretungsbefugnis; Formular; Vertretungsverhältnis; Beweismittel; Obligationenrecht; Verfahrens; Entscheid; Beschwerdeschrift; Unterschrift; Verfassungsbeschwerde; Vollstreckung; Urteil
SGB 2012/266Urteil Grundstückschätzung, Art. 34 Abs. 2, Art. 57 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Im Beschwerdeverfahren gegen Grundstückschätzungen überprüft das Verwaltungsgericht ausschliesslich Rechtsverletzungen, Unangemessenheit von Schätzungswerten kann nicht gerügt werden. Im konkreten Fall lagen die von der Vorinstanz ermittelten Schätzungswerte im Rahmen des Ermessensspielraums. Der Verkehrswert des Schätzungsobjekts richtete sich aufgrund der Zuordnung der Immobilie zu den Renditeobjekten vorliegend einzig nach dem Ertragswert im Sinne des kapitalisierten Mietwertes. Dabei war der Mietwert nicht anhand des Wertes der Liegenschaft mit all seinen Bestandteilen (Mieterausbauten) zu schätzen, sondern hatte stattdessen der effektiv erzielte Mietzins Grundlage und Ausgangspunkt der Ertragswertberechnung zu bilden. Von den effektiven Mietzinseinnahmen in Abzug gebracht werden musste allerdings vorab die von der Mieterin geschuldete Mehrwertsteuer, nachdem das Mietverhältnis voll optiert ist. Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kapitalisierungssatzes galt es sodann, den Eigenheiten des Schätzungsobjekts sowie des von der Grundstückeigentümerin abgeschlossenen Mietvertrages angemessen Rechnung zu tragen, sodass namentlich der Faktor für das Risiko für Mietzinsausfälle angesichts des Vorliegens eines langjährigen Generalmietvertrages auf 0% herabzusetzen war (Verwaltungsgericht, B 2012/266). Grundstück; Miete; Mieter; Schätzung; Grundstücks; Mietwert; Mietzins; Vorinstanz; Prozent; Beschwerdeführers; Verkehrswert; Margrethen; Grundbuch; Mietvertrag; Schätzer; Gallen; Schätzerhandbuch; Mietwerte; Mietwertes; Mehrwertsteuer; Mieterausbau; Kapitalisierung; Ertrag; Genossenschaft; Ertrags; Entscheid; Parteien; Grundstücke; Verwaltungsgericht; Ertragswert
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 1 (5A_133/2023)
Regeste
Art. 505 Abs. 1 und Art. 520 Abs. 1 ZGB ; Formmangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung. Zwecke der erbrechtlichen Formvorschriften allgemein und in Bezug auf die Unterschrift (E. 3). Die blosse Namensangabe am Anfang des Dokuments erfüllt das Unterschriftserfordernis nicht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Voraussetzungen, unter welchen der Namenszug auf einem Umschlag, in dem sich letztwillige Anordnungen befinden, dem Unterschriftserfordernis genügen kann (E. 5).
Umschlag; Unterschrift; Erblasser; Testament; Dokument; Verfügung; Recht; Erblasserin; Aufschrift; Zusammenhang; Bundesgericht; Rechtsprechung; Wille; Vorinstanz; Erblassers; Erbschaftsamt; Testaments; Formvorschrift; Namens; Formvorschriften; Willen; BREITSCHMID; Namenszug; ührt
147 V 377 (9C_293/2020)
Regeste
Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG ; Rückzahlung des Vorbezugs von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung; Einräumung von Rechten am Wohneigentum, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Die Vermietung einer mit dem Vorbezug von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung finanzierten, von der versicherten Person während Jahren selber bewohnten Eigentumswohnung, durch einen unbefristeten, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beidseitig kündbaren Mietvertrag, stellt keine Einräumung eines Rechts dar, das wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt. Eine Pflicht zur Rückzahlung des vorbezogenen Betrags besteht nicht (E. 4).
Wohneigentum; Vorsorge; Vorbezug; Rückzahlung; Veräusserung; Recht; Wohneigentums; Vermietung; Person; Betrag; WEF-Vorbezug; Eigenbedarf; Rechte; Urteil; Vorbezugs; Mitteln; Einräumung; Voraussetzung; Vorsorgeeinrichtung; E-BVG; Wohnung; Kommission; Rechten; Wohneigentumsförderung; Aufgabe; Kommentar; Grundbuch; Verwaltung; Eigentum; Rückzahlungspflicht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2015/15ZölleVerfügung; Recht; Bürgschaft; Verwaltung; Vertrag; Bundes; Steuer; MinöStV; Mineralölsteuer; Abgabe; öffentlich-rechtlich; öffentlich-rechtliche; Urteil; Entscheid; Bürgschaften; Klage; Nichtig; Vorschrift; Rechtsverhältnis; Nichtigkeit; Verfügungen; Rechtskraft; Behörde; Dispositiv; Verträge; Vorschriften; Vorinstanz; Dispositiv-Ziff
B-2141/2006Milch, Milchprodukte, Speiseöle und -fetteKontingent; Milch; Milchkontingent; Quot;; Bundes; Milchkontingentierung; Kontingente; Kontingents; Entscheid; Ausstieg; Recht; Produzent; Administrationsstelle; Produzenten; Rekurskommission; Über; Vertrag; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Rückübertragung; Verfügung; Kontingentes; Kündigung; Parteien; Miete; Betrieb; Übertragung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter Higi, Anton BühlmannZürcher Zürich2020
David Oser, Corinne Widmer Lüchinger, MartiBasler Obligationenrecht I2020