Art. 264d V. Altersunterschied (1)
1 Der Altersunterschied zwischen dem Kind und den adoptionswilligen Personen darf nicht weniger als 16 Jahre und nicht mehr als 45 Jahre betragen.
2 Davon kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die adoptionswilligen Personen haben die Abweichung zu begründen.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BE | KES 2018 52 | Anwendbares Recht auf hängiges Adoptionsverfahren: | Beschwerde; Recht; Adoption; Verfügung; Beschwerdeführer; Verfahren; Kanton; Vorinstanz; Rechtshängigkeit; Verfahrens; Justiz-; Gemeinde; Kirchendirektion; Kantons; Vorliegende; Adoptionsverfahren; Beschwerdeführern; Kindes; Rechtsmittel; Vorliegenden; Gesetzes; Adoptionsrecht; Entscheid; Gesuch; Beurteilung; Einreichung; Partei; Schweizerische; Gericht; SchlT |