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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 264d ZGB vom 2024

Art. 264d Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 264d V. Altersunterschied (1)

1 Der Altersunterschied zwischen dem Kind und den adoptionswilligen Personen darf nicht weniger als 16 Jahre und nicht mehr als 45 Jahre betragen.

2 Davon kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die adoptionswilligen Personen haben die Abweichung zu begründen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 264d Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEKES 2018 52Anwendbares Recht auf hängiges Adoptionsverfahren:Beschwerde; Recht; Adoption; Verfügung; Beschwerdeführer; Verfahren; Kanton; Vorinstanz; Rechtshängigkeit; Verfahrens; Justiz-; Gemeinde; Kirchendirektion; Kantons; Vorliegende; Adoptionsverfahren; Beschwerdeführern; Kindes; Rechtsmittel; Vorliegenden; Gesetzes; Adoptionsrecht; Entscheid; Gesuch; Beurteilung; Einreichung; Partei; Schweizerische; Gericht; SchlT
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