SchKG Art. 264 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 264 SchKG vom 2025

Art. 264 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 264 Verteilung

1 Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.

2 Die Bestimmungen des Artikels 150 finden entsprechende Anwendung.

3 Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit zukommenden Anteile werden bei der Depositenanstalt hinterlegt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 264 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2019/570-Appel; Appelant; écision; éance; état; Lappel; éancier; ésident; écembre; ébiteur; Arrondissement; ébiteurs; édéral; Admission; Président; Autorité; éfendeur; éanciers; épens; Office; Administration; érieure; Intimée; Lappelant
VDPlainte/2014/56-été; Office; écision; énale; Arrondissement; éancier; ésident; éanciers; Président; ésé; écembre; érieure; équestre; érêt; Administration; épens; Exécution; Irrecevabilité; éposé; édéral; éventuel; Effet; égal; Autorité; Audience

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 267 (5A_234/2007)Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Hat das Bundesgericht eine Frage bislang nicht entschieden, bestehen diesbezüglich unterschiedliche kantonale Praxen und ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese Frage dem Bundesgericht je unterbreitet werden kann, infolge der Streitwertgrenze äusserst gering, so liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (E. 1.2.3).
Regeste b
Art. 264 Abs. 2 OR, Art. 82 SchKG; Mietvertrag als Rechtsöffnungstitel bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjekts. Der Mietvertrag bleibt bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjekts ohne Nennung eines zumutbaren Nachmieters provisorischer Rechtsöffnungstitel (E. 3).
Recht; Rechtsöffnung; Mietvertrag; Rückgabe; Mietobjekt; Mieter; Mieter; Rechtsöffnungstitel; Bundesgericht; Mietobjekts; Mietzins; Rechtsfrage; Obergericht; Mieters; Bezirksgericht; Mietverhältnis; Urteil; Entscheid; Streitwert; Vermieter; Ersatzpflicht; Lehrmeinung; Mietsache; STÜCHELI; Nennung; Kantons; Praxis
102 III 49Verwertung von Miteigentumsanteilen im Konkurs.
Konkurs; Pfand; Gemeinschuldner; Miteigentum; Forderung; Grundstück; SchKG; Pfandforderung; Miteigentums; Dividende; Miteigentumsanteil; Gläubiger; Gemeinschuldners; Betrag; Miteigentümer; Verwertung; Forderungen; Schuld; Miteigentumsanteils; Pfandforderungen; Verlust; Regel; Rückgriff; Gesellschaft; Bedingung; Löschung; Rückgriffs; Pfandgläubiger; Versteigerung; Konkursmasse