CPS Art. 263 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPS:



Art. 263 CPS de 2025

Art. 263 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 263 Actes commis en état d’irresponsabilité fautive (1)

1 Quiconque, étant en état d’irresponsabilité causée par ivresse ou intoxication dues à sa faute, commet un acte réprimé comme crime ou délit est puni d’une peine pécuniaire.

2 La peine sera une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire, si la peine privative de liberté est la seule peine prévue par la disposition qui réprime le crime commis dans cet état.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 17 déc. 2021 sur l’harmonisation des peines, en vigueur depuis le 1er juil. 2023 (RO 2023 259; FF 2018 2889).

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Art. 263 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210368Vorsätzliche Tötung etc.Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägerin; Aussage; Vorinstanz; Recht; Sinne; Aussagen; Ketamin; Urteil; Beschwerdegegner; Schuld; Berufung; Massnahme; Dossier; Verfahren; Schuldfähigkeit; Gutachter; Entscheid; Dispositiv; Gutachten; Ausführungen
ZHSB170302MordBeschuldigte; Beschuldigten; Opfer; Vorinstanz; Verteidigung; Berufung; Privatklägerin; Schuld; Recht; Verletzung; Aussage; Urteil; Sinne; Gutachten; Verletzungen; Aussagen; Staat; Massnahme; Tatbestand; Wohnung; Staatsanwalt; Schläge; Staatsanwaltschaft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2004.00089Aufhebung eines Warnungsentzugs wegen stark verminderter Zurechnungsfähigkeit und überlanger Verfahrensdauerähig; Entscheid; Rekurs; Voraussetzungen; Verstoss; Regierungsrat; Rekursverfahren; Verfügung; Zusammenhang; Massnahme; Zustellung; Bundesgericht; Kammer; Erwägung:; Auffangtatbestandes; Lücke; Bestrafung; Hauptdeliktes; Zustand; Körperverletzung; Felix; Bommer; Basler; Kommentar
SOVWBES.2019.80-Entzug; Verwaltungsgericht; Entzugs; Motorfahrzeug; Verfügung; Führerausweis; Entzugsdauer; Beschwerde; Recht; Massnahme; Verfahren; Widerhandlung; Verfahren; Zustand; Entscheid; Sicherheit; Auflagen; Urteil; Beschwerdeführers; Führerausweise; Gericht; Führerausweisentzug; Verkehrsregeln; Sistierung; Kontrolluntersuchung; Verfahrens; Taxifahrer; Verwaltungsgerichts
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 IV 202Art. 263 BStP; Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand. Gründe, aus denen ausnahmsweise und insbesondere aus prozessökonomischen Gründen vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden kann (E. 2). Kanton; Gerichtsstand; Nidwalden; Abweichen; Taten; Kantons; Verhöramt; Gallen; Kantone; Schwergewicht; Anklagekammer; Urteil; Gründen; Kantonen; Anzahl; SCHWERI; Fälle; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Behörden; Verfahren; Stellungnahme; Drittel; Regel; Fällen; Gerichtsstands
129 II 92Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 VZV, Art. 12 und 263 StGB; Führerausweisentzug, Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit. Die Anordnung eines Warnungsentzugs setzt - abgesehen vom Tatbestand der Verwendung eines Motorfahrzeugs zur Begehung eines Verbrechens oder mehrfacher vorsätzlicher Vergehen (Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG) - eine schuldhaft begangene Verkehrsregelverletzung voraus (E. 2.1). Diese Voraussetzung ist bei der Verurteilung eines Täters wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit nicht gegeben. Allenfalls kommt ein Sicherungsentzug in Betracht (E. 2.2). Warnung; Warnungs; Verkehr; Warnungsentzug; Verkehrsregelverletzung; Führer; Obergericht; Führerausweis; Strassen; Kantons; Sicherungsentzug; Betracht; Entscheid; Entzug; Verschulden; Urteil; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verübung; Unzurechnungsfähigkeit; Voraussetzung; Verurteilung; Polizeidirektion; Führerausweises; Strassenverkehr; Lenker; Führerausweisentzug; Anordnung; Verwendung; Motorfahrzeugs