Strafgesetzbuch (StGB) Art. 263

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 263 StGB vom 2025

Art. 263 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 263 Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit

1 Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft. (1)

2 Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (2)

(1) Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
(2) Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 263 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210368Vorsätzliche Tötung etc.Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägerin; Aussage; Vorinstanz; Recht; Sinne; Aussagen; Ketamin; Urteil; Beschwerdegegner; Schuld; Berufung; Massnahme; Dossier; Verfahren; Schuldfähigkeit; Gutachter; Entscheid; Dispositiv; Gutachten; Ausführungen
ZHSB170302MordBeschuldigte; Beschuldigten; Opfer; Vorinstanz; Verteidigung; Berufung; Privatklägerin; Schuld; Recht; Verletzung; Aussage; Urteil; Sinne; Gutachten; Verletzungen; Aussagen; Staat; Massnahme; Tatbestand; Wohnung; Staatsanwalt; Schläge; Staatsanwaltschaft
Dieser Artikel erzielt 9 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2004.00089Aufhebung eines Warnungsentzugs wegen stark verminderter Zurechnungsfähigkeit und überlanger Verfahrensdauerähig; Entscheid; Rekurs; Voraussetzungen; Verstoss; Regierungsrat; Rekursverfahren; Verfügung; Zusammenhang; Massnahme; Zustellung; Bundesgericht; Kammer; Erwägung:; Auffangtatbestandes; Lücke; Bestrafung; Hauptdeliktes; Zustand; Körperverletzung; Felix; Bommer; Basler; Kommentar
SOVWBES.2019.80-Entzug; Verwaltungsgericht; Entzugs; Motorfahrzeug; Verfügung; Führerausweis; Entzugsdauer; Beschwerde; Recht; Massnahme; Verfahren; Widerhandlung; Verfahren; Zustand; Entscheid; Sicherheit; Auflagen; Urteil; Beschwerdeführers; Führerausweise; Gericht; Führerausweisentzug; Verkehrsregeln; Sistierung; Kontrolluntersuchung; Verfahrens; Taxifahrer; Verwaltungsgerichts
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 IV 202Art. 263 BStP; Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand. Gründe, aus denen ausnahmsweise und insbesondere aus prozessökonomischen Gründen vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden kann (E. 2). Kanton; Gerichtsstand; Nidwalden; Abweichen; Taten; Kantons; Verhöramt; Gallen; Kantone; Schwergewicht; Anklagekammer; Urteil; Gründen; Kantonen; Anzahl; SCHWERI; Fälle; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Behörden; Verfahren; Stellungnahme; Drittel; Regel; Fällen; Gerichtsstands
129 II 92Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 VZV, Art. 12 und 263 StGB; Führerausweisentzug, Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit. Die Anordnung eines Warnungsentzugs setzt - abgesehen vom Tatbestand der Verwendung eines Motorfahrzeugs zur Begehung eines Verbrechens oder mehrfacher vorsätzlicher Vergehen (Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG) - eine schuldhaft begangene Verkehrsregelverletzung voraus (E. 2.1). Diese Voraussetzung ist bei der Verurteilung eines Täters wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit nicht gegeben. Allenfalls kommt ein Sicherungsentzug in Betracht (E. 2.2). Warnung; Warnungs; Verkehr; Warnungsentzug; Verkehrsregelverletzung; Führer; Obergericht; Führerausweis; Strassen; Kantons; Sicherungsentzug; Betracht; Entscheid; Entzug; Verschulden; Urteil; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verübung; Unzurechnungsfähigkeit; Voraussetzung; Verurteilung; Polizeidirektion; Führerausweises; Strassenverkehr; Lenker; Führerausweisentzug; Anordnung; Verwendung; Motorfahrzeugs