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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 263 SchKG vom 2024

Art. 263 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 263 Auflage von Verteilungsliste und Schlussrechnung

1 Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt.

2 Die Auflegung wird jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges angezeigt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 263 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS130064Kollokation im Nachlass (Beschwerde über das Konkursamt)Konkurs; Forderung; Biger; Gläubiger; Beschwerde; SchKG; Konkursit; Kollokation; Konkursamt; Konkursiten; Schuld; Forderungen; Recht; Konkursmasse; Kollokationsplan; Darlehen; Beschwerdeführerin; Auflage; Vorinstanz; Pfand; Entscheid; Konkursverwaltung; Verfahren; Bürgschaft; Materiell; Prüfung; Darlehensvertrag; Schuldbriefe; Gläubigerin
BEABS 2020 170Beginn der Beschwerdefrist bei einer Beschwerde gegen die provisorische Vertei-lungsliste im KonkursverfahrenBeschwerde; Konkurs; Verteilung; Verteilungsliste; Beschwerdeführer; Konkursamt; SchKG; Provisorische; Auflage; Forderung; Beschwerdefrist; Kollokation; Recht; Aufsichtsbehörde; Gläubiger; Seeland; Belege; Zugelassen; Höhe; Kollokationsverfügung; Einsicht; Einsichtnahme; Lohnforderung; Kündigungsfrist; Konkursverfahren; Seeland; Frist; Auflagefrist; Erhoben; Schuldbetreibung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB180007Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Juli 2018 (FP170029-F)
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
86 III 31Konkurs; Beschwerde gegen die Verteilungsliste (Art. 263 SchKG). Stellt das Konkursamt den Gläubigern anstelle der Anzeige gemäss Art. 263 Abs. 2 SchKG (Formular Nr. 10) eine vollständige Abschrift der Verteilungsliste zu, so beginnt die zehntägige Beschwerdefrist mit deren Zustellung. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung hemmt den Ablauf dieser Frist nicht, sondern kann nur ein Grund für die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumung sein (Art. 35 OG). Voraussetzungen der Wiederherstellung. Beschwerde; Verteilungsliste; Recht; Gläubiger; Frist; Konkurs; Beschwerdefrist; Gläubigern; Rechtsmittel; Konkursamt; Rechtsmittelbelehrung; Verteilungsplan; Verlange; SchKG; Formular; Wiederherstellung; Angefochten; Abänderung; Abschrift; Beschwerdeführerin; Rekurrentin; Zustellung; Bundesgericht; Klage; Falsch; Irrtum; Zugestellt; Versäumung; Entscheid; Gallische
85 III 93Kollokationsplan im Konkurs. Die Frist für seine Anfechtung durch Klage (Art. 250 SchKG) oder durch Beschwerde wegen formeller Mängel läuft grundsätzlich für alle Beteiligten (auch für Gläubiger, welche die Spezialanzeige gemäss Art. 249 Abs. 3 SchKG nicht oder zu spät erhalten haben) von der öffentlichen Bekanntmachung seiner Auflegung an. Hat jedoch die Konkursverwaltung über die Zulassung oder Abweisung einer angemeldeten Forderung keine klare Entscheidung getroffen, so kann deswegen noch im Anschluss an die Spezialanzeige über die Auflegung der Verteilungsliste (Art. 263 Abs. 2 SchKG) Beschwerde geführt werden. Konkurs; Forderung; Kollokationsplan; Beschwerde; SchKG; Pharmexa; Rekurrentin; Entscheid; Lippuner; Verteilung; Frist; Konkursamt; Klage; Spezialanzeige; Verteilungsliste; Handelsbank; Entscheidung; Kollokationsplans; Gläubiger; Luzern; Auflegung; Angemeldet; Sinne; Abgewiesen; Konkurse; Zulassung; Abweisung; Zugelassen; Bezug; Anfechtung
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