OR Art. 263 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 263 OR vom 2025

Art. 263 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 263 Übertragung der Miete auf
einen Dritten

1 Der Mieter von Geschäftsräumen kann das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen.

2 Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.

3 Stimmt der Vermieter zu, so tritt der Dritte anstelle des Mieters in das Mietverhältnis ein.

4 Der Mieter ist von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter befreit. Er haftet jedoch solidarisch mit dem Dritten bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber für zwei Jahre.


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Art. 263 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT170074RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegner; Recht; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Mietzins; Mietvertrag; Betreibung; Mieter; SchKG; Mietzinse; Parteien; Handelsregister; Entscheid; Vereinbarung; Einwendung; Behauptung; Geschäft; Forderung; Vermögens; Einwendungen; Zahlung; Urteil; Verfahren; Sinne; Nebenkosten; Gesuchsgegners
ZHHG170016ForderungMieter; Ersatzmieter; Beklagten; Klage; Parteien; Ersatzmieterin; Handel; Mietobjekt; Handelsgericht; Sinne; Recht; Kinderkrippe; Mietzins; Büro; Gerichtsgebühr; Mietvertrag; Verfahren; Rückgabe; Sachverhalt; Klageantwort; Mieter; Betrieb; Parteientschädigung; Eingabe; AnwGebV; Parkplätze; ückgegeben
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2022.43-Mieter; Berufung; Untermiet; Übertragung; Vermieter; Zustimmung; Miete; Berufungsklägerin; Untermiete; Mieter; Berufungsbeklagte; Aktien; Vermieterin; Mietvertrag; Urkunde; Untermietvertrag; Vertrag; Recht; Liegenschaft; Mietverhältnis; Untermieter; Untermietverhältnis; Geschäftsführer; Untermieterin; Kündigung; Vorinstanz; Beklagten; Mieterin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 344 (4A_500/2013)Art. 263 Abs. 4 und Art. 143-149 OR; Übertragung der Miete von Geschäftsräumen; Solidarschuld. Die Übertragung der Miete hat nach Art. 263 Abs. 4 OR eine Solidarschuld des übertragenden und des übernehmenden Mieters gemäss den Art. 143-149 OR zur Folge (E. 5).
Miete; Mieter; Mieters; Übertragung; Solidarschuld; Vermieter; Haftung; Mietverhältnis; Sinne; Obligationenrecht; Schuld; Vertrag; Weiterhaftung; Solidarität; Geschäfts; Urteil; Geschäftsräumen; Vermieters; Bundesgericht; Artikeln; Mietrecht; Erwägung
121 III 408Übertragung einer Geschäftsmiete von bestimmter Dauer - Haftung des bisherigen Mieters (Art. 263 Abs. 4 OR). Wird einem den Vertrag übernehmenden Mieter wegen Verzugs vorzeitig gekündigt und verlässt er die gemieteten Räumlichkeiten nicht, so haftet der bisherige Mieter solidarisch für die Entschädigung während der unerlaubten Weiternutzung, und zwar bis zum Ablauf des Mietvertrags oder bis zu zwei Jahren seit der Übertragung, falls die Vertragsdauer darüber hinausgeht (E. 3 und 4). Tribunal; ésiliation; état; égal; été; érêts; édéral; étation; éré; érant; Arrêt; Indemnité; élai; éforme; également; Comme; érale; Autre; écembre; Mieter; était; Opposition; ésilié; Chambre; épond; étend; être; èrement; éterminée; Message

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2019.81Séquestre (art. 263 ss CPP).Apos;; Apos;a; Apos;un; été; équestre; énal; être; édure; édéral; Apos;une; Tribunal; Apos;il; écision; Apos;art; érie; énale; Banque; Apos;être; çons; Apos;objet; éance; Apos;autorité; ésent; Apos;affaire; Apos;ordonnance; éférence; Apos;est; éré; égale; Apos;enquête
BB.2012.97Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).Bundes; Bundesanwaltschaft; Akten; Rechtshilfe; Verfügung; Beschlagnahme; Staat; Sinne; Staatsanwaltschaft; Feldkirch; Beschwerdekammer; Sicherstellung; Behörden; Bundesstrafgericht; Verfahren; Ersuchen; Schweiz; Vermögenswerte; Bundesstrafgerichts; Aufhebung; Österreich; Zwangsmassnahme; Rechtshilfeersuchen; Tribunal; Überführung; Ausfertigung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schweizer, Heim, Heimgartner Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020
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