ZGB Art. 262 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 262 ZGB vom 2022

Art. 262 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 262 II. Vermutung (1)

1 Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet.

2 Diese Vermutung gilt auch, wenn das Kind vor dem 300. oder nach dem 180. Tag vor der Geburt gezeugt worden ist und der Beklagte der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat.

3 Die Vermutung fällt weg, wenn der Beklagte nachweist, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 262 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRZ150002Vaterschaft und UnterhaltVater; Recht; Vaterschaft; Verfügung; DNA-Gutachten; Entscheid; Beklagten; Gericht; Eingriff; Parteien; Vorinstanz; Frist; Zeitpunkt; Beschwerdeverfahren; Gutachtens; Grundrecht; Bundesgericht; Oberrichter; Verfahren; Wahrscheinlichkeit; Rechtspflege; Anfechtung; Brunner/Gasser/Schwander; Verhandlung; Persönlichkeitsrecht; DNA-Gutachtens; Wangenschleimhautabstrich; Interesse
ZHNC110002Vaterschaft und UnterhaltRecht; Berufung; Beklagten; Vater; Vaterschaft; Vorinstanz; Urteil; Verfügung; Berufungsverfahren; Beweis; Institut; Rechtsmedizin; Gericht; Obergericht; Kantons; Zeugung; Zivilkammer; Unterhalt; Entscheid; Gutachten; Vaterschaftstest; Mutter; Eingabe; Falschaussage; Bezug; ündet
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 446 (4A_181/2008)Vorzeitige Kündigung eines Mietverhältnisses (Art. 257f Abs. 3 OR); Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters (Art. 262 OR); Rechtsmissbrauch (Art. 2 ZGB). Mieter, der das Mietobjekt ohne Zustimmung untervermietet und einer schriftlichen Abmahnung nicht nachkommt. In diesem Fall kann der Vermieter das Mietverhältnis vorzeitig kündigen, wenn er berechtigt gewesen wäre, sich der Untervermietung zu widersetzen, da mit dieser ein Mieterwechsel bezweckt wurde (E. 2). -location; Appartement; -fille; ésiliation; -loué; égie; été; Tribunal; érance; était; Intimée; Usage; Genève; être; éintégrer; Avait; énient; Opposer; écrit; -louer; Arrêt; Union; éré; épondu; ésilié; éclaré; ésilier; Cette; -locataire; éalable
117 II 374Art. 282 ZGB; Hinterlegung von Unterhaltsbeiträgen während der Dauer des Vaterschaftsprozesses. An die Glaubhaftmachung der Vaterschaft des Beklagten im Sinne von Art. 282 ZGB dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Insbesondere geht es nicht an, auf die blosse Behauptung des Vaterschaftsbeklagten, die Kindsmutter habe in der kritischen Zeit auch mit Dritten verkehrt, abzustellen, ohne dass hiefür konkrete Anhaltspunkte oder Indizien vorliegen. Vater; Vaterschaft; Beschwerdegegner; Beschwerdegegners; Rekurs; Obergericht; Rekurskommission; Glaubhaftmachung; Behauptung; Mehrverkehr; Kindsmutter; Entscheid; Unterhalt; Beschwerdeführerinnen; Instanz; Kindes; Sinne; Obergerichts; Beiwohnung; Beweis; Urteil; Hinterlegung; Bundesgericht; Vaterschaftsbeklagte; Recht; Instanzen; ährend