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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 262 Schrift- und Sprachproben
1 Beschuldigte Personen, Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen können dazu angehalten werden, für einen Schrift- oder Sprachvergleich Schrift- oder Sprachproben abzugeben.
2 Personen, die sich der Abgabe solcher Proben widersetzen, können mit Ordnungsbusse bestraft werden. Ausgenommen sind die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UH120328 | Vermessung | Vermessung; Person; Körper; Polizei; Recht; Eingriff; Stadt; Video; Interesse; Erfassung; Recht; Institut; Stadtpolizei; Täter; Massnahme; Kantons; Verteidigung; Freiheit; Personen; Über; Verhältnis; Polizeibeamte; Daten; Urteil; Beweismittel; Fotografie; Verhältnismässigkeit |
VD | ML/2011/245 | - | écutoire; Opposition; édéral; éfinitive; -lieu; épens; Ordonnance; Ministère; écision; Parquet»; éposé; èces; énale; écembre; érêt; éfinitivement; Lintimé; Envoi; égal; Autorité; Office; éfinitif |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2011/179 | Urteil Steuerrecht, Art. 248 Abs. 1, Art. 257, Art. 259 Abs. 2, Art. 262 und Art. 270 | Steuer; Verfahren; Steuerhinterziehung; Steuer; Beweis; Quot; Recht; Beschwerde; Veranlagung; Befehl; Steuerverfahren; Steuerhinterziehungsverfahren; Begründung; Betrag; Konto; Verwaltungsgericht; Tatbestand; Verfahrens; Verfahren; Akten; Steuerbehörde; Sache; Vorinstanz; Unschuldsvermutung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
118 Ia 282 | Art. 58 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 26 KV/SH; Anspruch auf einen unbefangenen Richter. 1. Die Auffassung, der Grundsatz der Gewaltentrennung gemäss Art. 26 KV/SH beziehe sich nur auf die Gewalten derselben Gebietskörperschaft, ist nicht willkürlich und ist mit Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar (E. 3). 2. Den Kantonen ist es nicht verwehrt, die Einhaltung gewisser Vorschriften bei der Ausübung des Anspruchs auf einen unvoreingenommenen, unabhängigen und unparteiischen Richter nach Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu verlangen (E. 5a). Aufgrund der kantonalen Strafprozessbestimmungen war es nicht willkürlich, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ablehnung eines Richters als verwirkt zu betrachten (E. 5b-E. 5e). 3. Verfassung und Konvention stehen einer Verwirkung nicht entgegen (E. 6a). Unverzichtbarer und unverjährbarer Charakter von Art. 58 BV im vorliegenden Fall verneint (E. 6b und E. 6c). | Richter; Oberrichter; Oberrichterin; Obergericht; Ablehnung; Frauen; Recht; Urteil; Schaffhausen; Befangenheit; Anspruch; Kanton; Gewalt; Verfahren; Gewalten; Verfahren; Ausstand; Grundrecht; Kantons; Berufungsverhandlung; Verletzung; Ablehnungsbegehren; Leserbrief; Grundsatz; Frauenhaus; Ausstandsbegehren; Obergerichts; Bundesgericht; ätte |