SCC Art. 262 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 262 SCC from 2024

Art. 262 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 262 Disturbing the peace of the dead

1. Any person who desecrates the resting place of a dead person,any person who maliciously disrupts or desecrates a funeral procession or funeral ceremony,any person who desecrates or publicly insults a dead bodyshall be liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.2. Any person who removes a dead body or part of a dead body or the ashes of a dead person against the will of those entitled thereto shall be liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 262 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230113EinstellungVater; Recht; Beschwerdegegner; Toten; Staatsanwaltschaft; Leichnam; Verstorbene; Asche; Vaters; Bundesgericht; Einstellung; Verstorbenen; Berechtigte; Bestattung; Angehörige; Sinne; Leichnams; Kontakt; Bruder; Entscheid; Angehörigen; Gericht; -Limmat; Störung; Totenfriedens; Rechtsmittel; Berechtigten; Bundesgerichts; Fiolka; Schwester

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 93 (6B_360/2020)
Regeste
Art. 2 Abs. 2, Art. 374 f. und Art. 404 Abs. 2 StPO ; Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit. Beim Grundsatz der Formstrenge ( Art. 2 Abs. 2 StPO ) handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (E. 1.3.2).
Verfahren; Verfahren; Schuld; Person; Massnahme; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Schuldunfähigkeit; Recht; Urteil; Verfahrens; Antrag; Störung; Berufung; Vorinstanz; Prozessordnung; Entscheid; Grundsatz; Schuldspruch; Anklage; BOMMER; Massnahmeverfahren; Totenfriedens; Gericht
130 IV 111Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB); Begriff der Öffentlichkeit. Ob Öffentlichkeit im Sinne eines bestimmten Straftatbestands gegeben ist, hängt wesentlich von dem durch die Strafbestimmung geschützten Rechtsgut sowie davon ab, weshalb darin Öffentlichkeit als strafbegründendes Merkmal vorausgesetzt wird (E. 4.3). Öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB sind Äusserungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat sind Äusserungen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt von den konkreten Umständen ab, wobei insoweit auch die Zahl der anwesenden Personen eine Rolle spielen kann (Änderung der Rechtsprechung; E. 5.2). Öffentlichkeit bejaht im Falle von Äusserungen an einem Vortrag, der im Rahmen einer geschlossenen Veranstaltung in einer Waldhütte gehalten wurde, an welcher 40 bis 50 geladene Skinheads teilnahmen, die verschiedenen Gruppierungen angehörten (E. 6). Öffentlich; Öffentlichkeit; Person; Äusserung; Personen; Äusserungen; Sinne; Bundesgericht; Rasse; Recht; Rassendiskriminierung; Adressaten; Urteil; Veranstaltung; Tatbestand; Personenkreis; Rechtsprechung; Beschuldigte; Beziehung; Merkmal; Beziehungen; Verbrechen; Gruppe; Beschwerdegegner