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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 262 StGB vom 2024

Art. 262 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 262 Störung des Totenfriedens

1. Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt,wer einen Leichenzug oder eine Leichenfeier böswillig stört oder verunehrt,wer einen Leichnam verunehrt oder öffentlich beschimpft,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.2. Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten wider den Willen des Berechtigten wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 262 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230113EinstellungBeschwerde; Vater; Recht; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Toten; Staatsanwaltschaft; Leichnam; Verstorbene; Asche; Vaters; Bundesgericht; Einstellung; Verstorbenen; Berechtigte; Bestattung; Rigen; Angehörige; Sinne; Leichnams; Kontakt; Bruder; †C; Entscheid; Angehörigen; Unentgeltliche; Rich-Limmat; Störung; Totenfriedens; Rechtlich

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 93 (6B_360/2020)
Regeste
Art. 2 Abs. 2, Art. 374 f. und Art. 404 Abs. 2 StPO ; Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit. Beim Grundsatz der Formstrenge ( Art. 2 Abs. 2 StPO ) handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (E. 1.3.2).
Verfahren; Verfahren; Schaft; Schuld; Person; Massnahme; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschwerde; Verfahrens; Schuldig; Selbstständige; Schuldunfähigkeit; Erstinstanzliche; Recht; Urteil; Beschwerdeführer; Beschuldigte; Schuldunfähig; Verfahrens; Antrag; Störung; Berufung; Vorinstanz; Prozessordnung; Entscheid; Grundsatz; Schuldspruch; Ordentliche; Gericht
130 IV 111Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB); Begriff der Öffentlichkeit. Ob Öffentlichkeit im Sinne eines bestimmten Straftatbestands gegeben ist, hängt wesentlich von dem durch die Strafbestimmung geschützten Rechtsgut sowie davon ab, weshalb darin Öffentlichkeit als strafbegründendes Merkmal vorausgesetzt wird (E. 4.3). Öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB sind Äusserungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat sind Äusserungen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt von den konkreten Umständen ab, wobei insoweit auch die Zahl der anwesenden Personen eine Rolle spielen kann (Änderung der Rechtsprechung; E. 5.2). Öffentlichkeit bejaht im Falle von Äusserungen an einem Vortrag, der im Rahmen einer geschlossenen Veranstaltung in einer Waldhütte gehalten wurde, an welcher 40 bis 50 geladene Skinheads teilnahmen, die verschiedenen Gruppierungen angehörten (E. 6). Öffentlich; Öffentlichkeit; Person; Äusserung; Personen; Äusserungen; Sinne; Bundesgericht; Recht; Privat; Rassendiskriminierung; Adressaten; Beschwerde; öffentlich; Private; Urteil; Privaten; Veranstaltung; Tatbestand; Personenkreis; Rechtsprechung; Beschuldigte; Grösser; Beziehung; Begründen; Merkmal; Beziehungen; Verbrechen; Beziehungsweise; Gruppe
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