SchKG Art. 262 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 262 SchKG vom 2024

Art. 262 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 262 Verfahrenskosten (1)

1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.

2 Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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Art. 262 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP180009AussonderungKonkurs; Mercedes; Konkursit; Vorinstanz; Berufung; Zeuge; Eigentum; Aussage; Fahrzeug; Konkursiten; Kläger; Besitz; Klägers; Zeugen; Besitzes; Recht; Beweis; Schenkung; Entscheid; Aussagen; Beklagten; Konkursverwaltung; Willen; Berufungsverfahren; Parteien; Familie
ZHPS170100Konkurseröffnung / Kostenvorschuss / KostenbeschwerdeKonkurs; Gläubigerin; Kostenvorschuss; Frist; Schuldnerin; SchKG; Vorinstanz; Leistung; Kostenvorschusses; Verfügung; Gericht; Obergericht; Bülach; Kanton; Verfahren; Bezirksgericht; Entscheid; Bundesgericht; Kantons; Urteil; Forderung; Betreibung; Dispositiv; Ziffer; Konkursverfahren; Konkurskosten; Vorschuss; Gesuch; Sinne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2008/57Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 75a AVIV: Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung auch "allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung". Eine Auslegung von Art. 52 Abs. 1 AVIG nach den anerkannten Auslegungsmethoden ergibt, dass dieser Wortlaut zu weit gefasst ist. Die Deckung der Insolvenzentschädigung ist auf Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung zu beschränken, die in Unkenntnis der Konkurseröffnung erbracht wurden (teleologische Reduktion). Insofern erweist sich Art. 75a AVIV als gesetzeskonform. Als nicht gesetzeskonform zu qualifizieren ist jedoch, dass Art. 75a AVIV den Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits bei fahrlässiger Unkenntnis bzw. bei Kennen müssen der Konkurseröffnung ausschliesst (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2009, AVI 2008/57). Arbeit; Konkurs; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; Konkurseröffnung; Arbeitgeber; Monats; Arbeitsverhältnis; Monatslohn; Lohnforderung; Anspruch; Forderung; Lohnforderungen; Quot; Forderungen; Person; Leistung; Zeitraum; Arbeitsleistung; Antrag; Arbeitsleistungen; Recht; Arbeitnehmer; Arbeitsvertrag; Masse; Einsprache; Arbeitsverhältnisse; Masseschulden; Wortlaut
LUA 03 192§ 95 StG; Art. 219 Abs. 4, 262 SchKG. Steuerforderung als Konkursforderung oder Masseschuld. Minimalsteuer. Steuern, bei denen der sie auslösende Sachverhalt bis zur Konkurseröffnung entstanden ist, sind Konkursforderungen. Ist der steuerauslösende Sachverhalt erst nach der Konkursöffnung entstanden, handelt es sich um eine Masseschuld. Durch die Konkurseröffnung wird kein neuer steuerrelevanter Sachverhalt geschaffen. Die Veranlagung einer Minimalsteuer nach Konkurseröffnung als Ersatzsteuer allein gestützt auf die Konkurseröffnung ist daher ausgeschlossen. Steuer; Konkurs; Konkurseröffnung; Minimalsteuer; Steuerperiode; Steuern; Liquidation; Urteil; Besteuerung; Unternehmen; Steuerpflicht; Ertrag; Masse; Konkursmasse; Masseschuld; Massaverbindlichkeit; Person; Gewinn; Grundstück; Unternehmens; Kapitalsteuer; Konkursforderung; SchKG; Sachverhalt; Faktoren; Erhebung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 628 (5A_170/2012)Art. 17 SchKG; Berechtigung zur SchKG-Beschwerde. Berechtigung der ausländischen Konkursmasse zur SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid, Rechtsansprüche der Hilfskonkursmasse an einen kollozierten Gläubiger abzutreten (E. 4).
Regeste b
Art. 170 Abs. 1 und Art. 172 Abs. 1 IPRG; Art. 260 Abs. 1 und 2 SchKG; Art. 262 Abs. 2, Art. 144 Abs. 3 und Art. 131 Abs. 1 SchKG sowie Art. 85 KOV; Abtretung der Rechtsansprüche der Hilfskonkursmasse. Teilweise Abtretung der Rechtsansprüche der Hilfskonkursmasse an die Pfandgläubiger (Art. 172 Abs. 1 lit. a IPRG) an Zahlungs statt und Abtretung des Überschusses an die privilegierten Gläubiger (Art. 172 Abs. 1 lit. b IPRG) beziehungsweise an die ausländische Konkursmasse, wenn es an solchen Gläubigern fehlt (E. 5).
éancier; éanciers; éance; égié; éances; étrangère; égiés; été; Administration; étent; être; étention; éalisation; édé; Suisse; Commentaire; ément; ébiteur; Konkurs; état; Schweiz; Tribunal; édéral; Kommentar; éférence; SchKG; Inventaire; écision; étentions; Basler
129 III 200Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Verwertung eines Grundstücks im Konkurs; Verteilung des Erlöses (Art. 262 SchKG). Die Mehrwertsteuer, die bei der Verwertung eines Grundstücks anfällt, ist aus dem Erlös des betreffenden Grundstücks vorab zu decken (E. 2).
Mehrwertsteuer; Konkurs; Verwertung; Steuer; Mehrwertsteuerforderung; Grundstückgewinnsteuer; Verteilung; Verwertungskosten; Verteilungsliste; Urteil; Grundstücks; SchKG; Erlös; Eidgenössischen; Steuerverwaltung; Schuldbetreibung; Recht; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Zusammenhang; Erwägungen; Grundstücke; Verwaltungs; Ziffer; Behandlung; Obergericht; Aufsichtsbehörde; Rangprivilegierung; Liegenschaft

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5172/2014Staatshaftung (Bund)Konkurs; Verfahren; Recht; Verfahren; Konkursverfahren; Urteil; Quot;; Verfügung; Schaden; Akten; Beschwerde; SchKG; Bundes; Aktiven; Bankenkonkurs; Gläubiger; Entscheid; Einstellung; BVGer; Akteneinsicht; Bankenkonkursverfahren; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Forderung; Verfahrens; Gesellschaft; Vorakten

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2011.34Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Konkurs; FINMA; Verfahren; Beamte; Nichtanhandnahme; Recht; Apos;; Beamten; Nichtanhandnahmeverfügung; Veruntreuung; Aufwand; Vermögenswert; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Amtsmissbrauch; Basel; Verfahren; Untersuchung; Tatbestand; Höhe; Entschädigung; Vermögenswerte; Kommentar; Kanton; Kantons

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin, ThomasBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2017
Stöckli SchKG2014