OR Art. 262 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 262 OR vom 2024

Art. 262 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 262 Untermiete

1 Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten.

2 Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn:

  • a. der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben;
  • b. die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind;
  • c. dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.
  • 3 Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten.


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    Art. 262 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNG230012Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Vertrag; Mietvertrag; Wohnung; Vermieter; Berufungsbeklagte; Miete; Mieter; Vertragsänderung; Recht; Daten; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Kündigung; Person; Partei; Vermieterin; Verhältnis; Personen; Einkommen; Untervermietung; Verfahren; Wohnsitz; Mietzins; Mietpartei; Mietvertrags
    ZHHE230134Rechtsschutz in klaren FällenGesuch; Gesuchsgegnerin; Recht; Gesuchsgegnerinnen; Ausweisung; Gericht; Haftung; Vermieterin; Mietverhältnis; Kündigung; Ladenlokal; Erdgeschoss; Büro; Obergeschoss; -gasse; Frist; Kostenvorschuss; Sachverhalt; Mieterin; Parteien; Streitwert; Handelsgericht; Kantons; Einzelgericht; Liegenschaft; Ausweisungsbefehl; Verfügung; Rechtslage
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB120006Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen BeschwerdeentscheidAusweisung; Mieter; Entscheid; Untermiete; Untermieter; Recht; Ausweisungsentscheid; Vermieter; Gericht; Aufsicht; Bezirksgericht; Verwaltungskommission; Verfahren; Aufsichts; Obergericht; Vorinstanz; Bundesgericht; Beschluss; Stadtammann; Betreibungsamt; Bezirksgerichts; Erkenntnisverfahren; Kommentar; Kantons; Liegenschaft; Obergerichts; Räumung; Ziffer
    ZHVB120007Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen BeschwerdeentscheidAusweisung; Mieter; Entscheid; Untermiete; Untermieter; Recht; Ausweisungsentscheid; Vermieter; Gericht; Aufsicht; Bezirksgericht; Verwaltungskommission; Verfahren; Aufsichts; Obergericht; Vorinstanz; Bundesgericht; Beschluss; Stadtammann; Betreibungsamt; Bezirksgerichts; Erkenntnisverfahren; Kommentar; Kantons; Liegenschaft; Obergerichts; Räumung; Ziffer
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    139 III 353 (4A_37/2013)Art. 262 und 263 OR. Mietvertrag; Wirkungen der Übertragung des Mietverhältnisses auf den Untermietvertrag. Im Fall einer gültigen Übertragung des Mietverhältnisses tritt der übernehmende Mieter anstelle des vorherigen Mieters in den Mietvertrag ein; Art. 263 OR verlangt die Zustimmung eines eventuellen Untermieters nicht (E. 2.1.1). Verhältnis zwischen dem Haupt- und dem Untermietvertrag (E. 2.1.2). Abschluss eines neuen Untermietvertrags zwischen dem eintretenden Mieter und den ehemaligen Untermietern des vorherigen Mieters im Anschluss an die Übertragung des Mietverhältnisses (E. 2.1.3). Gültigkeit der durch den eintretenden Mieter ausgesprochenen Kündigung gegenüber den Untermietern (E. 2.1.4-2.1.6).
    -location; Usage; ésiliation; été; LACHAT; Mieter; était; -bailleur; -locataire; érer; éder; Übertragung; Mietverhältnisses; Untermietvertrag; éduire; Commentaire; édé; Ailleurs; Extrait; Mieters; Mietvertrag; Untermietern; Objet; écrit; Effet; érant; être; WEBER; Kommentar; Espèce
    138 III 59 (4A_227/2011)Art. 262, 271 und 271a Abs. 1 lit. a OR; Untermiete, Kündigung des Mietverhältnisses. Treu und Glauben als Schranke der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses (E. 2.1). Die vage Möglichkeit, die Mietsache allenfalls wieder einmal selber zu nutzen, rechtfertigt eine Untervermietung nicht (E. 2.2). Massgebender Zeitpunkt, bis zu dem im Verfahren Gründe für die Kündigung vorgebracht werden können (E. 2.3). Der Umstand, dass der Vermieter für eine gewisse Zeit ein vertrags- oder gesetzwidriges Verhalten des Mieters geduldet hat, schliesst eine ordentliche Kündigung wegen dauernder Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses nicht notwendigerweise aus (E. 3). Kündigung; Miete; Mieter; Mieter; Urteil; Untervermietung; Vermieter; Untermiete; Mietverhältnis; Glauben; Vertrauensverhältnis; Vater; Mieters; Zustimmung; Kantonsgericht; Recht; Grund; Mietsache; Umstand; Verhalten; Entscheid; Mietvertrag; Interesse; Kündigungsgr; Feststellung; Mietverhältnisses; Zeitpunkt

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Sutter-Somm, Seiler, Schweizer Hand zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2021
    Sutter-Somm, Seiler, Schweizer Hand zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2021