OR Art. 261b -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Il codice delle obbligazioni svizzero è un codice giuridico centrale del diritto civile svizzero che disciplina i rapporti giuridici tra privati. Comprende cinque libri che trattano diversi aspetti del diritto contrattuale, del Diritto delle obbligazioni e del Diritto delle proprietà, tra cui L'origine, il contenuto e la risoluzione dei contratti, nonché la responsabilità per violazione del contratto e illeciti. Il codice delle obbligazioni è un Codice importante per L'Economia e la vita quotidiana in Svizzera, poiché costituisce la base di molti rapporti giuridici e contratti ed è in vigore dal 1912, adattandolo regolarmente agli sviluppi sociali ed economici.

Art. 261b OR dal 2025

Art. 261b Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 261b Annotazione nel registro fondiario

1 Nella locazione di fondi, le parti possono convenire l’annotazione del contratto nel registro fondiario.

2 Questa annotazione ha l’effetto d’obbligare ogni nuovo proprietario a lasciare al conduttore l’uso del fondo a norma del contratto.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 261b Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLN100044sachliche ZuständigkeitBeklagte; Recht; Beklagten; Rekurs; Feststellung; Zuständigkeit; Verfahren; Rechtsbegehren; Mietvertrag; Vorinstanz; Entscheid; Gericht; Grundbuc; Feststellungsinteresse; Beschluss; Eigentum; Ziffer; Grundbuch; Klage; Rechtsbegehrens; Mietvertrags; Vorkaufsrecht; ZPO/ZH; Tatbestand; Miete; Entschädigung
LUOG 1994 37Art. 17 SchKG. Anfechtbar ist nur eine Verfügung des Betreibungs- oder Konkursamtes. Eine Betreibungspartei, die vorsorglich ihre Rechte wahrt und darauf vom Betreibungsamt bloss eine schriftliche Meinungsäusserung erhält, kann sich dagegen nicht beschweren.SchKG; Verfügung; Konkurs; Recht; Steigerung; Schuldbetreibung; Grundbuch; Betreibungsamt; Anmeldung; Doppelaufruf; Vollstreckung; Soweit; Klage; Betreibungsoder; Konkursamtes; Vollstreckungsverfahren; Meinungsäusserungen; Absichtserklärungen; Beamten; Verfahrenszweck; Amonn; Grundriss; Schuldbetreibungs; Konkursrechts; Fritzsche/Walder; Ausgangspunkt; Korrespondenz; Parteien; Publikationen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2012/266Urteil Grundstückschätzung, Art. 34 Abs. 2, Art. 57 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Im Beschwerdeverfahren gegen Grundstückschätzungen überprüft das Verwaltungsgericht ausschliesslich Rechtsverletzungen, Unangemessenheit von Schätzungswerten kann nicht gerügt werden. Im konkreten Fall lagen die von der Vorinstanz ermittelten Schätzungswerte im Rahmen des Ermessensspielraums. Der Verkehrswert des Schätzungsobjekts richtete sich aufgrund der Zuordnung der Immobilie zu den Renditeobjekten vorliegend einzig nach dem Ertragswert im Sinne des kapitalisierten Mietwertes. Dabei war der Mietwert nicht anhand des Wertes der Liegenschaft mit all seinen Bestandteilen (Mieterausbauten) zu schätzen, sondern hatte stattdessen der effektiv erzielte Mietzins Grundlage und Ausgangspunkt der Ertragswertberechnung zu bilden. Von den effektiven Mietzinseinnahmen in Abzug gebracht werden musste allerdings vorab die von der Mieterin geschuldete Mehrwertsteuer, nachdem das Mietverhältnis voll optiert ist. Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kapitalisierungssatzes galt es sodann, den Eigenheiten des Schätzungsobjekts sowie des von der Grundstückeigentümerin abgeschlossenen Mietvertrages angemessen Rechnung zu tragen, sodass namentlich der Faktor für das Risiko für Mietzinsausfälle angesichts des Vorliegens eines langjährigen Generalmietvertrages auf 0% herabzusetzen war (Verwaltungsgericht, B 2012/266). Grundstück; Miete; Mieter; Schätzung; Grundstücks; Mietwert; Mietzins; Vorinstanz; Prozent; Beschwerdeführers; Verkehrswert; Margrethen; Grundbuch; Mietvertrag; Schätzer; Gallen; Schätzerhandbuch; Mietwerte; Mietwertes; Mehrwertsteuer; Mieterausbau; Kapitalisierung; Ertrag; Genossenschaft; Ertrags; Entscheid; Parteien; Grundstücke; Verwaltungsgericht; Ertragswert
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.