OR Art. 261b -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Le code Suisse des obligations est un code juridique central du droit civil suisse qui régit les relations juridiques entre particuliers. Il comprend cinq livres couvrant divers aspects du droit des contrats, du droit de la dette et du droit des biens, y compris l'origine, le contenu et la résiliation des contrats, ainsi que la responsabilité en cas de rupture de contrat et de délit. Le code des obligations est un code important pour L'économie et la vie quotidienne en Suisse, car il constitue la base de nombreux rapports juridiques et contrats et est en vigueur depuis 1912, étant régulièrement adapté aux évolutions sociales et économiques.

Art. 261b OR de 2025

Art. 261b Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 261b Annotation au registre foncier

1 Les parties peuvent stipuler l’annotation de baux d’immeubles au registre foncier.

2 L’annotation oblige tout nouveau propriétaire à laisser au locataire l’usage de l’immeuble en conformité du bail.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 261b Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLN100044sachliche ZuständigkeitBeklagte; Recht; Beklagten; Rekurs; Feststellung; Zuständigkeit; Verfahren; Rechtsbegehren; Mietvertrag; Vorinstanz; Entscheid; Gericht; Grundbuc; Feststellungsinteresse; Beschluss; Eigentum; Ziffer; Grundbuch; Klage; Rechtsbegehrens; Mietvertrags; Vorkaufsrecht; ZPO/ZH; Tatbestand; Miete; Entschädigung
LUOG 1994 37Art. 17 SchKG. Anfechtbar ist nur eine Verfügung des Betreibungs- oder Konkursamtes. Eine Betreibungspartei, die vorsorglich ihre Rechte wahrt und darauf vom Betreibungsamt bloss eine schriftliche Meinungsäusserung erhält, kann sich dagegen nicht beschweren.SchKG; Verfügung; Konkurs; Recht; Steigerung; Schuldbetreibung; Grundbuch; Betreibungsamt; Anmeldung; Doppelaufruf; Vollstreckung; Soweit; Klage; Betreibungsoder; Konkursamtes; Vollstreckungsverfahren; Meinungsäusserungen; Absichtserklärungen; Beamten; Verfahrenszweck; Amonn; Grundriss; Schuldbetreibungs; Konkursrechts; Fritzsche/Walder; Ausgangspunkt; Korrespondenz; Parteien; Publikationen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2012/266Urteil Grundstückschätzung, Art. 34 Abs. 2, Art. 57 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Im Beschwerdeverfahren gegen Grundstückschätzungen überprüft das Verwaltungsgericht ausschliesslich Rechtsverletzungen, Unangemessenheit von Schätzungswerten kann nicht gerügt werden. Im konkreten Fall lagen die von der Vorinstanz ermittelten Schätzungswerte im Rahmen des Ermessensspielraums. Der Verkehrswert des Schätzungsobjekts richtete sich aufgrund der Zuordnung der Immobilie zu den Renditeobjekten vorliegend einzig nach dem Ertragswert im Sinne des kapitalisierten Mietwertes. Dabei war der Mietwert nicht anhand des Wertes der Liegenschaft mit all seinen Bestandteilen (Mieterausbauten) zu schätzen, sondern hatte stattdessen der effektiv erzielte Mietzins Grundlage und Ausgangspunkt der Ertragswertberechnung zu bilden. Von den effektiven Mietzinseinnahmen in Abzug gebracht werden musste allerdings vorab die von der Mieterin geschuldete Mehrwertsteuer, nachdem das Mietverhältnis voll optiert ist. Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kapitalisierungssatzes galt es sodann, den Eigenheiten des Schätzungsobjekts sowie des von der Grundstückeigentümerin abgeschlossenen Mietvertrages angemessen Rechnung zu tragen, sodass namentlich der Faktor für das Risiko für Mietzinsausfälle angesichts des Vorliegens eines langjährigen Generalmietvertrages auf 0% herabzusetzen war (Verwaltungsgericht, B 2012/266). Grundstück; Miete; Mieter; Schätzung; Grundstücks; Mietwert; Mietzins; Vorinstanz; Prozent; Beschwerdeführers; Verkehrswert; Margrethen; Grundbuch; Mietvertrag; Schätzer; Gallen; Schätzerhandbuch; Mietwerte; Mietwertes; Mehrwertsteuer; Mieterausbau; Kapitalisierung; Ertrag; Genossenschaft; Ertrags; Entscheid; Parteien; Grundstücke; Verwaltungsgericht; Ertragswert
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