CC Art. 261 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 261 CC de 2025

Art. 261 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 261 Action en paternité I. Qualité pour agir (1)

1 La mère et l’enfant peuvent intenter action pour que la filiation soit constatée à l’égard du père.

2 L’action est intentée contre le père ou, s’il est décédé, contre ses descendants ou à leur défaut, dans l’ordre, contre ses père et mère, contre ses frères et sœurs ou contre l’autorité compétente de son dernier domicile.

3 Lorsque le père est décédé, le juge informe l’épouse que l’action a été intentée afin qu’elle puisse sauvegarder ses intérêts.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

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Art. 261 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ230040Vaterschaft und UnterhaltBeklagten; Person; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Gericht; Mexiko; Personalien; Geburt; Klage; Botschaft; Verfahrensbeteiligten; Mutter; Identität; Vater; Aufenthalt; Aufenthaltsort; Register; Telefonnummer; Vaters; Recht; Vaterschaft; Verfügung; Bezirksgericht
ZHLF190021Eröffnung eines Erbvertrages mit letztwilligen Verfügungen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 19. März 2019 (EL180069)Berufung; Berufungsklägerin; Erblasser; Erben; Erbschein; Verfügung; Verfahren; Erblassers; Vorinstanz; Gericht; Eröffnung; Erbbescheinigung; Sinne; Tochter; Entscheid; Obergericht; Urteil; Ehefrau; Einzelgericht; Anerkennung; Person; Erbvertrag; Akten; Vater; Personen; Register; Kinder; Legitimation; Bundesgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2009 33 Art. 279 und 287 Abs. 3 ZGBDas mit der Unmündigenunterhaltsklage befasste Gericht, das sich mitder Genehmigung einer zwischen dem Kinderbeistand und dem Vater geschlossenen Unterhaltsvereinbarung begnügt, ohne die Kindesmutterangehört zu haben, begeht dieser gegenüber eine Gehörsverletzung. Beistand; Sorge; Hegnauer; Kindes; Kommentar; Eltern; Berner; Kindsmutter; Genehmigung; Beiständin; Befugnisse; Inhaber; Obergericht; Beklagten; Guler; Breitschmid; Unterhaltsvertrag; Gericht; Vater; Zivilrecht; Bezirksgericht; Verhältnisse; Wahrung; Unterhaltsanspruches; Beistandschaft; Zuständigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 512 (5A_155/2012)Art. 972 ZGB; Grunddienstbarkeit; Klage des berechtigten Eigentümers gegen Miteigentümer des belasteten Grundstücks; Passivlegitimation. Ist im Zeitpunkt der Klageeinreichung das Eigentum eines Käufers im Tagebuch eingeschrieben, im Hauptbuch aber noch nicht eingetragen, hat sich die Klage des dienstbarkeitsberechtigten Eigentümers gegen den im Tagebuch eingeschriebenen Käufer eines Miteigentumsanteils am dienstbarkeitsbelasteten Grundstück zu richten (E. 2-4). Tagebuch; Grundbuch; Eintragung; Hauptbuch; Klage; Eigentum; Einschreibung; Eigentums; Eigentümer; Recht; Zeitpunkt; Grundstück; Anmeldung; Klageeinreichung; Datum; Passivlegitimation; Erwerb; Urteil; Grundstücks; Stockwerkeinheit; Eigentumsübergang; Grundbuchs; Veräusserer; Erwerber; Teilbd; Veräusserung; Streitgenossen; Verfügung; Grundbuchanmeldung
129 III 646Ungerechtfertigte Bereicherung. Klage des Registervaters gegen den Erzeuger für geleisteten Kindesunterhalt. Wird das rechtliche Kindesverhältnis zum Registervater durch Anfechtungsklage beseitigt, entfällt dessen Unterhaltsverpflichtung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung, während gleicherweise das rechtliche Kindesverhältnis zum anerkennenden leiblichen Vater rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt entsteht. Als Folge hat der Registervater gegen den leiblichen einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Ersparnisbereicherung). Kindes; Bereich; Unterhalt; Bereicherung; Beklagten; Vater; Kindesverhältnis; Register; Registervater; Leistung; Klage; Kommentar; HEGNAUER; Erzeuger; Ersparnisbereicherung; Vaterschaft; Verhältnis; Geburt; Berner; Recht; Irrtum; Anfechtung; Vermögens; Urteil; Sachverhalt; Kindsmutter

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3510/2010KantonsbeschwerdeSchweiz; Vater; Bürger; Beschwerde; Bürgerrecht; Schweizer; Beschwerdegegnerin; Einbürgerung; Beschwerdegegnerinnen; Kindes; Zeitpunkt; Geburt; Behörde; Vorinstanz; Vaters; Bundesverwaltungsgericht; Kindesverhältnis; Bürgerrechts; Verfügung; Anerkennung; Voraussetzung; Begründung; Kanton; Solothurn; Gesuch; Kinder; Kindesverhältnisses

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HegnauerBerner Bern2000
HegnauerBerner Bern2000