ZGB Art. 261 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 261 ZGB vom 2025

Art. 261 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 261 Vaterschaftsklage I. Klagerecht (1)

1 Sowohl die Mutter als das Kind können auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen.

2 Die Klage richtet sich gegen den Vater oder, wenn er gestorben ist, nacheinander gegen seine Nachkommen, Eltern oder Geschwister oder, wenn solche fehlen, gegen die zuständige Behörde seines letzten Wohnsitzes.

3 Ist der Vater gestorben, so wird seiner Ehefrau zur Wahrung ihrer Interessen die Einreichung der Klage vom Gericht mitgeteilt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

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Art. 261 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ230040Vaterschaft und UnterhaltBeklagten; Person; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Gericht; Mexiko; Personalien; Geburt; Klage; Botschaft; Verfahrensbeteiligten; Mutter; Identität; Vater; Aufenthalt; Aufenthaltsort; Register; Telefonnummer; Vaters; Recht; Vaterschaft; Verfügung; Bezirksgericht
ZHLF190021Eröffnung eines Erbvertrages mit letztwilligen Verfügungen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 19. März 2019 (EL180069)Berufung; Berufungsklägerin; Erblasser; Erben; Erbschein; Verfügung; Verfahren; Erblassers; Vorinstanz; Gericht; Eröffnung; Erbbescheinigung; Sinne; Tochter; Entscheid; Obergericht; Urteil; Ehefrau; Einzelgericht; Anerkennung; Person; Erbvertrag; Akten; Vater; Personen; Register; Kinder; Legitimation; Bundesgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2009 33 Art. 279 und 287 Abs. 3 ZGBDas mit der Unmündigenunterhaltsklage befasste Gericht, das sich mitder Genehmigung einer zwischen dem Kinderbeistand und dem Vater geschlossenen Unterhaltsvereinbarung begnügt, ohne die Kindesmutterangehört zu haben, begeht dieser gegenüber eine Gehörsverletzung. Beistand; Sorge; Hegnauer; Kindes; Kommentar; Eltern; Berner; Kindsmutter; Genehmigung; Beiständin; Befugnisse; Inhaber; Obergericht; Beklagten; Guler; Breitschmid; Unterhaltsvertrag; Gericht; Vater; Zivilrecht; Bezirksgericht; Verhältnisse; Wahrung; Unterhaltsanspruches; Beistandschaft; Zuständigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 512 (5A_155/2012)Art. 972 ZGB; Grunddienstbarkeit; Klage des berechtigten Eigentümers gegen Miteigentümer des belasteten Grundstücks; Passivlegitimation. Ist im Zeitpunkt der Klageeinreichung das Eigentum eines Käufers im Tagebuch eingeschrieben, im Hauptbuch aber noch nicht eingetragen, hat sich die Klage des dienstbarkeitsberechtigten Eigentümers gegen den im Tagebuch eingeschriebenen Käufer eines Miteigentumsanteils am dienstbarkeitsbelasteten Grundstück zu richten (E. 2-4). Tagebuch; Grundbuch; Eintragung; Hauptbuch; Klage; Eigentum; Einschreibung; Eigentums; Eigentümer; Recht; Zeitpunkt; Grundstück; Anmeldung; Klageeinreichung; Datum; Passivlegitimation; Erwerb; Urteil; Grundstücks; Stockwerkeinheit; Eigentumsübergang; Grundbuchs; Veräusserer; Erwerber; Teilbd; Veräusserung; Streitgenossen; Verfügung; Grundbuchanmeldung
129 III 646Ungerechtfertigte Bereicherung. Klage des Registervaters gegen den Erzeuger für geleisteten Kindesunterhalt. Wird das rechtliche Kindesverhältnis zum Registervater durch Anfechtungsklage beseitigt, entfällt dessen Unterhaltsverpflichtung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung, während gleicherweise das rechtliche Kindesverhältnis zum anerkennenden leiblichen Vater rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt entsteht. Als Folge hat der Registervater gegen den leiblichen einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Ersparnisbereicherung). Kindes; Bereich; Unterhalt; Bereicherung; Beklagten; Vater; Kindesverhältnis; Register; Registervater; Leistung; Klage; Kommentar; HEGNAUER; Erzeuger; Ersparnisbereicherung; Vaterschaft; Verhältnis; Geburt; Berner; Recht; Irrtum; Anfechtung; Vermögens; Urteil; Sachverhalt; Kindsmutter

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3510/2010KantonsbeschwerdeSchweiz; Vater; Bürger; Beschwerde; Bürgerrecht; Schweizer; Beschwerdegegnerin; Einbürgerung; Beschwerdegegnerinnen; Kindes; Zeitpunkt; Geburt; Behörde; Vorinstanz; Vaters; Bundesverwaltungsgericht; Kindesverhältnis; Bürgerrechts; Verfügung; Anerkennung; Voraussetzung; Begründung; Kanton; Solothurn; Gesuch; Kinder; Kindesverhältnisses

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HegnauerBerner Bern2000
HegnauerBerner Bern2000