ZPO Art. 260 - Einsprache

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 260 ZPO vom 2023

Art. 260 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 260 Einsprache

1 Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.

2 Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbotes ist beim Gericht Klage einzureichen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 260 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180045VerbotBeklagten; Grundstück; Verbot; Kat-Nr; Recht; Grundstücke; Berufung; Meilen; Grundstücks; Verfahren; Klage; Bezirks; Feststellung; Fahrzeug; Grundstückes; Urteil; Landstreifen; Liegenschaft; Eigentümer; Bezirksgericht; Fahrzeuge; Parkieren; Garagen; Gartenabschlussmauer; Einsprecher; Grundeigentümer; Grundbuch; Polizei; Fahrzeugen; Klägers
ZHUE130354Nichtanhandnahme Beschwerdegegner; Verbot; Einsprache; Gemeinde; Recht; Fahrverbot; Winterthur; Bezirk; Verfügung; Flurstrasse; Gericht; Verfahren; Über; Bezirksgericht; Nichtanhandnahme; Gemeinderat; Person; Kantons; ZPO/ZH; Verfahren; Verfahrens; Konvolut; Eingabe; Flurweg; Diskussion
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2018 44II. Zivilprozessrecht44 Gerichtliches Verbot Verbot; Entscheid; Anordnung; Verbote; Verbots; Rechtsmittel; Gerichtsbarkeit; Streitsache; Zivilprozessrecht; Verfahren; Natur; Person; Zürich/Basel/Genf; SEILER; Entscheide; Obergericht; Streitwert; Apos; Gerichtliches; Obergerichts; Zivilkammer; Sachen; Verfügung; Rechts-; Rechtsvorschlag; Betreibung; Begründung; Unwirksamkeit
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
McKenzie, Schweizer Hand, Schweizerische Zivilprozessordnung2010