Art. 26 CPC de 2024
Art. 26 Entretien et dette alimentaire
Le tribunal du domicile de l’une des parties est impérativement compétent pour statuer sur les actions indépendantes en entretien intentées par des enfants contre leurs père et mère et des actions intentées contre des parents tenus de fournir des aliments.
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Art. 26 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LZ220013 | Unterhalt und weitere Kinderbelange (Zuständigkeit) | Unterhalt; Unterhalts; Beklagten; Berufung; Recht; Wohnsitz; Klage; Klägerin; Klägerinnen; Verfahren; Unterhaltsklage; Kinder; Vorinstanz; Gericht; Verfügung; Interesse; Interessen; Vertretung; Zuständigkeit; Bezirksgericht; Vertretungsbefugnis; Wohnsitzverlegung; Kinderbelange; Entscheid; Stadt; Vollmacht; önlich |
ZH | LZ150004 | Unterhalt | Unterhalt; Beklagten; Vorinstanz; Wohnsitz; Schweiz; Unterhaltsbeiträge; Berufung; Tabelle; Fremdbetreuung; Kindsmutter; Verfahren; Zürcher; Betrag; Alter; Urteil; Fremdbetreuungskosten; Ausbildung; Recht; Gericht; Kinder; Verhältnis; Abschluss; Familie; Halbbruder; Unterhaltsbeitrag; Altersjahr; üglich |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO130096 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Gesuchstellers; Schlichtungsverfahren; Mutter; Kanton; Stadt; Obergericht; Beurteilung; Obergerichts; Gericht; Verfahren; Einkommen; Kantons; Vater; Klage; Gewährung; Friedensrichteramt; Belege; Schlichtungsverfahrens; Anspruch; Verhältnisse; Hinzurechnung; Prämie; Kreisschreiben; Mitteilung; Obergerichtspräsident; Frist |
ZH | VO130066 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Rechtspflege; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Klage; Kanton; Obergericht; Person; Verfahren; Unterhalt; Kindsmutter; Erwachsene; Rechtsbeistand; Bestellung; Anspruch; Einkommen; Eltern; Jugendliche; Kantons; Obergerichts; Beurteilung; Gesuchs; Gericht; Rechtsbeistandes; Rechtsanwältin; Zivil; Krankenkasse |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 III 21 (5A_568/2020) | Regeste Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB ; Art. 59 und 147 ZPO . Folgen der Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten. Begriff der Prozesshandlung und Folgen der versäumten Prozesshandlung ( Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO ). Grundsätze für die Annahme ungeschriebener Prozessvoraussetzungen. Die Bezahlung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten stellt keine Prozessvoraussetzung dar (E. 3.1-3.3). | Prozesskosten; Prozesskostenvorschuss; Scheidung; Prozesskostenvorschusses; Ehegatte; Prozessvoraussetzung; Ehegatten; Recht; Gericht; Bezirksgericht; Vorschuss; Betreibung; Leistung; Schweizerische; Scheidungsverfahren; Bezahlung; Klage; Nichteintreten; Säumnis; SchKG; Sachgericht; Prozesshandlung; Prozessvoraussetzungen; Verfügung; Obergericht; Pflicht; Zahlung; Grundlage; Zivilprozessordnung; Verfahren |
145 III 36 (5A_412/2018) | Art. 1 und 4 HUÜ; auf den Ehegattenunterhalt anwendbares Recht bei Ungültigkeit der Ehe. Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auf Fragen der ehelichen Unterhaltspflicht bei ungültiger Ehe, wenn die Unterhaltsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (E. 2.3). Ein ausländisches Eheungültigkeitsurteil, welches sich zur Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten für die Dauer des Ungültigkeitsverfahrens nicht äussert, zeitigt für die Schweiz in dieser Hinsicht keine Wirkung (E. 2.1). Regeste b Art. 109 Abs. 1 ZGB; Art. 276 Abs. 3 und Art. 294 Abs. 1 ZPO; vorsorgliche Massnahmen im schweizerischen Verfahren bei Ungültigerklärung der Ehe im Ausland. Bei Ungültigerklärung der Ehe fällt die eheliche Unterhaltspflicht ex nunc dahin (E. 2.2). Auch wenn das ausländische Eheungültigkeitsurteil bereits vorher rechtskräftig geworden ist, verlieren die in der Schweiz für die Dauer eines eherechtlichen Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des schweizerischen Hauptsacheverfahrens ihre Wirkung (E. 2.4). | ültig; Unterhalt; Unterhalts; Urteil; Recht; Unterhaltspflicht; Verfahren; Tribunale; Ordinario; Eheungültigkeit; Scheidung; Schweiz; Massnahmen; Ungültigkeit; Rechtskraft; Urteils; Verfahrens; Entscheid; Eheungültigkeitsurteil; Hinsicht; Scheidungsverfahren; Ungültigerklärung; Abschluss; Anerkennung |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2022.27 | ügen; Bundesanwalt; Entscheid; Recht; Bundesanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Filter; Beschwerdekammer; Begründung; Verfahren; Anzeige; Reiter; Verfahrens; Urteil; Nichtanhandnahmeverfügung; Untersuchung; Bundesgerichts; Bundesstrafgericht; Entscheide; Gerichtspersonen; Sachverhalt; Verfügung; Amtsgewalt; Tribunal; Bundesrichter; |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer, Siehr | Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |