Civil Procedure Code (CPC) Art. 26

Zusammenfassung der Rechtsnorm CPC:



Art. 26 CPC from 2024

Art. 26 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 26 Actions for maintenance and assistance

The court at the domicile of either of the parties has mandatory jurisdiction over separate actions claiming maintenance brought by children against their parents or for actions against relatives with an obligation to provide assistance.


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Art. 26 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ220013Unterhalt und weitere Kinderbelange (Zuständigkeit)Unterhalt; Unterhalts; Beklagten; Berufung; Recht; Wohnsitz; Klage; Klägerin; Klägerinnen; Verfahren; Unterhaltsklage; Kinder; Vorinstanz; Gericht; Verfügung; Interesse; Interessen; Vertretung; Zuständigkeit; Bezirksgericht; Vertretungsbefugnis; Wohnsitzverlegung; Kinderbelange; Entscheid; Stadt; Vollmacht; önlich
ZHLZ150004Unterhalt Unterhalt; Beklagten; Vorinstanz; Wohnsitz; Schweiz; Unterhaltsbeiträge; Berufung; Tabelle; Fremdbetreuung; Kindsmutter; Verfahren; Zürcher; Betrag; Alter; Urteil; Fremdbetreuungskosten; Ausbildung; Recht; Gericht; Kinder; Verhältnis; Abschluss; Familie; Halbbruder; Unterhaltsbeitrag; Altersjahr; üglich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO130096Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Gesuchstellers; Schlichtungsverfahren; Mutter; Kanton; Stadt; Obergericht; Beurteilung; Obergerichts; Gericht; Verfahren; Einkommen; Kantons; Vater; Klage; Gewährung; Friedensrichteramt; Belege; Schlichtungsverfahrens; Anspruch; Verhältnisse; Hinzurechnung; Prämie; Kreisschreiben; Mitteilung; Obergerichtspräsident; Frist
ZHVO130066Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRechtspflege; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Klage; Kanton; Obergericht; Person; Verfahren; Unterhalt; Kindsmutter; Erwachsene; Rechtsbeistand; Bestellung; Anspruch; Einkommen; Eltern; Jugendliche; Kantons; Obergerichts; Beurteilung; Gesuchs; Gericht; Rechtsbeistandes; Rechtsanwältin; Zivil; Krankenkasse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 21 (5A_568/2020)
Regeste
Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB ; Art. 59 und 147 ZPO . Folgen der Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten. Begriff der Prozesshandlung und Folgen der versäumten Prozesshandlung ( Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO ). Grundsätze für die Annahme ungeschriebener Prozessvoraussetzungen. Die Bezahlung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten stellt keine Prozessvoraussetzung dar (E. 3.1-3.3).
Prozesskosten; Prozesskostenvorschuss; Scheidung; Prozesskostenvorschusses; Ehegatte; Prozessvoraussetzung; Ehegatten; Recht; Gericht; Bezirksgericht; Vorschuss; Betreibung; Leistung; Schweizerische; Scheidungsverfahren; Bezahlung; Klage; Nichteintreten; Säumnis; SchKG; Sachgericht; Prozesshandlung; Prozessvoraussetzungen; Verfügung; Obergericht; Pflicht; Zahlung; Grundlage; Zivilprozessordnung; Verfahren
145 III 36 (5A_412/2018)Art. 1 und 4 HUÜ; auf den Ehegattenunterhalt anwendbares Recht bei Ungültigkeit der Ehe. Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auf Fragen der ehelichen Unterhaltspflicht bei ungültiger Ehe, wenn die Unterhaltsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (E. 2.3). Ein ausländisches Eheungültigkeitsurteil, welches sich zur Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten für die Dauer des Ungültigkeitsverfahrens nicht äussert, zeitigt für die Schweiz in dieser Hinsicht keine Wirkung (E. 2.1).
Regeste b
Art. 109 Abs. 1 ZGB; Art. 276 Abs. 3 und Art. 294 Abs. 1 ZPO; vorsorgliche Massnahmen im schweizerischen Verfahren bei Ungültigerklärung der Ehe im Ausland. Bei Ungültigerklärung der Ehe fällt die eheliche Unterhaltspflicht ex nunc dahin (E. 2.2). Auch wenn das ausländische Eheungültigkeitsurteil bereits vorher rechtskräftig geworden ist, verlieren die in der Schweiz für die Dauer eines eherechtlichen Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des schweizerischen Hauptsacheverfahrens ihre Wirkung (E. 2.4).
ültig; Unterhalt; Unterhalts; Urteil; Recht; Unterhaltspflicht; Verfahren; Tribunale; Ordinario; Eheungültigkeit; Scheidung; Schweiz; Massnahmen; Ungültigkeit; Rechtskraft; Urteils; Verfahrens; Entscheid; Eheungültigkeitsurteil; Hinsicht; Scheidungsverfahren; Ungültigerklärung; Abschluss; Anerkennung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2022.27ügen; Bundesanwalt; Entscheid; Recht; Bundesanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Filter; Beschwerdekammer; Begründung; Verfahren; Anzeige; Reiter; Verfahrens; Urteil; Nichtanhandnahmeverfügung; Untersuchung; Bundesgerichts; Bundesstrafgericht; Entscheide; Gerichtspersonen; Sachverhalt; Verfügung; Amtsgewalt; Tribunal; Bundesrichter;

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, SiehrBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017