Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 26 MWSTG vom 2024

Art. 26 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 26 Rechnungsstellung und Steuerausweis Rechnung

1 Der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin hat dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 genügt.

2 Die Rechnung muss den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin, den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin und die Art der Leistung eindeutig identifizieren und in der Regel folgende Elemente enthalten:

  • a. (1) den Namen und den Ort des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt, den Hinweis, dass er oder sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, sowie die Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist;
  • b. den Namen und den Ort des Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt;
  • c. Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen;
  • d. Art, Gegenstand und Umfang der Leistung;
  • e. das Entgelt für die Leistung;
  • f. den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag; schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes.
  • 3 Bei Rechnungen, die von automatisierten Kassen ausgestellt werden (Kassenzettel), müssen die Angaben über den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht aufgeführt sein, sofern das auf dem Beleg ausgewiesene Entgelt einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag nicht übersteigt.

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4989; BBl 2009 7855).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 26 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSTA.2018.33Grundstückgewinnsteuer 2016Steuer; Rekurrent; Liegenschaft; Aufwendungen; Rechnungen; Liegenschaften; Rekurs; Grundstückgewinn; Wertvermehrung; Ausgaben; Unterhalt; Gebäudeversicherung; Grundstückgewinnsteuer; Steuererklärung; Abzug; Rekurrenten; Steuergericht; Franken; Einsprache; Sanierung; Unterlagen; Anlagekosten; Vorakten; Renovation; Beilage; Solothurn; Steuererklärungen; Neuinvestitionen

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBEZ.2020.2 (AG.2020.392)Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl-Nr. [...]Schuldner; Schuldnerin; Rechnung; Interesse; Schuldanerkennung; Interessen; Gläubigerin; Geschäft; Recht; Geschäfts; Entscheid; Gesuch; Interessenkonflikt; Zivilgericht; Geschäftsführung; Vorsitz; Gesellschaft; Vorsitzende; Rechnungen; Organ; Rechtsöffnung; Person; Treue; Beschwerde; Auflage; Gesuchsantwort; Treuepflicht; Stunden; ühre
    AGAG 4-BE.2022.8- Anschluss; Anschlussgebühr; Gemeinde; Anschlussgebühren; Recht; Wasser; Abwasser; Einsprache; Beweis; Abgabe; Ersatzbau; Mehrwerts; Mehrwertsteuer; Gebäude; Anspruch; Verfahren; Entscheid; Apos; Akten; Gebühr; Ersatzbaute; Wasseranschlussgebühr; Ersatzbauten; Fläche; Einspracheentscheid; Abwasseranschlussgebühr; Erweiterungs
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 II 495 (2C_215/2014)Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 und Art. 22 MWSTG; Art. 39 MWSTV; formelle Anforderungen an die rechtsgültige Option für die Versteuerung der von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen (hier: Turnierbeiträge eines Golfclubs). Das Erfordernis, im Fall der Option im objektiven Sinn die Steuer "offen auszuweisen", ist nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift (Frage des "Ob"; E. 3.2). Auszuweisen sind Bestand und Höhe der Steuer. Die kombinierte Wissens- und Willenserklärung ist auf der jeweiligen Debitorenrechnung anzubringen (Frage des "Wie"; E. 3.3). Vom "Ausweis" zu unterscheiden ist die "Bekanntgabe", das heisst die Deklaration in der Mehrwertsteuerabrechnung (E. 3.4). Steuer; MWSTG; Ausweis; Option; Leistung; Rechnung; Person; Mehrwertsteuer; Steuer; Kommission; Recht; Vorsteuer; Versteuerung; Vorsteuerabzug; Leistungen; Höhe; Auslegung; Steuerpflicht; Debitorenrechnung; Sinne; Regel; MWSTV; Gültigkeitsvorschrift; Steuerpflichtigen; Gesetzes; CLAVADETSCHER

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-2567/2020MehrwertsteuerVergütung; Mehrwertsteuer; Unternehmen; Steuer; Vergütungsperiode; Antrag; Bundes; Vorinstanz; Bescheinigung; MWSTG; Unternehmenseigenschaft; Recht; Unternehmensbescheinigung; MWSTV; Verfahren; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Vorsteuer; Antrags; Praxis; Voraussetzungen; Inland; Leistung; Antragsteller; Steuerverwaltung
    A-2587/2020MehrwertsteuerLeistung; Leistungs; Steuer; Leistungsgutschein; Vorauszahlung; MWSTG; Leistungsgutscheine; Gutschein; Entgelt; Urteil; Rechnung; Mehrwertsteuer; BVGer; Wertgutschein; Zeitpunkt; Steuerforderung; Leistungsgutscheinen; Recht; Kommentar; Verkauf; Sinne; Ermessen; Entstehung; Rechnungsstellung; Gutscheine; Vereinnahmung; Entgelts; Vorauszahlungen; Ermessenseinschätzung; ähig

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Geiger, Schluckebier [nachfolgend: MWSTG Kommentar]2012