LIFD Art. 26 -

Einleitung zur Rechtsnorm LIFD:



Art. 26 LIFD dal 2024

Art. 26 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 26 Attivit lucrativa dipendente

1 Le spese professionali deducibili sono:

  • a. (1) le spese di trasporto necessarie dal domicilio al luogo di lavoro fino a un importo massimo di 3200 franchi;
  • b. le spese supplementari necessarie per pasti fuori domicilio o in caso di lavoro a turni;
  • c. (2) le altre spese necessarie per l’esercizio della professione; è fatto salvo l’articolo 33 capoverso 1 lettera j;
  • d. (3) ...
  • 2 Per le spese professionali secondo il capoverso 1 lettere b e c sono stabilite deduzioni complessive; per le spese di cui al capoverso 1 lettera c il contribuente può giustificare spese più elevate. (4)

    (1) Nuovo testo giusta l’art. 7 dell’O del DFF del 16 set. 2022 sulla progressione a freddo, in vigore dal 1° gen. 2023 (RU 2022 575).
    (2) Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 27 set. 2013 sul trattamento fiscale delle spese di formazione e perfezionamento professionali, in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2014 1105; FF 2011 2365).
    (3) Abrogata dal n. I 1 della LF del 27 set. 2013 sul trattamento fiscale delle spese di formazione e perfezionamento professionali, con effetto dal 1° gen. 2016 (RU 2014 1105; FF 2011 2365).
    (4) Nuovo testo giusta il n. II 1 della LF del 21 giu. 2013 concernente il finanziamento e l’ampliamento dell’infrastruttura ferroviaria, in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 651; FF 2012 1283).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 26 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLE230007EheschutzGesuchsgegner; Einkommen; Unterhalt; Vorinstanz; Phase; Unterhalts; Höhe; Berufung; Gewinn; Sparquote; Kinder; Parteien; Gesuchsgegners; Recht; Verfahren; Unterhaltsbeiträge; Weiterbildung; Einkommens; Mobilität; Betreuung; Firma; Liegenschaft; Betreuungsunterhalt; Entscheid; Kinderzulage
    SOSGSTA.2019.61Staats- und Bundessteuer 2017Arbeit; Verpflegung; Rekurrent; Mehrkosten; Abzug; Lehrperson; Lehrpersonen; Fahrkosten; Ehemann; Rekurrenten; Ehefrau; Arbeitstage; Unterricht; Unterrichts; Veranlagung; Schule; Recht; Steuergericht; Steuerpflichtigen; Fahrten; Einsprache; Verpflegungs; Vorinstanz; Solothurn; Arbeitszeit
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB.2016.00081Erfordernis der Entsendung zur Geltendmachung besonderer Berufskosten nach der Expatriates-Verordnung (ExpaV; in der bis Steuerperiode 2015 gültigen Fassung)ExpaV; Schweiz; Pflichtige; Berufskosten; Familie; Expatriates; Arbeitgeber; Pflichtigen; Ungarn; Bundessteuer; Verordnung; Fassung; Recht; Abzug; Erwerbstätigkeit; Steueramt; Lebensmittelpunkt; Verwaltungsgericht; Personalverleihvertrag; Einzelrichter; Steuerpflichtigen
    ZHSB.2015.00134Steuerrechtlicher Wohnsitz im internationalen VerhältnisPflichtige; Schweiz; Pflichtigen; Wohnsitz; Emirate; Vereinigte; Arabische; Vereinigten; Arabischen; Emiraten; Staat; Person; Einkommen; Interessen; Kanton; Gemeinde; Bundessteuer; Steueramt; Beziehungen; Familie; Kinder; Staats; Gemeindesteuern; Verbindung; Aufenthalt; Kommentar; Steuerrecht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 II 11 (9C_732/2022)
    Regeste
    Art. 25-33a DBG ; Gewinnungskosten. Zur Beurteilung, ob es sich bei den Prämien für die Krankentaggeldversicherung um Gewinnungskosten handelt, ist das Kriterium der Freiwilligkeit zur Bezahlung der Prämien massgebend. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen im Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV), der für allgemeinverbindlich erklärt wurde, kann nicht von durch den steuerpflichtigen Arbeitnehmenden freiwillig geleisteten Krankentaggeldversicherungs-Prämien gesprochen werden, die im Rahmen des betragsmässig beschränkten allgemeinen Versicherungsabzuges abziehbar sind (gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG ). Vorliegend ist der Gewinnungskostencharakter (im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG ) der Prämien, die vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer überwälzt wurden, zu bejahen (E. 5).
    Prämien; Kranken; Krankentaggeldversicherung; Berufskosten; Bundes; Versicherung; Urteil; Gewinnungskosten; Kanton; L-GAV; Solothurn; Kantons; Arbeitgeber; Abzug; Abzüge; Arbeitnehmer; Steuerpflichtigen; Gastgewerbe; Aufwendung; Einkommen; Gesamtarbeitsvertrag; Vorinstanz; Konstellation; Bestimmungen; Bundessteuer; Einkünfte; Aufwendungen; Versicherungsabzug
    143 II 8 (2C_916/2014)Art. 58 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG; Art. 127 Abs. 1 und Abs. 2 BV; geschäftsmässige Begründetheit und steuerliche Absetzbarkeit von Bussen und anderen pönalen Sanktionen gegenüber juristischen Personen. Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit pönalem Charakter, die juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt wurden, stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Dies ergibt sich sowohl aus einer grammatikalisch-historischen Auslegung des Gesetzestextes (E. 7.2) als auch aus einer systematischen Auslegung unter Einbezug des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung (E. 7.3) sowie der steuerlichen Einordnung von Bestechungszahlungen (E. 7.4). Hierdurch wird überdies eine Gleichbehandlung mit selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen gewährleistet (E. 7.5). Auch die grundsätzliche Wertneutralität des Steuerrechts führt zu keinem anderen Ergebnis (E. 7.6). Anders verhält es sich einzig bei gewinnabschöpfenden Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen: Diese stellen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und sind mithin steuerlich abziehbar (E. 7.7). Die grundsätzliche Nichtabsetzbarkeit von Bussen und anderen finanziellen Sanktionen mit pönalem Charakter ist auch mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip von Art. 127 Abs. 2 BV zu vereinbaren: Diesem wird bei der Gewinnsteuer juristischer Personen dadurch Rechnung getragen, dass geschäftsmässig begründete Aufwendungen bei der Berechnung des Reingewinns gemäss Erfolgsrechnung berücksichtigt werden können und dieser den Ausgangspunkt der Bemessung der Gewinnsteuer bildet. Erweist sich eine Aufwendung demgegenüber als nicht geschäftsmässig begründet, so stellt ihre Aufrechnung zum Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung weder eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips noch des Legalitätsprinzips im Abgaberecht gemäss Art. 127 Abs. 1 BV dar (E. 7.1). Steuer; Busse; Person; Bussen; Personen; Recht; Gewinn; Aufwand; Sanktion; Abzug; Sanktionen; Charakter; Steuerbussen; Steuerrecht; Aufwendung; Barkeit; Unternehmen; Verwaltungssanktion; Urteil; ürlichen

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    Richner Hand zum DBG2016
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