LIFD Art. 26 -

Einleitung zur Rechtsnorm LIFD:



Art. 26 LIFD de 2024

Art. 26 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 26 Activité lucrative dépendante

1 Les frais professionnels qui peuvent être déduits sont:

  • a. (1) les frais de déplacement nécessaires entre le domicile et le lieu de travail jusqu’ concurrence de 3200 francs;
  • b. les frais supplémentaires résultant des repas pris hors du domicile et du travail par équipes;
  • c. (2) les autres frais indispensables l’exercice de la profession; l’art. 33, al. 1, let. j, est réservé;
  • d. (3)
  • 2 Les frais professionnels mentionnés l’al. 1, let. b et c, sont estimés forfaitairement; dans les cas visés l’al. 1, let. c, le contribuable peut justifier des frais plus élevés. (4)

    (1) Nouvelle teneur selon l’art. 7 de l’O du DFF du 16 sept. 2022 sur la progression froid, en vigueur depuis le 1er janv. 2023 (RO 2022 575).
    (2) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 27 sept. 2013 sur l’imposition des frais de formation et de perfectionnement des fins professionnelles, en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2014 1105; FF 2011 2429).
    (3) Abrogée par le ch. I 1 de la LF du 27 sept. 2013 sur l’imposition des frais de formation et de perfectionnement des fins professionnelles, avec effet au 1er janv. 2016 (RO 2014 1105; FF 2011 2429).
    (4) Nouvelle teneur selon le ch. II 1 de la LF du 21 juin 2013 sur le financement et l’aménagement de l’infrastructure ferroviaire, en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 651; FF 2012 1371).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 26 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLE230007EheschutzGesuchsgegner; Einkommen; Unterhalt; Vorinstanz; Phase; Unterhalts; Höhe; Berufung; Gewinn; Sparquote; Kinder; Parteien; Gesuchsgegners; Recht; Verfahren; Unterhaltsbeiträge; Weiterbildung; Einkommens; Mobilität; Betreuung; Firma; Liegenschaft; Betreuungsunterhalt; Entscheid; Kinderzulage
    SOSGSTA.2019.61Staats- und Bundessteuer 2017Arbeit; Verpflegung; Rekurrent; Mehrkosten; Abzug; Lehrperson; Lehrpersonen; Fahrkosten; Ehemann; Rekurrenten; Ehefrau; Arbeitstage; Unterricht; Unterrichts; Veranlagung; Schule; Recht; Steuergericht; Steuerpflichtigen; Fahrten; Einsprache; Verpflegungs; Vorinstanz; Solothurn; Arbeitszeit
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB.2016.00081Erfordernis der Entsendung zur Geltendmachung besonderer Berufskosten nach der Expatriates-Verordnung (ExpaV; in der bis Steuerperiode 2015 gültigen Fassung)ExpaV; Schweiz; Pflichtige; Berufskosten; Familie; Expatriates; Arbeitgeber; Pflichtigen; Ungarn; Bundessteuer; Verordnung; Fassung; Recht; Abzug; Erwerbstätigkeit; Steueramt; Lebensmittelpunkt; Verwaltungsgericht; Personalverleihvertrag; Einzelrichter; Steuerpflichtigen
    ZHSB.2015.00134Steuerrechtlicher Wohnsitz im internationalen VerhältnisPflichtige; Schweiz; Pflichtigen; Wohnsitz; Emirate; Vereinigte; Arabische; Vereinigten; Arabischen; Emiraten; Staat; Person; Einkommen; Interessen; Kanton; Gemeinde; Bundessteuer; Steueramt; Beziehungen; Familie; Kinder; Staats; Gemeindesteuern; Verbindung; Aufenthalt; Kommentar; Steuerrecht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 II 11 (9C_732/2022)
    Regeste
    Art. 25-33a DBG ; Gewinnungskosten. Zur Beurteilung, ob es sich bei den Prämien für die Krankentaggeldversicherung um Gewinnungskosten handelt, ist das Kriterium der Freiwilligkeit zur Bezahlung der Prämien massgebend. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen im Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV), der für allgemeinverbindlich erklärt wurde, kann nicht von durch den steuerpflichtigen Arbeitnehmenden freiwillig geleisteten Krankentaggeldversicherungs-Prämien gesprochen werden, die im Rahmen des betragsmässig beschränkten allgemeinen Versicherungsabzuges abziehbar sind (gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG ). Vorliegend ist der Gewinnungskostencharakter (im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG ) der Prämien, die vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer überwälzt wurden, zu bejahen (E. 5).
    Prämien; Kranken; Krankentaggeldversicherung; Berufskosten; Bundes; Versicherung; Urteil; Gewinnungskosten; Kanton; L-GAV; Solothurn; Kantons; Arbeitgeber; Abzug; Abzüge; Arbeitnehmer; Steuerpflichtigen; Gastgewerbe; Aufwendung; Einkommen; Gesamtarbeitsvertrag; Vorinstanz; Konstellation; Bestimmungen; Bundessteuer; Einkünfte; Aufwendungen; Versicherungsabzug
    143 II 8 (2C_916/2014)Art. 58 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG; Art. 127 Abs. 1 und Abs. 2 BV; geschäftsmässige Begründetheit und steuerliche Absetzbarkeit von Bussen und anderen pönalen Sanktionen gegenüber juristischen Personen. Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit pönalem Charakter, die juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt wurden, stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Dies ergibt sich sowohl aus einer grammatikalisch-historischen Auslegung des Gesetzestextes (E. 7.2) als auch aus einer systematischen Auslegung unter Einbezug des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung (E. 7.3) sowie der steuerlichen Einordnung von Bestechungszahlungen (E. 7.4). Hierdurch wird überdies eine Gleichbehandlung mit selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen gewährleistet (E. 7.5). Auch die grundsätzliche Wertneutralität des Steuerrechts führt zu keinem anderen Ergebnis (E. 7.6). Anders verhält es sich einzig bei gewinnabschöpfenden Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen: Diese stellen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und sind mithin steuerlich abziehbar (E. 7.7). Die grundsätzliche Nichtabsetzbarkeit von Bussen und anderen finanziellen Sanktionen mit pönalem Charakter ist auch mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip von Art. 127 Abs. 2 BV zu vereinbaren: Diesem wird bei der Gewinnsteuer juristischer Personen dadurch Rechnung getragen, dass geschäftsmässig begründete Aufwendungen bei der Berechnung des Reingewinns gemäss Erfolgsrechnung berücksichtigt werden können und dieser den Ausgangspunkt der Bemessung der Gewinnsteuer bildet. Erweist sich eine Aufwendung demgegenüber als nicht geschäftsmässig begründet, so stellt ihre Aufrechnung zum Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung weder eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips noch des Legalitätsprinzips im Abgaberecht gemäss Art. 127 Abs. 1 BV dar (E. 7.1). Steuer; Busse; Person; Bussen; Personen; Recht; Gewinn; Aufwand; Sanktion; Abzug; Sanktionen; Charakter; Steuerbussen; Steuerrecht; Aufwendung; Barkeit; Unternehmen; Verwaltungssanktion; Urteil; ürlichen

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    Richner Hand zum DBG2016
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