BüG Art. 26 - Voraussetzungen

Einleitung zur Rechtsnorm BüG:



Das Schweizer Bürgerrechtsgesetz regelt die Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der schweizerischen Staatsbürgerschaft sowie die Einbürgerung von Ausländern. Es definiert die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger und enthält Bestimmungen zum Schutz vor Ausbürgerung und zur Wiedereinbürgerung von Personen, die ihr Bürgerrecht verloren haben. Das Gesetz zielt darauf ab, die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger zu regeln und die Einheit und Stabilität des schweizerischen Staatswesens zu sichern.

Art. 26 BüG vom 2023

Art. 26 Bürgerrechtsgesetz (BüG) drucken

Art. 26 3. Abschnitt: Wiedereinbürgerung Voraussetzungen

1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:

  • a. erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
  • b. eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
  • c. die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
  • d. die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
  • e. keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
  • 2 Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c–e sinngemäss.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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