AIG Art. 26 - Zulassung für grenzüberschreitende Dienstleistungen

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 26 AIG vom 2025

Art. 26 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 26 Zulassung für grenzüberschreitende Dienstleistungen

1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Erbringung einer vorübergehenden, grenzüberschreitenden Dienstleistung nur zugelassen werden, wenn ihre Tätigkeit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht.

2 Die Voraussetzungen nach den Artikeln 20, 22 und 23 gelten sinngemäss.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.410BeschäftigungsgesuchPriester; Schweiz; Arbeit; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Aufenthalt; Gemeinde; Gesuch; Sikh-Priester; Ausländer; Migration; Tempel; Migrationsamt; Verwaltungsgericht; Beschäftigung; Solothurn; Zulassung; Künstler; Musik; Beschwerde; Entgelt; Kanton; Sonntag
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