OR Art. 259h -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 259h OR vom 2025

Art. 259h Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 259h Herausgabe der hinterlegten Mietzinse

1 Hinterlegte Mietzinse fallen dem Vermieter zu, wenn der Mieter seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter nicht innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses bei der Schlichtungsbehörde geltend gemacht hat.

2 Der Vermieter kann bei der Schlichtungsbehörde die Herausgabe der zu Unrecht hinterlegten Mietzinse verlangen, sobald ihm der Mieter die Hinterlegung angekündigt hat.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 259h Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU110030Mietzinshinterlegung Vermieter; Schlichtungsbehörde; Mietzins; Verhandlung; Vorladung; Vorinstanz; Berufung; Beschluss; Bülach; Entscheid; Beklagten; Mängel; Vermieterschaft; Verfahren; Mietzinse; Mieter; Zustellung; Eingabe; Mietsache; Mieterschaft; Berufungs; Erwägung; Parteien; Obergericht; Mietsachen; Bezirkes; Vermieterseite; Rechtsmittelverfahren; Erwägungen
ZHNG100003Hinterlegung von Mietzins im Sinne von Art. 259g ORHinterlegung; Mietzins; Mieter; Verfahren; Sinne; Bewilligung; Voraussetzungen; Recht; Feststellung; Obergericht; Bewilligungsverfahren; Erwägungen; Obergerichts:; Druckmittel; Vermieter; Prosequierung; Lachat; Mietrecht; Praxis; SVIT-Kommentar; Begehren; Feststellungsbegehren; Gesetzes; Verfahrensschritte; Klärung; Mängel; ützenswertes

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2020.21 (AG.2020.523)Mietausweisung (BGer 4A_571/2020 vom 23. März 2021)Miete; Mietzins; Mieter; Mietzinse; Vermieter; Zahlung; Mieterin; Hinterlegung; Zivilgericht; Recht; Zahlungsverzug; Berufung; Vermieterin; Zahlungsverzugs; Zahlungsverzugskündigung; Schlichtungsstelle; Gericht; Appellationsgericht; Entscheid; Zivilgerichts; Mietzinses; Frist; Bundesgericht; Fälligkeit; Ausweisung; Lagerraum
BSZB.2019.16 (AG.2019.433)Ausweisung Rechtsschutz in klaren FällenMietzins; Miete; Mieter; Recht; Kündigung; Zahlung; Mietzinse; Hinterlegung; Zahlungsverzug; Vermieter; Berufung; Mieterin; Zivilgericht; Voraussetzung; Zahlungsverzugs; Voraussetzungen; Vermieterin; Bundesgericht; Kommentar; Entscheid; Auflage; Fälle; Mietzinshinterlegung; Frist; Mängel
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