Art. 259 E. Heirat der Eltern (1)
1 Heiraten die Eltern einander, so finden auf das vorher geborene Kind die Bestimmungen über das während der Ehe geborene entsprechende Anwendung, sobald die Vaterschaft des Ehemannes durch Anerkennung oder Urteil festgestellt ist.
2
3 Die Vorschriften über die Anfechtung der Anerkennung finden entsprechende Anwendung.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF190021 | Eröffnung eines Erbvertrages mit letztwilligen Verfügungen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 19. März 2019 (EL180069) | Berufung; Berufungsklägerin; Erblasser; Erben; Erbschein; Verfügung; Verfahren; Vorinstanz; Erblassers; Gericht; Gemeinsame; Beschwerde; Eröffnung; Letztwillige; Erbbescheinigung; Sinne; Entscheid; Tochter; Obergericht; Geboren; Urteil; Ehefrau; Gesetzliche; Einzelgericht; Provisorisch; Ehelich; Anerkennung; Person; Erbvertrag; Akten |
BE | KES 2017 672 | Gesuch um Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB, gemeinsame elterliche Sorge | Beschwerde; Namens; Namensänderung; Eltern; Kindes; Sorge; Elterliche; Entscheid; Recht; Beschwerdeführerin; Vertretung; Beistand; Errichtung; Gemeinsame; Vorinstanz; Elternteil; Beistandschaft; Gesuch; Setze; Kindeswohl; Interesse; Vertreten; Behörde; Elterlichen; Verfahren; Familienname; Rechtsanwalt; Kindswohl; Interessen; Vorliegen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 624 (5A_590/2016) | Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6). | Beschwerde; Kindes; Beschwerdegegner; Interesse; Vater; Klage; Beschwerdeführer; Recht; Anfechtung; Beweis; Urteil; Schweiz; Beschwerdeführerin; Klagerecht; Partei; Wohnsitzgemeinde; Schweizer; Mitwirkung; Vaters; Begutachtung; Heimat; Anerkennung; Gemeinde; Bürger; Kindesverhältnis; Vaterschaft; Abstammung; Anerkennende; AArt; Beschwerdegegners |
108 Ib 392 | Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Frau im Falle von Heirat. 1. Aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechts, von der er durch Erlass des ZGB Gebrauch gemacht hat, ist der Bund zum Erlass von Vorschriften über die Beibehaltung oder den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts der Frau im Falle von Heirat ausschliesslich zuständig. Den Kantonen fehlt daher eine entsprechende Kompetenz (E. 2). 2. Eine kantonale Regelung, die es der Frau ermöglicht, bei der Heirat ihr bisheriges Kantons- und Gemeindebürgerrecht beizubehalten, steht zudem materiell mit dem Bundesrecht in Widerspruch (E. 3). | Bürger; Bürgerrecht; Bundes; Kanton; Bürgerrechts; Heirat; Verlust; Schweiz; Kantons; Schweizer; Klage; Stadt; Basel; Regel; Basel-Stadt; Basler; Zuständigkeit; Gesetzes; Zivilgesetzbuch; Gemeindebürgerrecht; Recht; Bundesrecht; Gesetzgebung; Regelung; Erlass; Kantonale; Erwerb; Familienrechtliche; Verliere |