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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 259 StPO vom 2024

Art. 259 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 259 Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes

Im Übrigen findet das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 (1) Anwendung.

(1) SR 363

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 259 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210636Schändung etc.Beschuldigte; Klägerin; Privatklägerin; Beschuldigten; Zeugin; Handlung; Handlungen; Berufung; Aussagen; Vorinstanz; Recht; Urteil; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Schändung; Freiheits; Freiheitsstrafe; Busse; Schlaf; Sinne; Dispositiv; Zustand; Widerstand; Schaden; Befehl; Dispositivziffer; önne
ZHUH180171Erstellen eines DNA-ProfilsDelikt; Delikte; DNA-Profil; Vergehen; Staatsanwaltschaft; Verbrechen; Betäubungsmittel; DNA-Profils; Erstellung; Recht; Verfahren; Betäubungsmittelgesetz; Bundesgericht; Aufklärung; Bundesgerichts; Beschwerdeführers; Verfügung; Winterthur; Probe; Rechtsprechung; Anhaltspunkte; Urteil; Geständnis; Drogen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2020.97-ätte; Privatklägerin; Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; Recht; Gericht; Urteil; Familie; Mutter; Opfer; Aussage; Druck; Beweis; Gewalt; Schwieger; Gericht; Angst; Bundesgericht; Berufung; Ehemann; Verfahren
BSBES.2023.117-Staatsanwaltschaft; Delikt; Recht; Delikte; Aufklärung; Person; Aktivist; Anhaltspunkt; Zwangsmassnahme; Erfassung; Anhaltspunkte; Zwangsmassnahmen; DNA-Profil; Analyse; Erstellung; Verfügung; Rechtsprechung; Bundesgericht; Personen; Taten; önne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 372 (1B_285/2020)
Regeste
Art. 8 EMRK ; Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 16, Art. 22, Art. 36 BV ; Art. 197 Abs. 1, Art. 255 Abs. 1 lit. a, Art. 260 StPO ; Beschränkung von Grundrechten durch ein DNA-Profil und eine erkennungsdienstliche Erfassung bei der Teilnahme an einer friedlichen Kundgebung. Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein DNA-Profil nur einen leichten Eingriff in die körperliche Integrität und den Schutz der Privatsphäre darstellt (E. 2.3).
Profil; DNA-Profil; Recht; Delikt; Kundgebung; Eingriff; Delikte; Aufklärung; Hinweis; Rechtsprechung; Selbstbestimmung; Hinweise; Erfassung; Hinweisen; Grundrecht; Vorinstanz; Person; Anhaltspunkt; Fingerabdrücke; Zwangsmassnahme; Schwere; Aktion; Taten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Kommentar; 2. Auflage, Zürich2014