StGB Art. 259 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 259 StGB vom 2024

Art. 259 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 259 zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (1)

1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (2)

1bis Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt. (3)

2(4)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241).
(2) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
(3) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
(4) Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 259 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220169Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Verteidigung; Verfahren; Aufforderung; Sinne; Gewalt; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Banner; Anklage; Urteil; Asservat-Nr; Fraue; Entschädigung; Verbrechen; Gewalttätigkeit; Frauen; Rechtsanwalt; Berufungsverhandlung; Anklagebehörde; Aktion; Entscheid; Winterthur; Geldstrafe; Verfahren; Verfahrens; Doppel
ZHUE190135NichtanhandnahmeBenutzer; Staatsanwaltschaft; Drohung; Aufforderung; Beschwerdeführern; Sicherheit; Äusserung; Recht; Nichtanhandnahme; Person; Rechtsmittel; Tatbestand; Äusserungen; Winterthur/Unterland; Personen; Verfahren; Verbrechen; Benutzern; Verfahren; Täters; Drohungen; Täterschaft

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2019.120 (AG.2021.76)mehrfache Drohung und öffentliche Aufforderung zu Verbrechen, Strafzumessung und Massnahme für junge ErwachseneBerufung; Berufungskläger; Richt; Massnahme; Nötigung; Persönlichkeitsstörung; Vorinstanz; Gericht; Freiheitsstrafe; Gewalt; Aufforderung; Gutachterin; Drohung; Recht; Urteil; Verbrechen; Erwachsene; Akten; Störung; Betäubungsmittel; Anklage; Verhalten; Berufungsklägers; Gewalttätigkeit; Geldstrafe; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Delikte
BSSB.2017.6 (AG.2019.217)fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst und öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit (BGer 6B_535/2019)Berufung; Berufungskläger; Zigarette; Aufforderung; Brand; Recht; Erfolg; Urteil; Feuer; Aschenbecher; Verhalten; Gewalt; Basel; Feuersbrunst; Verbrechen; Urteils; Verfahren; Täter; Recht; Schaden; Abfall; Bundes; Verursachung; Gewalttätigkeit; ätte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 433 (6B_856/2018)Art. 258, 259, 260 und 296 StGB; Art. 115, 118 und 382 StPO; geschützte Rechtsgüter; Geschädigtenstellung und Legitimation der Privatklägerschaft. Die Tatbestände der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) und der Beleidigung eines fremden Staates (Art. 296 StGB) schützen keine individuellen Rechtsgüter. Der fremde Staat, der sich darauf beruft, ist nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und nicht legitimiert, als Privatklägerschaft ein Rechtsmittel der StPO zu ergreifen (E. 3.5). ützt; Recht; Staat; Schweiz; Frieden; Schweizer; Staats; Bundesgericht; DUPUIS; Recht; Gewalttätigkeit; Rechtsgüter; Interesse; Landfriedensbruch; Schweizerische; Aufforderung; Verbrechen; Friedens; Generalkonsulat; Rechtsgut; Schweizerisches; Gesetzbuch; FIOLKA; Kommentar; Interessen; Privatklägerschaft; Bevölkerung; Beleidigung
133 IV 235 (6S.528/2006)Art. 260ter und 340bis Abs. 1 StGB; Bundesgerichtsbarkeit für Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation ausgehen. Der Zuständigkeitsvorschrift über die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 340bis Abs. 1 StGB) und dem Tatbestand der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) liegt der identische Begriff der Verbrecherorganisation zu Grunde (E. 4.1-4.3). Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes sind zuständig, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass das Verbrechen von einer solchen Organisation ausgeht (E. 4.4-4.5). Die Anklageschrift braucht sich über die Voraussetzungen der Bundesgerichtsbarkeit nicht zu äussern (E. 6). Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts darf die Bundesgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (E. 7.1). Wird Anklage gegen mehrere Personen als Mittäter oder Teilnehmer oder wegen zusammenhängender Delikte geführt, drängt sich eine gemeinsame Beurteilung der Anklage auf (E. 7.2-8). Bundes; Anklage; Zuständigkeit; Organisation; Bundesgericht; Kammer; Bundesgerichts; Bundesgerichtsbarkeit; Bundesstrafgericht; Bundesanwalt; Verfahren; Gericht; Bundesstrafgerichts; Untersuchung; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Verbrechen; Verfolgung; Anklageschrift; Sinne; Kanton; Handlung; Verfolgungsbehörde; Angeschuldigte; Verfolgungsbehörden; Gerichtsstand; Kantone; Angeschuldigten; ässig

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2015.31Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Kanton; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Zuständigkeit; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Beschluss; Ausführungen; Entscheid; Gerichtsschreiber; Parteien; Oberstaatsanwaltschaft; Thurgau; Generalstaatsanwaltschaft; Gerichtsstands; Frauenfeld; Beschwerdewille; Eingabe; Tatbestand; Gerichtsgebühr; Kantons; Rechtsmittel; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Besetzung
RR.2013.246Entraide judiciaire internationale en matière pénale à Taïwan. Saisie conservatoire (art. 33a OEIMP)
Beschuldigte; Bundes; Beschuldigten; Richt; Anklage; Organ; Organisation; Recht; Qaïda; Al-Qaïda; Einvernahme; Bundesanwalt; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Apos;; Punkt; Schweiz; Person; Unterstützung; Sinne; Über; Internet; Handlung; Urkunde; Verfahren; Anklagepunkt; Basel; Verfahrens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, Vest, Trechsel, PiethPraxis, 3. Auflage, Zürich2018